Ein Freiwilliger am Berliner LAGeSo berichtet den Tod eines Flüchtlings.
Unsere – nein, ich sage absichtlich nicht Lügenpresse – Presse berichtet darüber.
Es gibt ein gewaltiges Medienecho – warum eigentlich?
Dann wird über ergebnislose Recherchen berichtet.
Der Bericht stellt sich als unwahr heraus.
Der Berliner Innensenator fordert rechtliche Konsequenzen
„Berlins Behörden mussten über Stunden mit hohem Aufwand nach einem erfundenen ‚Lageso-Toten‘ suchen.“
Wäre die Nachricht wahr, würde es keinen wundern.
Ich muß dabei an Eugen Roths „Falscher Verdacht“ denken:
Der ganze Aufwand war entbehrlich
Und alle Welt wird wieder ehrlich.
Doch den vermeintlich frechen Dieb
Gewinnt der Mensch nie mehr ganz lieb,
Weil er die Mappe, angenommen,
Sie wäre wirklich weggekommen
Und darauf wagt er jede Wette
Gestohlen würde haben hätte!
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 28. Dezember 2015 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi –) hat dies im Rechtsbeschwerdeverfahren diesmal für die Nutzung des Handys als Kamera bestätigt.
Netterweise fasst es das Verbot wie folgt zusammen:
Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.
Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).
Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren.
Kurz: Autofahren + Handy in der Handy = 60 € und 1 Punkt
eine Flasche Rioja, Alta Reserva 2005, vielleicht auch zwei,
Kerzenschein,
verliebte Blicke.
Sie erzählt ihm von ihrem letzten Einkauf im Dessous-Laden,
und fragt ihn, ob er noch etwas anderes möchte …
Männer, laßt die Hose zu! Es reicht nicht mehr, auf ein klares Nein! zu warten. Künftig geht ihr in den Knast:
(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person
…
2. aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder
3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet,
sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, …
Bedingter Vorsatz reicht.
Jeder vernünftige Mann wird sich von ihr ein Revers unterschreiben lassen. Das ist zwar auch nicht sicher, sicher lustmindernd, aber immerhin:
Ich bin aufgrund meines körperlichen und psychischen Zustandes zum Widerstand fähig.
Die nun folgenden sexuellen Handlungen überraschen mich nicht.
Ich rechne nicht mit einem empfindlichen Übel wenn ich Widerstand leiste.
Vielleicht schätzt sie ihren psychischen Zustand falsch ein?
Wird es in Zukunft spezialisierte Beischlaf-Psychologen geben, die der Frau ein Attest ausstellen, das sie immer mit sich führen kann?
O.K., nach dem Bericht vom Dessous-Einkauf war Susi Sorglos nur überrascht, daß er ihr den Revers vorlegte.
Das Justizministerium hat den Entwurf auch begründet:
Eine enge zeitliche Kongruenz zwischen Widerstand und Übel ist nicht erforderlich. Der Tatbestand ist daher zum Beispiel auch erfüllt, wenn das Opfer Widerstand unterlässt, weil es befürchtet, dass anderenfalls in der Zukunft eine Kündigung ausgesprochen wird.
Tja, Pech, mein Lieber, es war weder Liebe noch Lust – auch wenn Du es nicht gemerkt hast.
Es gilt dann noch mehr: „Never fuck the team!“ Nur dumm, daß die Vorschrift nicht auf Sex am Arbeitsplatz beschränkt ist. Vielleicht während des Koitus öfter nachfragen?
Und die auch in diesem Entwurf gebetsmühlenartig wiederholte verlogene Argumentation mit Europarecht, das angeblich die Gesetztesänderung notwendig macht, stimmt auch nicht:
Istanbul-Konvention
Artikel 36 – Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung
1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
a) nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand;
b) sonstige nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person;
c) Veranlassung einer Person zur Durchführung nicht einverständlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person.
2 Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.
3 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Absatz 1 auch auf Handlungen anwendbar ist, die gegenüber früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen oder Partnern im Sinne des internen Rechts begangen wurden.
Diese Bedingungen der Istanbul-Konvention erfüllt das deutsche Sexualstrafrecht seit Jahrzehnten. Man muß schon besondere Fähigkeiten haben, um aus dieser Passage die Notwendigkeit der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen herzuleiten. Darüber hinaus ist die Konvention von Deutschland zwar unterzeichnet aber nicht ratifiziert worden – und sollte es auch nicht werden.[1]
Prof. Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes, hat zur Entstehungsgeschichte der Norm Erbauliches beigetragen und Fr. Künast beschrieben, der die ZEIT Platz für eine Erwiderung einräumte:
Ich bin der ZEIT unglaublich dankbar für den Abdruck der Erwiderung Künasts. Ich liebe es, wenn meine übelsten Vorurteile bestätigt werden. Finden Sie darin ein Argument? Gar ein tragfähiges?
Der Entwurf stammt aus dem Hause Maas. Das ist der Minister. Bundesminister. Justizminister. ‚Tschuldigung ich muß wegen der ständigen Änderungen immer nachgucken: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heißt das jetzt.
Der glänzte auch auf der Pegida-Nachfolgeveranstaltung am 13. Januar 2016 im Deutschen Bundestag:
Es ist bedauerlicherweise nun einmal so, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht wegen Vergewaltigung verurteilen konnte, wenn sich ein Opfer nicht ausreichend zur Wehr gesetzt hat.
