Was ist „Hähnchen Kebab“ ? Danke OVG!

Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.07.2014, OVG 5 N 27.12) wurde kulinarisch tätig und hat die Verbrauchererwartung an ein Tiefkühlprodukt, dass als „Hähnchen Kebab“ verkauft wird definiert:

„Mit der Produktbezeichnung „Kebab“, gleichzusetzen mit „Döner Kebab“, verbindet der Verbraucher die Erwartung, es handele sich bei dem Erzeugnis um – wenn auch dünn geschnittene – Streifen aus Hähnchenfleisch „wie gewachsen“.“

„Danach weisen u.a. „Hähnchen-Döner Kebab“ als besondere Merkmale dünne Fleischscheiben, auf Drehspieß aufgesteckt, auf. Ferner wird bei Hähnchen-Döner Kebab kein wie Hackfleisch zerkleinertes Fleisch eingesetzt“

„Vor diesem Hintergrund erwartet der Verbraucher bei einem (Döner) Kebab Fleisch „wie gewachsen“, und bei einem Tiefkühlprodukt wie dem vorliegenden mit „arttypisch“ gewürzten gegarten Hähnchenfleisch-Teilchen geht seine Erwartung dahin, dass es nach dem Aufbraten so schmeckt wie das direkt vom Döner-Drehspieß abgesäbelte Hähnchenfleisch, das keine strukturellen Veränderungen gegenüber dem Fleisch „wie gewachsen“ aufweisen darf.“

Dementsprechend durfte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg auf Veranlassung der Lebensmittelaufsicht davon ausgehen, dass ein aus zerkleinertem Hühnerfleisch hergestelltes und als „Hähnchen Kebab“ bezeichneten Tiefkühlprodukt eine irreführende Bezeichnung ist und eine Strafanzeige gegen den Produzenten erstatten.

Ich (RA Hahn) halte ein solches Produkt jedoch aus eher persönlichen Gründen für fragwürdig ;), bedankte mich jedoch bei dem OVG Berlin-Brandenburg für die „juristische Aufarbeitung“ des Sachverhaltes!

Ups: Kündigung des Mietvertrages wegen Verzug des Jobcenters…

Beziehern von ALG II oder – im aktuellen Jargon – den Kunden des Jobcenters werden Leistung für den Bedarf von Unterkunft und Heizung gewährt.

Ob die Auszahlung direkt an den Kunden oder den Vermieter erfolgt orientiert sich an § 22 VII SGB II. Hier heißt es in Satz 2:

„Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. „

Mit der Frage, ob der Kunde des Jobcenters in Verzug gerät, falls die Zahlung durch das Jobcenter „nicht sichergestellt“ ist und der Vermieter dem Kunden nunmehr die Wohnung kündigt, durfte sich in der Berufungsinstanz das LG Berlin (Urteil vom LG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2014, 67 S 94/14) beschäftigen.

In dem entschiedenen Fall hatte das Jobcenter aufgrund eines Fehlers die Zahlung zweier Monatsmieten vergessen. Der Kunde und Mieter erhielt hiervon erst mit Zustellung der Klageschrift Kenntnis.

Das Amtsgericht Mitte (Urteil vom 11. Februar 2014, Az: 5 C 596/12) fand die Kündigung durch den Vermieter aus wichtigem Grund (§ 543 II S.1 Nr. 3 b BGB) in Ordnung und rechnete den Verzug des Jobcenters dem Kunden zu.

Hiervon hielt das Landgericht weniger.

Es entschied, dass der Mieter und Kunde des Jobcenters erst in Verzug gerät, wenn er das Ausbleiben von Zahlungen des Jobcenters gekannt hatte oder hätte kennen müssen.

Für die Nachfrage des Mieters beim Jobcenter, um die Gründe für das Ausbleiben der Mietzahlung(en) zu ergründen oder diese zu veranlassen, hält das Landgericht eine Frist von mindestens einem Monat für notwendig. Erst danach gerate der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug.

Die Leitsätze des Urteils des Landgerichtes lauten:

„1. Der Mieter gerät grundsätzlich auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des Jobcenters ausbleiben.

2. Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom JobCenter zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich in einem den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.

3. Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.“

Rechnen Sie am kommenden Montag nicht mit uns!

Unterstellen Sie einfach, daß die Deutsche Nationalmannschaft am Sonntag den Titel holt!

In diesen Fall bleibt unsere Kanzlei am Montag, 14.07.2014, geschlossen.

Sicher ist sicher!

Ab Dienstag stehen wir Ihnen dann wieder mit Vergnügen zur Verfügung.

Nicht den restlichen Kraftstoff vergessen…

…Kraftstoff wird immer teurer, Markttransparenzstelle hin oder her.

Wer denkt darüber aber nach, wenn es zu einem unverschuldeten Unfall kommt und auf einmal das eigene Auto vollgetankt als technischer Totalschaden (nicht mehr fahrbereit und reparabel) beim Verwerter steht?

Der Verwerter freut sich, lässt den Kraftstoff ab und befeuert seine Transporter damit…

Und weiter?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist ersatzpflichtig!

So das AG Solingen, Urteil vom 18. Juni 2013, 12 C 638/12:

„Der PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten. Er wird dementsprechend nicht weiter gefahren. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadenposition dar.“

Im Vorfeld wendete die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein, dass der Geschädigte den Kraftstoff abpumpen müsse, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen (man denkt an den Spritdieb mit Schlauch im Mund und Kanister in der Hand).

Diesen Einwand fand das AG nicht sinnvoll:

„Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abgepumpt hat. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert, oder ausgeschlossen hätte.“

Dementsprechend sollte diese Schadenposition bei der Abwicklung von technischen Totalschäden nicht außer acht gelassen werden. Wichtig, den Sachverständigen bei Gutachtenerstellung den Tankinhalt schätzen und im Gutachten aufführen zu lassen.

Das freut nicht nur den Geschädigten, sondern auch die Haftpflichtversicherung ;)

Urlaub? Dann pack die Badehose ein…

…und eine Warnweste!

Seit 01.Juli 2014 besteht die Pflicht zum Mitführen im privaten PKW.