Aktenführung

Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.
Gorch-Fock-Entscheidung BVerfG, 2 BvR 1568/12 vom 6.10.2014

Soweit die graue Theorie des Bundesverfassungsgerichtes. Nichts Neues.

Der Grundsatz der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit ist eigentlich selbstverständlich. Eigentlich. Liest die Aktenordnung keiner mehr?

Wir haben hier immer häufiger Akten auf dem Tisch, die nicht einmal annähernd den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung entsprechen. Ab und zu bekommen wir sogar Akten übersandt, die nicht vollständig foliiert sind.

Blätter, an deren oberem rechten Rand 4 – Vier!- durchgestrichene Zahlen stehen und nicht in der Akte dokumentiert oder nachvollziehbar ist, wie es zu den Umfoliierungen gekommen ist.

Dem Verdacht, daß Manipulationen vorgenommen wurden, ist dann nur schwer zu begegnen.

Panikrocker mit Waffe im Handgepäck

berichtet Focus Online.

Was läßt der Beschuldigte durch eine Sprecherin erklären?

Alles cool, keine Panik, war ’ne Waffe meines Bodyguard-Teams, die beim Security ne Peep-Show gemacht hat

Daß es die Sprecherin gesagt haben soll macht die Aussage nicht besser.

Der Verteidiger bekommt in einer solchen Sache kein Honorar, sondern Schmerzensgeld – muß aber mit Vergnügungssteuer rechnen.

Für die, zu denen es sich noch nicht herumgesprochen hat: Als Beschuldigter gibt man tunlich keine Erklärungen ab, sondern beauftragt einen Verteidiger.

Olaf Tank muß weiter auf den Freispruch warten

Verteidiger bekommen selten das, was sie beantragten.

Wir hatten die Einstellung des Verfahrens gegen Olaf Tank beantragt. Ein illustres Verfahren. Wir haben dafür eigens eine Kategorie auf diesem Blog angelegt: Olaf Tank.

Das Gericht hat unseren Antrag noch nicht beschieden, sondern beschlossen:

Das Verfahren wird ausgesetzt. Die noch anberaumten Termine werden abgesetzt.
Neuer Termin wird nach Abschluss der durchzuführenden Nachermittlungen von Amts wegen bestimmt werden.

Für das Landshuter Wochenblatt ist es ein

Paukenschlag: Landshuter Prozess um Internet-Abzocke ausgesetzt

Nach einem Dutzend Verhandlungstagen setzte die Wirtschaftsstrafkammer jetzt das Verfahren aus, weil sie, wie Vorsitzender Richter Alfons Gmelch mitteilte, dringenden Nachermittlungsbedarf sah.

Und die Neue Osnabrücker Zeitung:

Prozess um Osnabrücker Inkasso-Anwalt Olaf Tank geplatzt

Nach einem Dutzend Verhandlungstagen platzte das Verfahren nun. Richter Alfons Gmelch sieht „dringenden Nachermittlungsbedarf“ aufseiten der Staatsanwaltschaft. So sei beispielsweise die von der Anklage vorgelegte Dokumentation der Webseiten mehr als lückenhaft, wobei nach bisherigem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest die Hauptseite nicht zu beanstanden sei.

Nicht nur der Laie fragt sich, warum dann kein Freispruch erfolgte; die Fachleute fragen sich, warum nicht die Einstellung des Verfahrens beschlossen wurde.

Für die Angeklagten war das Verfahren, auch finanziell, eine Tortur. Die Staatsanwaltschaft hat massiv gepfuscht. Das Verfahren muß von vorne beginnen und die Angeklagten zahlen die Zeche für die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anklage.

Landshut zahlt die Taxifahrten zum Knast

Bild Knüppel im Sack
Die Justizvollzugsanstalt am Rande der Stadt muß selbstverständlich für die Besucher – auch die Verteidiger – und Freigänger mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Das hat der Stadt ein sattes Minus von 83.000 € beim Betrieb der Bus-Linie eingebracht.

Die Stadt reagierte wirtschaftlich: Die Taktzahl der Bus-Linie wurde stark eingeschränkt.

Wie löst man das Problem, daß die Besucher und Freigänger die Anstalt erreichen können?

Man steigt in ein Taxi ein, legt den Besucherschein vor und läßt sich zur JVA fahren. Die Stadt rechnet mit den Droschkenbetreibern ab und spart satte 50.000 € im Jahr.

Einzelheiten finden sich im Wochenblatt.

Verteidigung in Bayern

Maßregel

In § 61 StGB sind die Maßregeln abschließend aufgeführt. Denkt man. Entgegen Art. 3 EGStGB haben die Bayern eine ziemlich sinnvolle Maßregel eingeführt. Der Berliner Strafverteidiger empfiehlt die bundesweite Einführung der Maßregel!