Kreativ bei Führerscheinentzug: Auf Party aus Versehen „Haschkeks“ genascht…
Das Oberverwaltungsgericht NRW war mit einer interessanten Ausrede Begründung konfrontiert, warum der Entzug des Führerscheins wegen Kosums von „THC-haltigen“ Produkten durch die Verwaltungsbehörde nicht rechtens wäre.
Der Kläger war auf einer Party und dort standen leckere Kekse rum, die er gegessen hatte. Auf der Heimfahrt mit dem Auto wurde er von der Polizei kontrolliert, die eine Blutprobe veranlasste, um zu ergründen, ob der Kläger THC oder deren Abbauprodukte im Blut hatte. Komischerweise bestätigte die Blutprobe den Anfangsverdacht und die Verwaltungsbehörde entzog dem Kläger den Führerschein. Hiergegen klagte er.
Im Verfahren trug er vor, dass ein weiterer Partygänger einfach „Hasch-Kekse“ mitbrachte und ohne weitere lebensmittelrechtliche Kennzeichnung für alle zugänglich machte. Der Kläger wusste deshalb nicht, dass es sich um Gebäck für „Erwachsene“ handelte und schnabulierte unwissend die Keks. Er beteuerte, dass er die Grasplätzchen unbeabsichtigt gegessen habe und vorallem so das erste mal seit Jahren THC-haltiges zu sich genommen hat.
Bisher eine Erklärung, die durchaus einleuchten würde. Leider konnte sie nicht mit der Blutprobe mithalten. Die ermittelten Werte des THCs und vorallem dessen Abbauprodukte ergaben, dass es sich bei dem versehentlichen Feinschmecker wohl um einen Heavyuser keinen Erstkonsumenten nach Jahren der Abstinenz handelte.
Dementsprechend wurde vom OVG NRW der Entzug des Führerscheins bestätigt. Denn auch ohne die Kekse hätte der Nachweis des THC Abbauprodukts schon ausgereicht, um ihn zwangsweise zum Fußgänger zu machen.
Zum Nachlesen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2014, 16 B 945/14.