Altes Brot
Altes Brot ist nicht hart.
Kein Brot, das ist hart.
Altes Brot ist nicht hart.
Kein Brot, das ist hart.
Ermittlungsakten sind für den Strafverteidiger häufig dröge, alles scheint sich zu wiederholen.
Ich habe eine Ermittlungsakte einer Staatsanwaltschaft auf dem Tisch, zahlreiche Bände und Sonderbände mit Telephonüberwachung und Observationen.
Irgendwas ist bei einer der Observationen schief gelaufen, der Beschuldigte hat sie bemerkt und sich dann entsprechend verhalten. Im Bericht der Kriminalpolizei liest sich das dann so:
Insbesondere vor dem Hintergrund der äußerst konspirativen und geradezu paranoiden Vorgehensweise des RUDI RATLOS die im Zuge der Observationsmaßnahme ersichtlich wurden ist zu erwarten, daß er seine bekannten Telephonanschlüsse wechselt um Überwachungsmaßnahmen zu erschweren.
Tja, meine Herren Ermittlungspersonen: Rudi Ratlos leidet doch nicht unter Verfolgungswahn. Er wird verfolgt!
Ich bin mir allerdings sicher, hätte er einem Psychater berichtet, was er gesehen hat, hätte dieser dieselbe Diagnose gestellt: F22.0
Der dritte Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist veröffentlicht:
Taugt nichts, kostet aber sehr viel Geld, das Geld der Rechtsanwälte. 17,9 % der erledigten Verfahren wurden durch Schlichtungen und interne Einigungen beendet.
Und dieses Zitat der Schlichterin sagt alles:
Schlichtung ist nicht nur Verbraucherschutz. Die Rechtsanwälte haben Verantwortung im Rechtsstaat übernommen, indem sie selbst und auf eigene Kosten eine Schlichtungsstelle eingerichtet haben. Die Anwaltschaft beobachtet sich selbst, erkennt Schwachstellen und versucht gegenzusteuern.
Oder etwas detaillierter: Richterin EGMR Schlichterin der BRAK
Schlichtungen gehören seit Jahren zu den Aufgaben der regionalen Kammern, die ihren Aufgaben nachkommen.
Mit der Schlichtungsstelle wird einfach Geld verbrannt. Kein eigenes, sondern das der Rechtsanwälte. Pflichtmitglieder ihrer Kammern!
Früher war alles besser! Die Kühe hatten noch größere Köpfe, waren nicht lila und die Handhabung der Zustellungen war anders (besser).
Früher war die automatische Datenverarbeitung bei den Gerichten und Rechtsanwälten noch nicht so verbreitet, und für eine Zustellung von Schriftstücken, also den Nachweis des Zugangs dieser Schriftstücke, war Arbeit zu leisten.
Es wurden Zustellungskarten verwandt, bei denen zwar einiges vorgedruckt war, aber es war ein gewisser Aufwand zu betreiben, um diese Karte auszufüllen. Der Anwalt, dem zugestellt wurde, mußte in die Lage versetzt werden, nur noch das Datum einzufügen, zu unterschreiben und die Karte (im wesentlichen auf Kosten des Absenders) zurückzusenden.
War die Karte nicht frankiert oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, mußte der Anwalt an der Zustellung nicht mitwirken und dem Absender nur mitteilen, daß er an nicht ordnungsgemäßen Zustellungsversuchen nicht mitwirkt. Das hatte disziplinierende Wirkungen.
Heutzutage haben sich die Vorschriften und die Arbeitsweise der Gerichte und der Anwälte ein wenig geändert. Die „vorbereiteten“ Empfangsbekenntnisse werden quasi auf Knopfdruck erstellt und können „einfach“ auf das Fax gelegt und zurückgesandt werden.
Wir stellen seit Jahren eine stetige Zunahme der Übersendung von Schriftstücken per Empfangsbekenntnis fest. Diese Zustellungen sind aber für den Empfänger mit ziemlich viel Arbeitsaufwand verbunden, der regelmäßig nicht vom geringst entlohnten Mitarbeiter, sondern von der Bürovorsteherin erbracht wird.
Und das ist dann besonders ärgerlich, wenn es einer Zustellung nicht bedurfte, sondern der Kollege oder der Richter gedankenlos die Zustellung des Schriftstückes verfügte. Ärgerlich, weil die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnis die Mitwirkung an der Erstellung einer amtlichen Urkunde ist, die z.B. für die Zwangsvollstreckung verwendet wird. Und die Prüfung des Empfangsbekenntnisse erfordert vielzählige Einzelschritte. Jede der Angaben muß geprüft werden.
