Kreativ bei Führerscheinentzug: Auf Party aus Versehen „Haschkeks“ genascht…

Das Oberverwaltungsgericht NRW war mit einer interessanten Ausrede Begründung konfrontiert, warum der Entzug des Führerscheins wegen Kosums von „THC-haltigen“ Produkten durch die Verwaltungsbehörde nicht rechtens wäre.

Der Kläger war auf einer Party und dort standen leckere Kekse rum, die er gegessen hatte. Auf der Heimfahrt mit dem Auto wurde er von der Polizei kontrolliert, die eine Blutprobe veranlasste, um zu ergründen, ob der Kläger THC oder deren Abbauprodukte im Blut hatte. Komischerweise bestätigte die Blutprobe den Anfangsverdacht und die Verwaltungsbehörde entzog dem Kläger den Führerschein. Hiergegen klagte er.

Im Verfahren trug er vor, dass ein weiterer Partygänger einfach „Hasch-Kekse“ mitbrachte und ohne weitere lebensmittelrechtliche Kennzeichnung für alle zugänglich machte. Der Kläger wusste deshalb nicht, dass es sich um Gebäck für „Erwachsene“ handelte und schnabulierte unwissend die Keks. Er beteuerte, dass er die Grasplätzchen unbeabsichtigt gegessen habe und vorallem so das erste mal seit Jahren THC-haltiges zu sich genommen hat.

Bisher eine Erklärung, die durchaus einleuchten würde. Leider konnte sie nicht mit der Blutprobe mithalten. Die ermittelten Werte des THCs und vorallem dessen Abbauprodukte ergaben, dass es sich bei dem versehentlichen Feinschmecker wohl um einen Heavyuser keinen Erstkonsumenten nach Jahren der Abstinenz handelte.

Dementsprechend wurde vom OVG NRW der Entzug des Führerscheins bestätigt. Denn auch ohne die Kekse hätte der Nachweis des THC Abbauprodukts schon ausgereicht, um ihn zwangsweise zum Fußgänger zu machen.

Zum Nachlesen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2014, 16 B 945/14.

Weihnachtsmarkt Berlin – Diaspora

Wo ist der Fehler?

Wo ist der Fehler?

Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche in Berlin. Zum 31. Mal findet der Weihnachtsmarkt im Zentrum der West-City statt. Damit sich das Ganze lohnt erfolgt die Eröffnung natürlich schon vor dem 1. Advent.

Und eine Krippe gibt es natürlich auch. Jetzt schon. Nur, fragt sich der katholische Betrachter, was macht eine Herz-Jesu-Figur in der Weihnachtskrippe?

Mal wieder Fachanwälte – BVerfG

Meine Einstellung zur gesetzlich normierten Irreführung des Rechtssuchenden ist bekannt.

Offensichtlich ist die Bezeichnung „Fachanwalt“ an die Bezeichnung „Facharzt“ der Ärzteschaft angelehnt. Während aber beispielsweise der Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Weiterbildungszeit von 60 Monaten an einer Weiterbildungsstätte absolvieren muß, wird man Fachanwalt für Strafrecht, wenn man unter anderem an einem anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der eine Gesamtdauer von mindestens 120 Stunden aufweist, und 60 Strafrechtsfälle (davon mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht) nachweisen kann.
Quelle: Website Dr. Schmitz & Partner

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht nochmal nachgelegt:

Im maßgeblichen geltenden Gesetzes- und Satzungsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung iSd Art 12 Abs 1 S 2 GG, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erlischt und somit nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung gemäß den allgemeinen Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden muss.
Quelle: BVerfG 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 –

Im Klartext: Eine Rechtsanwältin schaffte es den Kurs zu bezahlen, die Termine abzusitzen und die Tests am Ende zu bestehen. Viel schwieriger war es, die 60 Fälle nachzuweisen, schließlich lief das Geschäft nicht so richtig. Dann wird sie Mutter und bleibt ein paar Jahre zuhause. Um auch an etwas anderes als Windeln zu denken, macht sie einmal im Jahr Urlaub beim Deutschen Strafrechtstag und trifft sich mit netten Kollegen von früher im Wellnessbereich des Hotels, hört sich an, was die Dozenten Sinniges und Unsinniges zu erzählen haben und erhält die notwendige Bescheinigung über eine 10-stündige Fortbildung im Strafrecht.

Nach 10 Jahren beantragt sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ist auch wieder sofort Fachanwältin für Strafrecht. Die letzte Strafsache hat sie vor 10 Jahren gemacht.

Anekdote zu Fachanwälten gefällig?

Fachanwalt für Strafrecht und Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Fachhochschule A-O in einem Schriftsatz an das Gericht. Sein Mandant soll Geschädigter eine gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB sein:

Es wird gemäß § 396 Absatz 1 Satz 1 StPO mitgeteilt, daß sich mein Mandant, Herr XY dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und zugleich beantragt, die Nebenklage zuzulassen.

Für die Laien: Die Nebenklage muß in den schweren Fällen, die in § 395 Abs. 1 StPO aufgeführt sind, nicht zugelassen werden. Der Anschluß wird erklärt. Basta. Nur in den Fällen des Absatzes 3 bedarf es besonderer Gründe für den Anschluß als Nebenkläger und das Gericht muß entscheiden, ob der Anschluß geboten ist.

Wahrheitswidrige Belehrungen zur Wahrheitspflicht durch Polizei

Belehrung

Wenn ein Polizeibeamter einen Zeugen vor der Vernehmung belehrt,

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.(§ 57 StPO)

dann ist das schlicht eine falsche Belehrung! Zeugen sind nicht verpflichtet zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen und zur Wahrheit sind sie auch nicht verpflichtet. Der Zeuge muß vor dem Richter und Staatsanwalt erscheinen und dort wahrheitsgemäß aussagen. Der Staatsanwalt darf ihn nicht vereidigen, die Vereidigung ist dem Richter vorbehalten.

Nun frage ich mich warum derartige falsche Belehrungen bei polizeilichen Vernehmungen erfolgen und im Vordruck vorgesehen sind. Eine wahrheitswidrige Belehrung zur Wahrheitspflicht.

Aktenführung

Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.
Gorch-Fock-Entscheidung BVerfG, 2 BvR 1568/12 vom 6.10.2014

Soweit die graue Theorie des Bundesverfassungsgerichtes. Nichts Neues.

Der Grundsatz der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit ist eigentlich selbstverständlich. Eigentlich. Liest die Aktenordnung keiner mehr?

Wir haben hier immer häufiger Akten auf dem Tisch, die nicht einmal annähernd den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung entsprechen. Ab und zu bekommen wir sogar Akten übersandt, die nicht vollständig foliiert sind.

Blätter, an deren oberem rechten Rand 4 – Vier!- durchgestrichene Zahlen stehen und nicht in der Akte dokumentiert oder nachvollziehbar ist, wie es zu den Umfoliierungen gekommen ist.

Dem Verdacht, daß Manipulationen vorgenommen wurden, ist dann nur schwer zu begegnen.