Dieselgate: Mangel doch nicht unerheblich !?!

Nach den ergangen abweisenden Urteilen, erging nun die erste stattgebende Entscheidung.

Das Landgericht München (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15) entschied nun, dass

  1. der Käufer den Kaufvertrag über einen „Stinkediesel“ unter Umständen wegen arglistiger Täuschung anfechten kann und
  2. dass die Softwaremanipulation einen erheblichen Mangel darstellt.

Schauen wir uns diese beiden interessantesten Punkte der Entscheidung genauer an:

Warum konnte der Käufer im vorliegenden Fall den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten?

Der Verkäufer des Fahrzeugs war ein Autohaus an dem der Mutterkonzern (VW) des Fahrzeughersteller (Seat) beteiligt ist (der Mutterkonzern ist Gesellschafter des Komplementärs). Voraussetzung einer arglistige Täuschung ist die Kenntnis des Verkäufer über die „Schummelsoftware“ bei Vertragsschluss. Die Kenntnis wurde dann dem Verkäufer vom Landgericht zugerechnet, da der Gesellschafter des Komplementärs ja selbst Kenntnis von der Software hatte.

Das klappt aber nicht bei allen Verkäufern dieser Fahrzeuge. Ist das Autohaus ein „echter“ Vertragshändler, an dem der Hersteller weder direkt (Werksniederlassung) noch indirekt, z.B. als Gesellschafter, beteiligt ist, so kann ihn die Täuschung des Herstellers nicht zugerechnet werden, sodass eine Anfechtung nicht möglich ist.

Warum stellt die „Schummelsoftware“ jetzt doch einen erheblichen Mangel dar?

Das Landgericht München hat klar gestellt, dass Gerichte Einzelfallentscheidungen treffen, sodass sie nicht an die an Entscheidungen anderer Gerichte gebunden sind.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung zur Erheblichkeit des Mangels wie folgt:

Die Erheblichkeitsprufung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist, Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit (Palandt/Gruneberg, 74. Auflage 2015, § 323 Rdnr. 32). Nach diesen Grundsätzen, die sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht, liegt lm streitgegenständlichen Fall kein unerheblicher Mangel lm Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Danach ist der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht allein maßgeblich. Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist aber bereits der Aufwand vorliegend auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrages als richtig nicht unerheblich. Zwar trägt die Beklagte vor, die Durchführung der Mangelbeseitigung werde nur ca. 1 Stunde dauern und weniger als 100,00 € kosten. Bei der Frage des Aufwandes kann aber die eigentliche Durchführung nicht isoliert betrachtet werden, Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend aber nach dem Beklagtenvortrag ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer knappen Stunde, behoben werden können. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können.

Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht tm Belieben der Beklagten stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf‘, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

Zudem haben die Parteien vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoffausstoß gemäß Herstellerangaben getroffen, der von der Beklagten ausdrücklich zugesichert wurde. Wie bereits ausgeführt, indiziert ein solcher Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits für sich genommen die Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Beschaffenheitsvereinbarung hat nach der gesetzgeberischen Wertung gerade besonderes Gewicht. Zudem steht es dem Verkäufer frei, ob und in welchem Umfang er bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung macht und damit eine besondere Einstandspflicht übernimmt. Insofern besteht auch ein gewisser Widerspruch, wenn die Beklagte einerseits den geringen Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges besonders hervorhebt und anpreist, andererseits aber Abweichungen davon als unbeachtlich bezeichnet.

Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Mangels eine der Beklagten zuzurechnende arglistige Täuschung vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. Auch dies führt bereits für sich genommen dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich zu werten ist.

Das lässt sich lesen! Ob das aber der obergerichtlichen Rechtsprechung und in letzter Konsequenz dem Bundesgerichtshof standhält, bleib abzuwarten.

Es stellt sich doch die Frage, ob die vereinbarte Beschaffenheit eines schadstoffarmen Fahrzeugs nicht einen anderen Bezugspunkt haben könnte. Nämlich hier die Einstufung in die Schadstoffklasse „EURO 5“.

Die Einhaltung wird durch die EG-Typgenehmigung bestätigt. Diese erteilt in Deutschland das Kraftfahrtbundesamt. Die Behörde kann die Genehmigung aber auch widerrufen. Hat das Kraftfahrtbundesamt aber nicht!

Der „Schummeldiesel“ hat weiterhin die Schadstoffklasse entsprechend der Typgenehmigung.

Wie das Landgericht beschreibt, prüft das Kraffahrtbundesamt die erforderlichen Nachrüstungen durch den Hersteller, damit die Typgenehmigung gerade nicht widerrufen werden muss.

Nach dem „Update“ der betroffenen Fahrzeuge wäre die Problematik erledigt. Aus dieser Sicht fast eine „normale“ Rückrufaktion.

Unter diesem Gesichtspunkte könnte schon das Vorliegen eines Mangels verneint werden, da die betroffenen Fahrzeuge ihre Schadnstoffklasse beibehalten. Vorausgesetz natürlich, dass Leistung und Verbrauch gleichbleiben.

