ausgestattet ist, es sind immer die gesetzlichen Feiertage, die auf die genannten Wochentage fallen, mit eingeschlossen.
Zwar wurde in der juristischen Literatur schon Gegenteiliges vertreten. Jedoch sehen es die Gerichte, die als einzige über die Rechtmäßigkeit von Verwarn-, Bussgeldern oder der Umsetzung des Fahrzeugs (Abschleppen) urteilen, so. Deshalb sollte man sich daran halten.
Hier eine kleine Übersicht zu der diesbezüglichen Rechtssprechung:
entschied es das OLG Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) gleichfalls.
Aber wenn wir gerade bei gängigen Irrtümern über Verkehrsschilder sind, weisen wir gleichfalls darauf hin, dass Samstag ein Werktag ist (§ 3 II BUrlG).
Dementsprechend ist bei diesem Zusatzzeichen gleichwohl Vorsicht angeraten:
Dies sahen auch das OLG Hamm (Beschluß vom 7. März 2001, 2 Ss OWi 127/01) bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, das OLG Düsseldorf (Beschluß vom 5. Dezember 1990, 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90)) bei einer Parkenuhr und das Hanseatisches Oberlandesgericht (Beschluß vom 16. Februar 1984, Az: 1 Ss 14/84 OWi) bei einem Halteverbot so.
Zu guter Letzt möchten wir bei dem folgendem Zusatzschild, zumindest in Verbindung mit dem Zeichen 314, vom Parken abraten:
Das könnte nämlich ins Auge gehen, wenn das geparkte Auto „übersehen“ wird.
Wir wünschen allen Lesern der Hauspostille frohe Pfingsten!
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-06-09 09:00:362017-06-16 14:05:22Pfingstmontag ist auch nur Montag…
„Die Angeschuldigten haben keine Angaben gemacht“, so liest sich das in der Anklage.
Man kann dazu auch sagen: Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 wird der Beschuldigte zur Vernehmung durch die Ermittlungspersonen geladen. [1].
Mit Schreiben vom 03.04.2014 beantrage ich, mir die Akteneinsicht zu vermitteln.
Am 04.04.2014 erhalte diese Mitteilung:
für Ihre Mitteilung danke ich. Ich werde Ihren Antrag auf Akteneinsicht zusammen mit meinem Abschlussbericht voraussichtlich nächste Woche der Staatsanwaltschaft XYZ zur Entscheidung vorlegen.
Ich reagiere am nächsten Arbeitstag:
ich rege an, zunächst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über meinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht einzuholen und den Abschlussbericht im Anschluss an unsere ggf. erfolgende Einlassung und sich daraus ggf. ergebender Ermittlungen zu fertigen.
Dem Beschuldigten ist so früh wie möglich rechtliches Gehör zu gewähren. Mit ihrer Ladung sind Sie dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ kann der Beschuldigte dieses Recht jedoch effektiv nur in Kenntnis des Ermittlungsstandes wahrnehmen.
Am 15.05.2014 trifft bei uns die am 13.05.2014 versandte Akte ein.
15.05.2014 steht auf der Anklageschrift als Datum der Verfügung (aber das wissen wir erst seit heute).
Am 23.05.2014 reichen wir die umfangreichen Akten zurück:
Eine Stellungnahme zu den Tatvorwürfen wird bis zum 30.06.2014 erfolgen.
Ich bitte um Klarstellung, ob es sich bei den zur Verfügung gestellten Akten um diejenigen handelt, die dem Gericht im Falle einer Anklage vorzulegen sind.
Die überlassenen Akten weisen weder eine aktenführende Behörde aus, noch ist ein formeller Einleitungsvermerk ersichtlich.
Mit Schreiben vom 02.06.2014 übersendet die Staatsanwaltschaft dem zweiten Verteidiger die Akten zur Einsicht, die hier am 05.06.2014 eingehen. Die Akten enthalten – selbstverständlich – nicht die Anklage vom 15.05.2014
Am 06.05.2014 gehen hier die Anklagen ein.
In der Anklage findet sich neben der irreführenden Bemerkung, daß die Angeschuldigten keine Angaben gemacht haben, die Aussage:
IV. Sonstiges:
1.
Die Verteidiger der Angeschuldigten hatten von hier aus Akteneinsicht.
