Der Trick der Bezirksrevisorin mit der Analogie
LG Berlin – v. 31.03.2016 – 538 KLs 7-15 – zur Anrechnungsfreiheit eines ausschließlich für das Ermittlungsverfahren vereinbarten über dem dreifachen Satz der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Honorars auf die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren
Die Bezirksrevisorin läßt das Mausen nicht: Mit immer neuen Tricks versucht die Landeskasse, auf Kosten der (Pflicht-) Verteidiger Geld zu sparen.
Ich habe mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung ausschließlich für das Ermittlungsverfahren getroffen. Diese lag über dem dreifachen Satz der Wahlverteigerhöchstgebühr der Nrn. 4101, 4103 und 4105 VV-RVG. In der späteren Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer erging ein Beiordnungsbeschluss.
Im Kostenfestsetzungsverfahren habe ich unter Offenlegung des Inhalts der Honorarvereinbarung die Festsetzung der auschließlich vor der Strafkammer angefallenen Verfahrensgebühr und zweier Terminsgebühren beantragt.
Das klingt auf den ersten Blick völlig unproblematisch und unspektakulär – dachte ich -,
wird doch mit der Neufassung des § 58 Absatz 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 17 Absatz 1 Nr. 10 a RVG nicht mehr nach Verfahrensabschnitten sondern gebührenrechtlichen Angelegenheiten differenziert.
Die zur Altfassung des § 58 Absatz 3 Satz 1 RVG ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung der für das Ermittlungsverfahren vereinnahmten Gebühren auf die Pflichtverteidigergebühren für das Hauptverfahren ist seit Inkrafttreten der Neufassung des § 58 Absatz 3 Satz 1 RVG hinfällig; das erkennen nun selbst die Berliner Kostenbeamten an:
Mit dem 2. KostRMoG vom 23.07.2013 wurde § 58 Abs.3 Sz.1 RVG dahingehend geändert, dass aus dem Begriff“…bestimmte Verfahrensabschnitte…“ die klarstellende Formulierung „…in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit…“ erfolgte. Danach dürfte die oben zitierte Rechtsprechung (Anm. d. Verf.: KG, Beschl. v. 25.07.2008 -1 Ws 124/08) hinfällig geworden sein, und nunmehr unter Beachtung des § 17 Nr. 10 und 10 a) RVG (in der Fassung seit dem 01.08.2013) eine Anrechnung von erhaltenen Zahlungen nur auf Gebühren des Ermittlungsverfahrens bzw. nur auf Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zulässig sein, wenn dies in einer Honorarvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten so vereinbart wurde.
Das Ergebnis dieser Überlegung des Bezirksrevisors ist eindeutig und dürfte keine Zweifel an der Anrechnungsfreiheit aufkeimen lassen. Wenn da nicht die Bezirksrevisorin selbst wäre, die mit ihrer eigenen Feststellung nicht einverstanden ist. Weiterlesen