Wenn Frauen auf Widerstand verzichten, weil sie sich ansonsten noch größerer Gewaltanwendung ausgesetzt sehen, dann hat auch das in der Vergangenheit dazu geführt, dass nicht bestraft werden konnte, zumindest nicht im Rahmen dessen, was nach § 177 Strafgesetzbuch möglich ist.
Daß diesen Aussagen der Nicht-Jurist zustimmen mag, ist verständlich. Gleichwohl sind sie falsch. Der Minister hat jedoch zwei juristische Staatsexamina.[5]. Das ist der Mann, der den Generalbundesanwalt in die Wüste schickte:
[1] Die Konvention erläutert den Begriff der sexuell bestimmten Handlung wie folgt: „Mit der Bezeichnung „sexuell bestimmt“ wird eine Handlung beschrieben, die eine sexuelle Konnotation hat, im Unterschied zu solchen, die keine solche Konnotation oder Nuance aufweisen.“ Ich denke, zwischen den Lesern und mit besteht Einigkeit, daß nicht jede Handlung, die eine sexuelle (was ist das?) Nuance aufweist, Tatbestandsmerkmal einer Straftat sein sollte.↩
[2]Der Bundestag diskutiert, ob das Sexualstrafrecht verschärft werden soll. Doch wissen die Abgeordneten überhaupt, von was sie reden? Oft leider nicht.
Eine Kolumne von Thomas Fischer↩
[3]Unser Sexualstrafrecht ist bereits von einer kaum zu überbietenden Dichte, Schärfe und Kompliziertheit. Wir sollten es endlich einmal in Ruhe lassen.
Eine Kolumne von Thomas Fischer↩
[4]Bundesrichter Fischer hat in seiner Kolumne behauptet, im Sexualstrafrecht bestehe kein Handlungsbedarf. Diese These ist aber falsch, ebenso wie sein Politikverständnis.
Ein Gastbeitrag von Renate Künast↩
[5]Bitte keine Witze über das Landesprüfungsamt für Juristen Saarland, es hatte am Nachmittag des 20. Januar 2016 und am Donnerstag , den 21. Januar ab 11 Uhr geschlossen. Internet-Abfrage v. 23.01.2016 14:30 ↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-01-25 09:31:552016-01-25 09:31:55Sex sells – führt zu mehr Klicks und Wählerstimmen
Auch nach vielen, vielen Hauptverhandlungsterminen bleibe ich aufgeregt vor der Verhandlung. Das beginnt bereits nach dem Aufstehen. Im Grunde ist es dem Lampenfieber sehr ähnlich. Heute mußte ich an Goethe denken:
Wer das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zu Rande.
Goethe, Maximen, 551
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-01-25 09:01:462016-01-25 09:01:46Bei der Gelegenheit
So kommt es nur bei jeder zehnten angezeigten Vergewaltigung überhaupt zu einer Verurteilung. Das heißt, neun von zehn Frauen, die den Mut aufbringen, eine Vergewaltigung anzuzeigen, müssen erleben, dass der Täter straffrei davonkommt
Nachdenken! Weiterlesen!
Nicht der Kommentar irgendeiner Vollidiotin in sozialen Netzwerken. Na ja, irgendwie schon.
Deutscher Bundestag
Stenografischer Bericht
148. Sitzung [1]
Berlin, Mittwoch, den 13. Januar 2016
Die Dame, die sich intellektuell derart blamiert hat, ist von ihrer Fraktion als Rednerin aufgestellt worden. Sie ist die Vorsitzende ihrer Partei. Ihre Partei stellt 64 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der 18. Legislaturperiode. Diese Menschen entscheiden nicht nur über einen Teil meines Schicksales, sondern unseres Schicksals; ihre Entscheidungen wirken weit über die deutschen und europäischen Grenzen hinaus.
Abstimmungsverhalten bei den letzten fünf namentlichen Abstimmungen:
17.12.2015 Verlängerung des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr: NEIN
17.12.2015 Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Mittelmeer (OAE): NEIN
04.12.2015 Einsatz deutscher Streitkräfte gegen den IS in Syrien: NEIN
03.12.2015 Umsetzung Aktionsprogramm Klimaschutz 2020: JA
12.11.2015 Verlängerung Bundeswehr-Einsatz in Darfur (UNAMID): NEIN
12.11.2015 Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Südsudan (UNMISS): NEIN
Ich trau mich schon gar nicht mehr zu schreiben, daß das Thema des Redebeitrages nicht das Thema der Debatte traf:
Konsequenzen aus den Ereignissen von Köln und anderen Großstädten in der Silvesternacht.
Der Pöbel und die Journaille, gut, für die sind die sexuellen Handlungen das Thema. Aber für denkende Menschen? Für die Menschen, die für die Führung des Landes verantwortlich sind?
Aber die Regierungsbank ist nicht besser. Der Herr Justizminister Maas brillierte auf gleichem Niveau. Leider habe ich jetzt nicht die Zeit dafür, aber morgen.
Wer die Rede von Frau Katja Kipping hören und sich ein Bild von ihr machen möchte: Videoaufzeichnung der Rede
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