Wohlgemerkt: Keine Standard-Sache, sondern ein hochkomplexer Sachverhalt aus Waffenrecht, Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsrecht.
Dem Verteidiger ist der Umgang mit Kriminellen nicht ungewohnt. Welchen Umgang wählt man mit einer Staatsanwaltschaft, die derart mit verfahrensrechtlichen Grundrechten des Beschuldigten umgeht? Dann wird die Arbeit wohl die Strafkammer für die Staatsanwaltschaft erledigen müssen.
Für sachdienliche Hinweise, die zur Ergreifung der notwendigen Verteidigungsmaßnahmen führen, loben wir einen Monat Caffè aus (1 kg Hausbrandt[2]).
Wenn dann noch Caffè da ist, denn jetzt ist Nachtarbeit über Pfingsten angesagt. Der Staatsanwaltschaft wünsche ich die Pfingsterfahrung:
Als der Pfingsttag gekommen war, befanden sich alle am gleichen Ort. Da kam plötzlich vom Himmel her ein Brausen, wie wenn ein heftiger Sturm daherfährt, und erfüllte das ganze Haus, in dem sie waren.[3]
[1]Früher hieß das Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-06-06 18:24:412017-06-15 09:44:10Die Angeschuldigten haben keine Angaben gemacht
Es wurde auch Zeit, einen unwürdigen Zustand zu beseitigen!
Was bisher geschah?
Das ZRBG (Einzelheiten: hier!) wurde im Jahr 2002 beschlossen. Jedoch führte die Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts zunächst dazu, dass rund 90 Prozent der Anträge auf Renten nach diesem Gesetz abgelehnt wurden.
Das ist ja erstmal wertfrei.
Nach einer 2009 erfolgten veränderten Rechtsprechung konnte nachträglich in über 50 Prozent der zunächst abgelehnten Fälle eine Rente bewilligt werden.
Das ist nichts Ungewöhnliches, eine Änderung der Rechtsprechung. Kommt vor, häufig.
Wo ist das Problem?
Einige Betroffene hatten vor Juni 2009 schon negative, rechtskräftige Urteile, andere hatten zu diesem Zeitpunkt noch offene Verfahren bei der DRV oder den Gerichten – es war ein reiner Zufall, welche Verfahren schon abgeschlossen waren und welche nicht. Diejenigen, deren Verfahren noch offen waren, bekamen nun Rentenzahlungen rückwirkend ab dem 01.07.1997. „Pech“ hatten diejenigen, bei denen die Behörden zügiger gearbeitet hatten: Ihre Verfahren wurden neu überprüft und dann lediglich rückwirkend für vier Jahre (also ab dem 01.01.2005) Rente gezahlt. Zur Begründung wurde auf einen Paragrafen im Sozialgesetzbuch zurückgegriffen, nachdem Behörden im Falle einer rechtswidrigen, negativen Entscheidung längstens für 4 Jahre rückwirkend Sozialleistungen erbringen müssen. Dies macht einen Unterschied von durchschnittlich 15.000,00 € pro Betroffenen – in Tausenden von Fällen! Dabei hatten die Holocaust-Verfolgten doch schon 7 Jahre gewartet, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Viele waren aufgrund dieser langen Verfahrensdauer schon verstorben – schließlich sind die jüngsten von ihnen schon über 80 Jahre alt.
Quelle: Erläuterungen zum ZRBG bei DSP
Und das Gesetz zur Änderung dieser schreienden Ungegerechtigkeit ist nun auf dem Gesetzgebungsweg vom Ausschuß für Arbeit und Soziales am 04.06.2014 einstimmig abgenickt worden.
Und was findet sich zum Entsetzen der rechtschaffenden damit befaßten Anwaltschaft? Die Anwälte werden um ihr Honorar beschissen!
Zu § 4 (Auszahlung)
Die Regelung stellt in Anlehnung an § 4 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie sicher, dass die überwiegend hochbetagten Berechtigten unmittelbar nach Erhalt ihres Rentenbescheides in der Regel selbst über ihre Rentennachzahlung verfügen können. Hierdurch wird unter anderem vermieden, dass Rentennachzahlungen auf das Konto eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes überwiesen werden und den Berechtigten erst nach Verrechnung mit Honorarforderungen zur Verfügung stehen. Das Bedürfnis der Berechtigten, über ihre Nachzahlung unmittelbar verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen.
