Die Welt hat über einen vermutlich geschlossenen Vergleich in der Abgasaffaire in den USA berichtet.
Eckpunkte sind, dass an US-Kunden bis zu 5.000,00 $ Schadensersatz gezahlt wird und die betroffenen Fahrzeuge so umgerüstet werden, dass sie die US-Abgasvorschriften einhalten. Soweit dies nicht möglich ist, sollen die betroffenen Fahrzeuge zurückgekauft werden.
In den USA vertritt u.a. der us-amerikanische Kollege Michael Hausfeld betroffene Eigentümer der Fahrzeuge. Der managing Partner der deutschen Niederlassung von Hausfeld wird in dem Artikel der Welt wie folgt zitiert:
„Was Betroffenen in den USA zusteht, muss auch den Kunden hierzulande zustehen“
Was die deutschen Gerichte bisher zum „Dieselgate verlautbarten, finden Sie hier.
In diesem Zusammenhang sollte auch Beachtung finden, dass die Abgasnormen in der EU und den USA unterschiedlich sind.
Als Randbemerkung gestand der nächste Konzern Manipulationen ein. Diesmal zum Thema Benzinverbrauch, so der Spiegel.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-21 11:55:172017-06-16 14:02:38Dieselgate: Vergleich in den USA
Das Landgericht Münster (Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15, 011 O 341/15) und das Landgericht Bochum (Urteil vom 16. März 2016 – 2 O 425/15, I-2 O 425/15) haben in der „ersten Runde“ Klagen der betroffenen Fahrzeugeigentümer abgewiesen.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag und in der Folge die Rückabwicklung, d.h. die Rückgabe der „Stinker“, ist grundsätzlich möglich, soweit die Fahrzeuge mangelhaft sind und der Mangel nicht unerheblich ist (§ 323 V S.2 BGB).
Beide Landgerichte haben klar festgestellt, dass die betroffenen Fahrzeuge mangelhaft sind. Check!
Der Mangel sei aber unerheblich, sodass ein Rücktritt ausgeschlossen ist. Hä?
Da das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) die Typengenehmigung betroffener Fahrzeuge nicht widerrufen hat und den Nachrüstungsmaßnahmen des Herstellers im Rahmen einer Rückrufaktion zugestimmt hat, sahen beide Landgerichte, die Kosten, die die Beseitigung der Mängel verursachen würde, als Bezugspunkt zur Bestimmung der Erheblichkeit des Mangels.
Was muss eigentlich nachgerüstet werden, damit der „Stinker“ wieder EU5 erreicht?
In Abhänigkeit von der jeweiligen Ausführung (1,6 oder 2,0l etc.) des betroffenen Motors werden die Umrüstungen unterschiedlich sein. Grundsätzlich wird die Software im Motorsteuergeräte, dem Gehirn des Motors, ein Update erhalten. Dazu kommt bei einigen Modellen ein Luftströmungsgleichrichter.
Was ist das jetzt?
Der Luftströmungsgleichrichter ist ein rundes Plastikteil, im Einkauf nur wenige Cent teuer, der vor den Luftmassenmesser (LMM, aber nicht Luftmengenmesser [veraltet früher mechanisch]) eingebaut wird.
Der LMM befindet sich im Ansaugtrakt und teilt dem Motorsteuergerät den Luftvolumenstrom mit. Das Motorsteuergerät ermittelt unter Zuhilfenahme von weiteren ermittelten Richtgrößen (Temperatur, Lambdawert ggf. vor und nach dem Katalysator u.a.) die richtige Einspritzmenge des Kraftstoffs, um eine optimale Verbrennung mit einer möglichst geringen Schadstoffbelastung zu erreichen.
Der Luftströmungsgleichrichter verbessert den Messwert des LMM, sodass der ans Motorsteuergerät gesendete Wert optimiert wird und so eine verbesserte Verbrennung mit weniger Schadstoffen erreicht werden soll.
Entsprechend der oben genannten Urteile, soll der Spaß nur 100,00 € kosten.
Und hier setzten die Landgerichte an. Die Kosten der Nacherfüllung (100,00 €) betragen unter 1% des Kaufpreises des Fahrzeugs. Deshalb sei der Mangel unerheblich und berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Soweit vorgetragen wurde, dass die betroffenen Fahrzeuge erheblichen Wertverlust erlitten hätten, hat dies das Gericht mangels Nachweis als unbeachtlich zurückgewiesen.
Letztes wird die Lage nach der Nachrüstung zeigen und ob sich Leistungsverluste oder Mehrverbrauch bei den Fahrzeugen zeigen.
Die neue von der Politik angedachte blaue Plakette mit der Nummer 6 ist hier eher das Thema. Das hat aber mit dem Abgasskandal allenfalls mittelbar zu tun.