In diesem Zusammenhang ist auch die Lektüre der vorhergegangenen Entscheidung des Landgerichts Münster (Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15, 011 O 341/15) und des Landgerichts Bochum (Urteil vom 16. März 2016 – 2 O 425/15, I-2 O 425/15) zu empfehlen.

Fazit:

Auch die Entscheidung des Landgerichts München trägt wie die vorangegangenen Entscheidungen nicht grundsätzlich zur Klärung der Rechte der „Dieselgate“ Betroffenen bei.

Eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes wäre wünschenswert, wird aber noch längere Zeit auf sich warten lassen. Betroffene können eine solche Entscheidung freilich nicht abwarten, da dann die Verjährung relevant werden könnten.

Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist m. E. der erfolgversprechendste Weg, funktioniert aber nur, wenn der Hersteller oder die Konzernmutter Verkäufer ist oder der Verkäufer in anderer Form mit dem Hersteller verflochten wäre.

Hier ist aber auf die Frist zur Anfechtung nach §§ 123, 124 I BGB zu achten. Die Arglist-Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist nach eigener Kenntnis der Täuschung erfolgen.

Der Fristbeginn dürfte auf den Zeitpunkt des ersten öffentlichen Einräumens des Herstellers über die Verwendung der manipulierter Software gesehen werden.

You made my day!

Rückmeldung des Mandanten in einer etwas umfangreicheren Steuerstrafsache mit Haftrisiko:

Sie sind für mich wie ein großer Bruder, der immer für mich da ist, wenn die bösen Jungs von der anderen Straßenseite kommen. Das gibt mir ein sehr gutes Gefühl.

Drohung mit SCHUFA-Eintrag

Inkasso-Bude

Einige Inkasso-Buden haben den Knall noch nicht gehört: Der BGH hatte vor mehr als einem Jahr entschieden:

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.
BGH Urteil „Schufa-Hinweis“ v. 19.03.2015 – I ZR 157/13

Seitdem ist es für Inkasso-Unternehmen gefährlich geworden mit der SCHUFA zu drohen. Wenn die Formulierung nicht klarstellt, daß ein schlichtes Bestreiten ausreicht, um die Übermittlung unzulässig zu machen, ist die Klausel nicht nur wettbewerbsrechtlich unzulässig. Auch wir betreiben den Einzug von Forderungen. Das ist ein Kerngeschäft der Anwaltschaft. Wir hauen den Schmutzfinken unter unseren Mitbewerbern, die sich nicht an die Spielregeln halten, gerne mit einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung auf die Finger.

Darüber hinaus gibt es ganz gute Argumente, wonach die Drohung mit einer Schufa-Meldung – wenn die Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht erfüllt sind – eine strafbare Nötigung im Sinne des § 240 StGB ist.

Neben der Wettbewerbswidrigkeit, die uns persönlich interessiert, kann eine unzulässige Klausel für den (vermeintlichen) Schuldner auch ein scharfes Schwert darstellen. Der Schuldner kann den Inkasso-Unternehmer und dessen Auftraggeber kostenpflichtig abmahnen lassen und eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Übermittlung erwirken.

Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, sind wir dabei gerne behilflich. Unsere Vergütung, in diesen Fällen ein klassisches Honorar [1], trägt im Regelfall der Gegner.

Anlaß für diese Hinweise ist eine besonders krude Drohung einer Inkasso-Bude:

Zusätzlich zum Mahnbescheid werden wir unmittelbar nach Fristablauf einen negativen SCHUFA – Eintrag gegen Sie veranlassen! Die Folgen eines negativen SCHUFA – Eintrags sind für Sie nicht unerheblich!
(Hervorhebungen im Origial)

Wir konnten dem Mandanten helfen.

  1. [1]abgeleitet von „honorarium“ (Ehrengeschenk)

Karl-Heinz Schmitz

 

Offener Brief an Schmitz

Wir haben ihn unter die Erde gebracht und nun kommen Dokumente und Erinnerungen hoch.

Über den Offenen Brief der Schriftsteller Hans Magnus Enzensberger, Reinhard Lettau und Martin Walser, des Kabarettisten Wolfgang Neuss und des SFB-Redakteurs Hanspeter Krüger an Schmitz habe ich lange nachdenken müssen:

Mit Ihrer Mordhetze, Herr Schmitz, setzen Sie die Tradition jener deutschen SA-Bestien fort, die dieses Land offenbar für alle Zeit vergiftet haben. Sie stacheln die vulgärsten antichristlichen und antidemokratischen Instinkte jener Bürger dieser Stadt an, die stolz darauf sind, Menschen zu schlagen, weil sie eine Meinung geäußert haben. Wir wünschen nicht, eine Sprache zu sprechen, die auch Sie sprechen, in einem Land zu leben, das Sie durch Ihre Anwesenheit verpesten. Bitte gehen Sie hier weg, und hören Sie bitte auf, Deutsch zu sprechen. Gehen Sie nach Südafrika oder Griechenland, nach Portugal oder Südvietnam, sprechen Sie dort die Sprache der Folterer und KZ-Bewacher, die Sie, daran zweifeln wir nicht, schnell lernen werden.
Quelle: Die Zeit, 1.09.1967, Ausgabe 35

Was war denn da passiert?