Quelle: Begründung Gesetzentwurf BTDrS 18/1308
Der Gesetzgeber weiß sehr genau, daß damit die Chance der Anwälte, ihr Honorar zu erhalten, gegen Null tendiert.
Warum das so eine Sauerei ist?
Die Berechtigten sind regelmäßig schon zur Zeit der Antragstellung hochbetagt gewesen und alles andere als reich. Viele von ihnen leben im außereuropäischen Ausland von Sozialleistungen. Sie waren und sind nicht in der Lage, die Verfahren selbst zu betreiben. Schon die Sprachbarriere und die deutschsprachigen Formulare sind unüberwindbare Hindernisse für sie.
Wie einige andere Anwälte auch, haben wir zahlreiche dieser Verfahren über Jahre, teilweise seit 2002 betrieben. Unzählige Korrespondenz geführt, mit alten Menschen stundenlang gesprochen, faszinierende Lebensgeschichten gehört, Prozesse vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten bundesweit geführt, und wir sind in Vorleistung gegangen!
Kaum einer unserer Mandanten wäre in der Lage gewesen, uns einen Vorschuß zu zahlen. Schon gar nicht für Verfahren, deren Ausgang vom puren Zufall abhing. Wir haben daher Zahlungsanweisungen unserer Mandanten an die Rentenversicherungsträger, wonach die Zahlungen auf unsere Rechtsanwaltsanderkonten zu leisten sind. Für jeden Mandanten haben wir ein separates Rechtsanwaltsanderkonto eingerichtet.
Was wird passieren? Den Rentenversicherungsträgern wird es in einer Vielzahl von Fällen nicht gelingen, die Kontoverbindung der Berechtigten ausfindig zu machen. Etliche sind mittlerweile verstorben, und deren anspruchsberechtigte Erben zu ermitteln wird schwierig für die DRV. Praktisch, da sparen sie halt Geld! In den anderen Fällen zahlen sie das Geld ins Ausland direkt.
Wir haben unsere Arbeit erfolgreich geleistet und einen Honoraranspruch. Toll! Wir können dann unsere Rechnungen an 90jährige Mandantinnen oder deren Erben nach Brasilien, USA und Israel schicken. Wenn wir Glück haben, wollen die Mandantinnen zahlen, können es aber nicht (Pfändungen, Betreuungen, etc., pp.) Der Regelfall wird wohl sein, daß unsere Rechnungen im Orkus verschwinden.
Jahrelang gearbeitet. Sozial verhalten und nun vom Gesetzgeber angeschissen!
Das Bedürfnis der Berechtigten, über ihre Nachzahlung unmittelbar verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen.
Diese Gutmenschen! Wie einfach es doch ist, Wohltaten aus den Taschen anderer zu bezahlen.
Und ist ein Schuft, wer Böses dabei denkt, daß das Gesetz nicht wenigstens die Zahlung der Gebühren an den Rechtsbeistand anordnet?
[1] Max Liebermann: „Ich kann nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte.“ – beim Betrachten des Fackelzugs zu Adolf Hitlers Machtübernahme am 30. Januar 1933↩
Diese Hauspostille betreiben wir seit Weihnachten 2008, zuvor schon für den internen Bereich. Mit dieser Seite belegen wir im Ranking bei Jurablogs.com, dem Portal für ca. 760 juristische Blogs
Seit dem 30. Januar 2014 sind wir auch mit unserem Spezialangebot zum Waffenrecht dort gelistet. Im Ranking bei Jurablogs haben wir mit dieser Exoten – Seite mittlerweile den
Platz 58! erzielt. Die neue Seite hat im Ranking die Nase vorne!
Wir hatten diesen Bereich unserer Tätigkeit in der Berichterstattung ausgegliedert.
Es interessiert anscheinend doch nicht nur die Waffenrechtler, sondern ein breites Publikum. Das Waffenrecht ist eine unserer Kernkompetenzen, ein Rechtsgebiet in dem sich mittlerweile nur noch Spezialisten im Waffenrecht sicher bewegen können.
Fazit: Mit beiden Angeboten sind wir unter den ersten Hundert der juristischen Blogs in Deutschland gelistet. Ein schöner Erfolg.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-06-03 09:18:552014-06-03 09:18:55Wir haben uns selbst überholt – Waffenrecht liegt vorne
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