Man darf gespannt sein, wie die Gerichte entscheiden, wenn Folgen der Nachrüstung und des Wertverlustes beim Wiederverkauf geklärt sind. Es bleibt spannend.
PS: Mit voller Absicht habe ich hier keinen Herstellernamen genannt. Warum? Ich habe in der Branche gelernt und gearbeitet. Es ist nichts neues, dass alle Hersteller ihre Fahrzeuge für die Messungen auf dem Prüfstand optimieren. Ich möchte nicht auf dem „Idioten, der sich erwischen hat lassen“ rumhacken.
PPS: Fahre aus Prinzip Benziner :-) und sobald Herstellung und Versorgung mit H2 sowie Angebot und Preis von Fahrzeugen stimmen, Brennstoffzelle…
Hier gibt’s übrigens Infos, warum ein Zeppelin gefüllt mit H2 kein Brennstoffzellenfahrzeug ist.
EmoG hört sich wie Smog an. Der „Smog“ ist mir vom Ende der 80iger Jahre noch gut in Erinnerung gebliebenen. An solchen Tage herrschte schlechte Luft in Berlin und ich musste nicht zur Schule (gut), aber das Haus verlassen durfte ich dann auch nicht (schlecht). Dann gab’s keine Trabbis und kaum Hausbrand mehr und der gelbe Nebel kam zum Glück nicht wieder.
Beim EmoG handelt es sich aber eigentlich um was Gutes, das eher das Gegenteil von Smog bewirken soll.
Es ist das bereits Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz.
Da ich nun die ersten Auswirkungen in der „Wildbahn“ feststellen konnte, eine kleine Information für alle Interessierten.
1. Was soll das denn?
Nur Autos mit schlecht verstautem Kühlschrank im Kofferraum erlaubt? – Wohl eher nicht…
Das Zeichen kann z.B. mit einem Parkverbot oder mit dem Hinweisschild auf eine Busspur kombiniert werden. Die Bedeutung liegt dann auf der Hand.
Aber für welche Fahrzeuge gilt es denn. Ja, Sie denken richtig für elektrische betriebene. Aber was ist darunter zu verstehen. Hierüber gibt § 2 EmoG Aufschluss:
Gemeint sind:
reine Batterieelektrofahrzeug (fahren elektrisch und haben einen „Stecker“ im amtsdeutsch „von außen aufladbar“)
Hybridfahrzeuge, aber nur die von außen aufladbaren (mit „Stecker“). Keine sog. Mildhybride (z.B. mit Engeriezurückgewinnung beim Bremsen). Formel 1 – Fahrzeuge mit Kers also auch nicht.
Brennstoffzellenfahrzeuge. Die passen jetzt nicht zum Bild mit Stecker, die haben keinen. Sie werden nicht aufgeladen, sondern mit Wasserstoff betrieben. Das Gesetz verlangt aber mindestens eine elektrische Antriebsmaschine. Dies schließt z.B. altmodische Zeppeline aus. Bivalentefahrzeuge (Wasserstoff und Benzin) aber auch…
Fazit: Der lustige Stecker passt nicht immer.
Auch passt das neue Schild nicht so ganz in die Systematik der StVO, da es ein sog. mehrspuriges Fahrzeug zeigt, aber in der STVO nur mit „elektrisch betriebene Fahrzeuge“ beschrieben wird. Der Definition nach, wären und sind wohl auch elektrische betriebene Motorräder erfasst.
Das mit den „mehrspurigen Fahrzeugen“ ist übrigens beim Zeichen 251 geregelt.
Für Motorräder ist es Zeichen 255.
Soweit beides gemeint ist, wär’s Zeichen 260.
Normalerweise hätte auf das neue Zeichen das kombinierte Bild mit jeweils einem Stecker gehört. Aber egal, haben ja eh schon alle seit dem Führerscheinmachen vergessen.
2. Neue Kennzeichen
Elektrisch betriebene Fahrzeuge erhalten nun eigene Nummernschilder: § 9a FZV besagt, dass dem normalen Kennzeichen ein „E“ angefügt wird. Das sieht dann so aus:
B-XX 00 E
Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung dürfen sich eine E-Plakette ans Heck pappen.
Sinnvollerweise müssen sich die Halter, von sowohl in Deutschland als auch im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, zusätzlich auch noch die beliebte „grüne Plakette“ an die Windschutzscheibe kleistern. Das bestimmt der Anhang 2, 4. Schadstoffgruppe 4, III der 35. BImSchV. Naja, doppelt hält bekanntlich besser. Da hätte man nicht wie beim H-Kennzeichen für Oldtimer darauf verzichten können. Nönö, Hauptsache grüner Aufkleber…
Es erfreut jeden zu sehen, wie heutzutage qualitativ hochwertige und bis ins letzte Detail konsequent durchdachte Gesetze verabschiedet werden. Zum Glück gibt es viele viele Ausschüsse und Beratungen, damit alles sinnvoll und unbürokratisch geregelt wird….
