Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

Sie schicken mir doch immer die Briefe des gegnerischen Anwaltes. Ich habe auf seinem Briefkopf gesehen, daß er Vertrauensanwalt der F**k Rechtsschutzversicherung ist.

Kostet das mehr wenn ich den das nächste Mal beauftrage?

Liebe Susi Sorglos, ich darf Ihnen diese Frage nicht beantworten. Bei wahrheitsgemäßer Antwort würde ich mir zumindest eine Anzeige wegen Beleidigung einhandeln.

Denken Sie doch bitte mal nach!

Warum vertraut ihm die Rechtsschutzversicherung?

  • Weil er so gut ist? [1]
  • Weil er ein billiger Jakob ist? [2]
  • Weil er der Versicherung Leistungen dafür erbringt, daß er mit ihr Werbung machen darf? [3]

Liebe Susi Sorglos, Sie glauben wirklich, daß der Kollege Vertrauensanwalt allein die Interessen seiner Mandanten im Auge hat und die Hand beißt, die ihn füttert?

Wenn wir noch ein paar Monate warten, werden die Rechtsschutzversicherer auch in Deutschland eigene Rechtsanwaltsbüros unterhalten. Dann wird den Rechtsanwälten erlaubt sein, daß Berufsfremde in ihre Kanzleien investieren oder die Kapitalmehrheit an ihren Kanzleien halten. Vielleicht sind auch ein paar Zuhälter unter den Investoren. Die Mehrheit werden wohl die Versicherer stellen. Der Unterschied wird nicht spürbar sein.

Wir sind weiterhin aus Überzeugung ganz altmodisch. Wir haften mit unserem gesamten Vermögen. Wir bezahlen nichts für die Vermittlung von Mandaten. Und wenn Sie uns bezahlen, haben wir nur Ihre Interessen im Auge, nicht die der Versicherung. Wir streiten uns auch mit ihr [4]. Wie jeder anständige Anwalt.

  1. [1] warum sollte er dann ein Abkommen mit der Versicherung schließen?
  2. [2]Weil er ein Gabeührenabkommen mit der Versicherung abgeschlossen hat, das für die Versicherung günstig ist?
  3. [3]Wenn ich so an mehr Mandanten komme, berechne ich Dir weniger?
  4. [4]Hier klagen Rechtsanwälte ihr Leid über Rechtsschutzversicherungen: RSV-Blog

Teamwork

Klingelschild eines Berliner Mietshauses. Photographiert am 17.10.2015

  

Rechtsanwalt mit Abitur

Ich lästere bekanntlich gerne.

Immer mal wieder sehe ich den akademischen Grad Diplom-Jurist zierend neben dem Namen der Kollegen auf dem Briefkopf. Damit stellen die Kollegen werbend heraus, daß ihnen ein Diplom verliehen wurde, als sie das juristische Studium an einer deutschen Hochschule abschlossen, das Erste Staatsexamen absolvierten. Man hat das Examen bestanden, legt ein paar Euro auf den Tisch und erhält ein Diplom.

Das taugt zu ziemlich gar nichts. Das erste Staatsexamen ist ein notwendiger Schritt auf dem Weg zum Rechtsanwalt oder Richter.

Daran schließt sich dann die Referendarzeit an, die mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird.

Wer Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter werden will muß beide Examen bestanden haben. Wer sich nach dem Ersten Staatsexamen noch das Diplom hat aushändigen lassen hat nicht mehr geleistet, aber mehr Papier in der Hand. Das Diplom hat ihn 92,54 € gekostet. Man kann es auch noch viele Jahre später erhalten.

Genau genommen werben die Rechtsanwälte damit, daß sie „nicht nur“ Rechtsanwälte sind, sondern als weitere Qualifikation ein Diplom haben, obwohl jeder Rechtsanwalt (der an einer deutschen Hochschule das Studium absolviert hat) es ebenfalls für einen knappen Hunderter erhält. Ich denke, die halten die Adressaten für blöd. Wettbewerbsrechtlich kann man das wohl als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstehen.

Ich kann dem Gedanken, auf meinem Briefpapier noch den Zusatz Abiturient anzubringen nicht viel abgewinnen.

Andererseits:

Man braucht auch für das Jurastudium nicht mehr unbedingt das Abitur.

Aber vielleicht werbe ich mit dem Zusatz „Grundschule erfolgreich absolviert„?

Sagen Sie mal, Herr Rechtsanwalt …

Sie schreiben auf Ihrer Website, daß Sie seit mehr als 20 Jahren in Berlin zugelassen sind.