Die Zustellung per Empfangsbekenntnis dient allein dazu, die Kosten des Absenders gering zu halten und einen schnellen Nachweis der Zustellung zu erhalten. Denn ansonsten muß die Zustellung per Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister erfolgen.
Gegen das vereinfachende Verfahren ist nichts einzuwenden. Es setzt aber auch voraus, daß es einer Zustellung des Schriftsatzes bedarf. Die Masse der anwaltlichen Schriftsätze muß nicht zugestellt werden.
Also, liebe Richterinnen und Kolleginnen: Wir wirken gerne an Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis mit und nutzen dieses Verfahren auch. Bevor Sie jedoch die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verfügen, bedenken Sie bitte, ob prozessual tatsächlich die Zustellung erforderlich ist. Stöber beschreibt das im Zöller, 29. Aufl., § 165 RN 2 ZPO knackig:
Nur formlose Mitteilung erfolgt, wenn es auf die Information des Adressaten ankommt, ohne dass damit unmittelbare Rechte, Pflichten oder prozessuale Wirkungen für ihn begründet werden (vgl. … ).
Anlaß für diesen Beitrag ist mein Lieblingskollege Rudi Ratlos, der mir in einem PKH-Verfahren seinen Schriftsatz per Fax übersendet, nicht die Sollvorschrift des § 174 II S.2 ZPO beachtet, das mit übersandte Empfangsbekenntnis den Schriftsatz nicht mit dem Datum bezeichnet, das gerichtliche Aktenzeichen nicht aufführt und den Schriftsatz auch noch mit der Post übersendet, so daß er sich nun viermal in der Akte befindet. Er weiß aus seiner Ausbildung vor 20 Jahren noch, daß der Anwalt aus Kollegialität eine einfache Abschrift für den Mandanten des Kollegen beifügt.
Aaargh!
Ich habe ihn aufgefordert, mir die Zustellung zu bescheinigen, § 195 II S.3 ZPO. Sicherlich wird ihn die Aufforderung überfordern.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich im Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Überschreiten der Verbrauchsangaben aus dem Neuwagenprospekt den Rücktritt vom Kaufvertrag begründen kann.
Ausgangspunkt des Falls war der Kauf eines Neuwagens einer bekannten rumänischen Marke.
Die Käuferin vertraute auf die Angaben zum Kraftstoffverbrauch aus dem Prospekt (Messverfahren nach Richtlinie 80/1268/EWG) und war enttäuscht als der tatsächliche Verbrauch diese Angaben erheblich überschritt.
Letztendlich erklärte sie deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte das Auto dem Verkäufer zurückgeben.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht konnte jedoch keinen Rücktrittsgrund erkennen.
Durch Bezugnahme auf Prospekte oder andere Unterlagen ist keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass der verkaufte Pkw außerorts einen tatsächlichen Verbrauch von 4,9 l/100 km aufweist.
Demnach ist eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass das Fahrzeug den Prospektangaben entspricht, mithin die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.
Durch die Angabe des Normverbrauches entsprechend der EU-Richtlinie wird seitens des Herstellers bzw. Verkäufers einzig die Haftung übernommen, dass der Neuwagen unter Laborbedingungen diese Verbrauchsangabe mit einer Toleranz von 10 % nach oben einhält.
Eine andere Entscheidung des Oberlandesgerichtes hätte wohl auch zu erheblichen Schwierigkeiten des Kfz-Gewerbes geführt.
Seit jeher wird in den Medien darüber berichtet, dass die von Herstellern angebenden Normverbräuche zum Teil erheblich unter den tatsächlichen liegen.
Man stelle sich nur vor, dass bei einer anderen Entscheidung des Gerichtes alle betroffenen Fahrzeuge zurückgegeben werden könnten.
Es wären zumindest die meisten Neuwagenhändler zum Gebrauchtwagenspezialisten geworden.
Aber es gibt auch etwas positives an dem Normverbrauch nach Richtlinie 80/1268/EWG. Die Höhe der zu zahlenden Kfz-Steuer wird auf seiner Grundlage ermittelt. Zumindest hierbei möchte wohl niemand auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauches „abrechnen“.
Dr. Schmitz & Partner
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