PS: Gefundener Sarkasmus darf behalten werden…
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-20 09:00:522017-06-16 14:02:47EmoG – Ein Beispiel für „Qualitäts“ Gesetzgebung
Im Pflegewesen wird betrogen – Pflegebetrug! Von den Diensten und den Bedürftigen.
Und wieder sind es die Russen, die kriminelle Pflegedienste bandenmäßig und organisiert aufziehen, um die Sozialkassen in Milliardenhöhe zu prellen.
Laut Berichten der DIE WELT und des Bayerischen Rundfunks rechnen die im Visier der Ermittler aufgetauchten Pflegedienste nicht-erbrachte Leistungen ab, sie fälschen Protokolle und wenn der 85-jährige, aktive Breakdancer dem medizinischen Dienst stöhnend, den Rollator nutzend die Tür öffnet, dann teilen sie sich das so ergaunerte Pflegegeld. Sie tauchen laut dem von der WamS zitierten Abschlußbericht des BKA hauptsächlich dort auf, „wo sich durch Sprachgruppen geschlossene Systeme bilden.“
Logisch. Emigranten leben in Großstädten und ziehen nicht aufs Land. Was sollen sie auch dort. Da versorgen die Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern noch. Da funktioniert der Generationenvertrag noch.
Ein durch Sprachgruppen geschlossenes System bedeutet in diesem Kontext nichts anderes, als dass Russen von Russen gepflegt werden wollen. Das ist nicht verwerflich, muß man doch davon ausgehen, dass ein pflegebedürftiger russische Emigrant nur in seltenen Fällen die deutsche Sprache wirklich beherrscht. Wer im Alter auf Pflege von außerhalb der Familie angewiesen ist, ist schon arm genug dran. Kann er mit seinem Pfleger nicht einmal in einer gemeinsamen Sprache kommunizieren, ist er noch ärmer dran.
Ob eine Begutachtung durch den medizinische Dienst der Krankenkasse diesen Belangen gerecht werden will, darf angezweifelt werden.
Dr. Schmitz & Partner haben sich in vergleichbaren Fällen auf die Verteidigung der Betreiber in Verdacht geratener Pflegedienste konzentriert, das werden wir wohl überdenken müssen.
Wenn in einer russischen Rentner-WG die Mietglieder ihren Pflegedienst überreden, sie nicht zweimal täglich, wie bewilligt, zu duschen, sondern statt der zweiten Brause in der WG-Küche Blinys zuzubereiten, dann wird bald auch gegen sie wegen bandenmäßigen Betruges ermittelt werden.
Wenn diese Zeit des Kochens dann als Duschen abgerechnet wird, so ist das selbstverständlich Betrug, aber vielleicht auch einfach eine am Menschen orientierte, vorsatzausschließende Pflege.
Nach unserem Beitrag Strafverteidiger und Empfangsbekenntnisse haben sich scheinbar die Gerichte gegen uns verschworen und eine konzertierte Aktion zum Bulk-Versand derartiger Empfangsbekenntnisse vereinbart. Wir werden künftig derartige Empfangsbekenntnisse mit diesem Mustertext und Hinweis auf diesen Blogbeitrag zurücksenden:
To Whom It May Concern
Das beigefügte Formschreiben reichen wir zu unserer Entlastung zurück. Es erweckt den äußeren Anschein eines Empfangsbekenntnisses im Zustellungsverfahren gem. § 174 ZPO.
Darüber hinaus enthält es Erklärungen, die über das Bekenntnis des Empfangs und dessen Datum hinausgehen. Insbesondere enthält es die Erklärung, daß ich zum Empfang des Schreibens berechtigt sei. Derartige Erklärungen sieht das Recht der Zustellungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen nicht vor. Die Abgabe derartiger Erklärungen könnte für unsere Mandanten mit rechtlichen Nachteilen verbunden sein.
Nach allgemeiner Ansicht ist eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis u.a. nur dann ordnungsgemäß, wenn das Empfangsbekenntnis soweit vorbereitet ist, daß nur noch das Datum und die Unterschrift hinzugefügt werden müssen.
§ 14 der Berufsordnung verpflichtet uns, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen; dieses Schreiben erfüllt unsere Verpflichtung aus § 14 S. 2 BORA.
Sollte Ihre rechtliche Prüfung zum Ergebnis kommen, daß es der Zustellung des Dokumentes bedarf, regen wir im Kosteninteresse die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes gem. § 174 III ZPO an.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-18 09:14:142016-04-18 09:14:14To Whom It May Concern
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