Am 28.11.2014 fand vor dem Amtsgericht Tiergarten ein von der Presse sehnsüchtig erwarteter Prozess gegen den Rapper Sido statt.
Nicht ganz!
Aufgrund der von der Verteidigung angekündigten Abwesenheit des Angeklagten stellte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, dem das Gericht auch folgte. Im Vorfeld wurde diese Vorgehensweise zwischen der Verteidigung, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft abgesprochen, so dass für den Angeklagten nicht das Risiko eines Haftbefehls bestand. Der angeklagte Sachverhalt- Sido soll unserem Mandanten, wir vertraten die Nebenklage, eine Flasche auf den Kopf geschlagen und diesem eine erhebliche Verletzung zugefügt haben- erschien nach Akteninhalt genügend aufgeklärt.
Eine Verteidigung gegen den Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung hat der Angeklagte wohl als sinnlos und nicht erfolgversprechend erkannt. Ein öffentlicher Auftritt des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Vernehmung der Tatzeugen wären ein gefundenes Fressen für die Regenbogenpresse geworden und hätten eher nicht zu einer Steigerung der Beliebtheit des Musikers führen können.
Das Gesetz lässt es seit der Schaffung des § 408 a StPO zu, dass auch noch nach Zulassung der Anklage in das Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.
Für das Opfer einer Straftat ist das von Vorteil, da es das Tatgeschehen nicht erneut-nunmehr vor versammelter Presse- durchleben musste.
Für den Angeklagten ist der unabwendbare Imageschaden auf ein Minimum reduziert.
Auch wenn letztes für die Entscheidung der Verteidigung eher ausschlaggebend gewesen sein wird, verdient sie trotzdem unseren Respekt!