Viele Ihrer Kollegen sind bei allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten zugelassen.

Ist Ihnen das zu teuer oder will man dort jemanden wie Sie nicht zulassen?

Die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich bin so alt, ich habe das vergessen. Woran ich mich noch erinnere:

Als ich zur Anwaltschaft zugelassen wurde, erfolgte mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die Zulassung bei einem Landgericht und auf Wunsch auch noch bei einem Amtsgericht. Es bestand das sogenannte Lokalisierungsgebot. Jeder Rechtsanwalt mußte bei einem Gericht zugelassen sein. Schon damals durfte man dann bei allen Landgerichten in Deutschland als Anwalt auftreten.

Mittlerweile ist das Schnee von gestern. Mittlerweile erfolgt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und wird wirksam durch die Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgehändigten Urkunde. Das Lokalisierungsgebot ist ersatzlos weggefallen. [1]

Aus diesen alten Zeiten stammt daher also noch der Gedanke eine Zulassung bei … Wenn man beispielsweise auf der Website eines angeblichen Fachmanns für anwaltliches Berufsrecht liest, er sei bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen, ist das … schlicht falsch.

Und die Hinweise auf dem Briefpapier mancher schwarzer Schafe, sie seien bei allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten berechtigt aufzutreten, sind schlichte Bauernfängerei. Und die Behauptung, man sei bei mehr als zwei Gerichten zugelassen, ist in 99,9 % der Fälle sicherlich gelogen. Es gab da eine Ausnahmevorschrift, nach der ein Rechtsanwalt bei mehreren Landgerichten eines Ortes oder auch noch bei dem benachbarten Landgericht zugelassen werden konnte, falls die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich war. Wie gesagt, das ist Schnee von gestern und heute falsch.

  1. [1] Der nächste Referendar erhält den Auftrag zu klären, was aus meiner Zulassung beim Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin geworden ist, nachdem die Regelung gestrichen wurde :-)

Nachhilfe von Anfang an benötigt

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unter der Überschrift Nachhilfe benötigt hatte ich mir Gedanken um eine Aufforderung des Vorsitzenden im NSU-Prozess gemacht, die dann eine beachtliche Eigendynamik entwickelte und die Öffentlichkeit unter dem Schlagwort Nichtexistente Nebenklägerin beschäftigt.

In meinem Focus sind immer noch die Richter.

Der Rechtsanwalt hat schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt, daß sich seine Mandantin der erhobenen öffentlichen Klage anschließt, da sie Verletzte einer in § 395 StPO genannten rechtswidrigen Tat ist. Diese Anschlußerklärung [1] ist eine Prozeßhandlung, und der Rechtsanwalt nimmt kein Vertrauen auf seine Position als Organ der Rechtspflege in Anspruch. Er erklärt den Anschluß seiner Mandantin und nicht, daß er Gewähr für die Richtigkeit ihrer Behauptungen übernimmt. Der Rechtsanwalt ist nicht der Vorprüfungsausschuß des Gerichtes.

Das Gesetz gibt in § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO klar vor was zu geschehen hat:

Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

Also nicht der Vorsitzende entscheidet, sondern das Gericht, und es hat zuvor die Staatsanwaltschaft anzuhören.

Und worüber entscheidet das Gericht?

Darüber, ob die Anschlußerklärung zurecht erfolgt ist.

Es muß also prüfen, ob diejenige, die den Anschluß erklären ließ, zum Personenkreis des § 395 StPO gehört. Mit anderen Worten: Ob sie Verletzte ist. Das prüft das Gericht anhand der Akten. Die Akten sind digitalisiert. Der Aufwand ist mit den vom Gericht verwandten modernen Techniken überschaubar. Den Namen in eine Suchmaske eintippen und den Rechner suchen lassen. Wenn sich in der Akte kein Bezug zur Nebenklägerin findet, ist ihre Behauptung zu verifizieren.

Was also hat das Gericht geprüft? Was hat die Staatsanwaltschaft geprüft und dem Gericht geantwortet?

Der Rechtsanwalt wird sicherlich seine gerechte Strafe erhalten, die Berufsgerichte der Rechtsanwälte sind nicht zimperlich.

Werden die Richter und die Staatsanwälte sich zu verantworten haben? Sie haben eine Schaden in Höhe von über 100.000 € zu verantworten.

Nein, sie werden sich nicht verantworten müssen und das ist auch gut so. Wichtig ist jedoch, daß es angeprangert wird.

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  1. [1]§ 396 StPO