Guckt halt keiner auf den Aktendeckel

Und da war dann noch die Richterin, Vorsitzende einer …, promoviert und mit Eßstörungen[1]. Beschließt die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltes des Angeklagten. Der sitzt in Auslieferungshaft im Ausland aufgrund dieses Verfahrens.

Paßt zur Rechtschreibung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Wie die Herrin, so’s Gescherr!

Der Reiz zur schwallartigen Entleerung des Magen- und Speiseröhreninhaltes durch den Mund ist kaum zu überwinden.

  1. [1]für’s Bashing: Selbtverständlich führt die Dame einen Doppelnamen

Schon wieder Bahnstreik?

Eisenbahn am Kudamm

Der Zug steht den ganzen Tag am Kudamm rum und fährt nicht weg. Nur Abends machen die das Licht an. Scheint aber nur Holzklasse zu sein, denn gemütlich eingerichtet ist der nicht.

Das Schlimmste ist, dass der Zug auf einem der neuen „Hochbeete“ am Kudamm steht. Die sollten das Falschparken verhindern. Jetzt steht da ein Zug! Wird nicht abgeschleppt! Keine Knolle! Die Beleuchtung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, Bremsen hat der auch nicht!

Einen weihnachtlichen Bezug erkenne ich nicht; kamen die heiligen drei Könige mit der Bahn?

Nee, der Zug kann nur beim letzten Streik vergessen worden sein…

Wer sagt denn, daß Vernehmungen keinen Spaß nicht machen?

Justitia

Justitia

Im Süddeutschen gibt es die Besonderheit der doppelten Verneinung.

Frage des Vorsitzenden an den Zeugen:

Sie sind mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert?

Antwort des Zeugen:

Nein!

Nach den Gesetzen der klassischen Logik ist die doppelte Verneinung ein klares „Ja“ auf die negativ formulierte Frage. Hier hätte also die Antwort „Nein“ die Bedeutung: „Ich bin mit den Angeklagten verwandt und verschwägert.“

Meine Frage, mit welchem der Angeklagten der Zeuge verwandt und verschwägert sei und wie es dazu komme, sowohl verwandt als auch verschwägert zu sein, brachte dann ein wenig Freude in die ansonsten unerfreuliche Befragung.

Jedenfalls benötigte ich keinen Übersetzer für die Zeugenbefragungen. Das ist doch schon einmal ein Erfolg.

Gut, daß ich auch in Süddeutschland sozialisiert wurde.

Neue Rechtspflicht nach Entscheidung zu § 434 II S.2 BGB (sog. IKEA-Klausel)?

Die sog. IKEA Klausel wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in das Kaufrecht eingeführt und stellt klar, dass eine fehlerhafte Montageanleitung einem Sachmangel gleichgestellt ist.

Der Käufer kann deshalb die Rechte aus § 437 BGB (Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt usw.) gegen den Verkäufer geltend machen.

Das Amtsgericht Bremen war mit der Klausel beschäftigt (AG Bremen Urteil vom 23. Oktober 2014, 10 C 0496/12).

Hierbei stellte es heraus warum eine Anleitung mangelhaft sein kann:

Der Mangel der Montageanleitung kann je nach den Umständen des einzelnen Falles beispielsweise darauf beruhen, dass sie sachliche Fehler enthält, für den Laien unverständliche Fachausdrücke enthält, fehlerhaft übersetzt ist oder nicht in deutscher Sprache verfasst ist, obwohl dies erwartet werden kann.

Ferner erdachte sich das Gericht eine irritierend neue Rechtspflicht des Verkäufers aus:

In diesem Fall kann der Verkäufer seiner Pflicht zur Lieferung einer mangelhaften Montageanleitung nicht genügen, wenn er die Originalmontageanleitung des Herstellers an den Käufer weitergibt.

Hierbei handelt es sich offenbar um ein -lustiges- Versehen. Leider findet die IKEA-Klausel nicht auf dieses Urteil Anwendung.

// Bei allen Nichtjuristen bitte ich um Entschuldigung für die Darbietung des etwas skurrilen Juristenhumors.

Sido und der Strafbefehl

Am 28.11.2014 fand vor dem Amtsgericht Tiergarten ein von der Presse sehnsüchtig erwarteter Prozess gegen den Rapper Sido statt.

Nicht ganz!

Aufgrund der von der Verteidigung angekündigten Abwesenheit des Angeklagten stellte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, dem das Gericht auch folgte. Im Vorfeld wurde diese Vorgehensweise zwischen der Verteidigung, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft abgesprochen, so dass für den Angeklagten nicht das Risiko eines Haftbefehls bestand. Der angeklagte Sachverhalt- Sido soll unserem Mandanten, wir vertraten die Nebenklage, eine Flasche auf den Kopf geschlagen und diesem eine erhebliche Verletzung zugefügt haben- erschien nach Akteninhalt genügend aufgeklärt.

Eine Verteidigung gegen den Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung hat der Angeklagte wohl als sinnlos und nicht erfolgversprechend erkannt. Ein öffentlicher Auftritt des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Vernehmung der Tatzeugen wären ein gefundenes Fressen für die Regenbogenpresse geworden und hätten eher nicht zu einer Steigerung der Beliebtheit des Musikers führen können.

Das Gesetz lässt es seit der Schaffung des § 408 a StPO zu, dass auch noch nach Zulassung der Anklage in das Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.

Für das Opfer einer Straftat ist das von Vorteil, da es das Tatgeschehen nicht erneut-nunmehr vor versammelter Presse- durchleben musste.

Für den Angeklagten ist der unabwendbare Imageschaden auf ein Minimum reduziert.

Auch wenn letztes für die Entscheidung der Verteidigung eher ausschlaggebend gewesen sein wird, verdient sie trotzdem unseren Respekt!