Hier muß ich wohl weiter ausholen.

Alle Autoren des Offenen Briefes, den die Zeit abdruckte, gehörten zur Gruppe 47; es ist das Jahr 1967, ein Jahr nach Princeton [1] ist auch ein Jahr nach den ersten Studentenprotesten in Berlin, ist das Jahr des Todes Benno Ohnesorgs am 03.06.1967. Keiner von ihnen hat die Nachkriegsjahre oder die Zeit der Luftbrücke in Berlin verbracht. Sie kamen in den 60ern nach Berlin [2] Sie waren keine Blockadekinder.

Colonel Gail S. Halvorsen – Wie es begann

Heute jährt sich der Beginn der Berlin-Blockade.

24. Juni 1948.

Kennen Sie den Begriff „Rosinenbomber“ oder „Berlin Candy Bomber“?

One day in July 1948 I met 30 kids at the barbed wire fence at Tempelhof in Berlin. They were excited. They said, “ When the weather gets so bad you can’t land don’t worry about us. We can get by on little food but if we lose our freedom we may never get it back.“ The principle of freedom was more important than the pleasure of enough flour. „Just don’t give up on us.“ they said. From these children I learned the importance of placing principle before pleasure in the decision making process and the self discipline required to do it. The pleasure of enough food could be put off for the promise of freedom at some indefinite time in the future. The Soviets had offered the West Berliners food rations but they would not capitulate. For the hour I was at the fence not one child asked for gum or candy. Children I had met during and after the war in foreign lands had always begged insistently for such treasures. These Berlin children were so grateful for flour to be free they would not lower themselves to be beggars for anything more. It was even more impressive because they hadn’t had chocolate or gum for months. When I realized this silent, mature show of gratitude and the strength that it took not to ask, I had to do something. All I had was two sticks of gum. I broke them in two and passed them through the barbed wire. The result was unbelievable. Those with the gum tore off strips of the wrapper and gave them to the others. Those with just a piece of paper put it to their nose and smelled and smelled the tiny fragrance. Their expression of pleasure was unbelievable. I was so moved by what I saw and their incredible restraint that I promised them I would drop enough gum for each of them the next day as I came over their heads to land. They would know my plane because I would wiggle the wings as I came over the airport. When I got back to Rhein-Main I attached gum and even chocolate bars to three handkerchief parachutes. It was delivered the next day. What a jubilant celebration. We did the same thing for several weeks before we got caught; threatened with a court martial which was followed by an immediate pardon. General Tunner said, „Keep it up.“

Gail S. Halvorsen, Colonel USAF, entnommen: 50 Jahre Stiftung Luftbrückendank 1959 – 2009 [3]

10 Jahre später wurde ich geboren. Und die Blockade war noch allgemein gelebte Erinnerung. Ich stand mit dem Kindergarten an der Straße und winkte John F. Kennedy anläßlich seines legendären Berlin-Besuchs am 26. Juni 1963 zu und und es gab häufig Streit unter uns, wer Lucius D. Clay spielen durfte.

Soviel zur Vorrede; ich denke, man muß das heute erklären.

Schmitz äußert Bewunderung für Nothilfe Neuköllner Bürger

Was war nun passiert?

Angeregt zu seiner Prügelideologie wurde Schmitz durch Vorgänge in Neukölln: Ende August demonstrierten dort Studenten gegen eine amerikanische Militärparade und verteilten Flugblätter, auf denen der Vietnamkrieg verdammt wurde. Obwohl die Studenten dort nachweislich keine Plakate mit sich trugen, auf denen die Amerikaner als „Mörder“ bezeichnet wurden, behauptete dies der Abgeordnete Schmitz und billigte das Verhalten jener Bürger, die die demonstrierenden Studenten verprügelt hatten.

„In Neukölln waren die Bürger moralisch verpflichtet, in Nothilfe für ihre amerikanischen Gäste einzugreifen“, sagte Schmitz und schrieb einen Offenen Brief an den Neuköllner Bürgermeister, in dem es unter anderem heißt: „Die Vorfälle anläßlich der Parade der amerikanischen Armee am vergangenen Sonnabend veranlassen mich, Ihnen, sehr verehrter Herr Bezirksbürgermeister, meine aufrichtige Bewunderung für die spontane Reaktion Neuköllner Bürger auszusprechen. Seit langer Zeit haben damit zum erstenmal Bürger dieser Stadt bewiesen, daß sie nicht mehr gewillt sind, dem Treiben anarchistischer und terroristischer Minderheiten tatenlos zuzusehen und haben in zulässiger Weise eingegriffen.“
Quelle: Die Zeit, 22.09.1967 „Von Toleranz keine Spur“

Wie auch immer man eine negative Tatsache nachweisen kann (nachweislich keine Mörder-Plakate), der „Volkszorn“ muß erheblich gewesen sein:

einige Dutzend Anti-Vietnam-Protestierer anläßlich einer US-Militärparade beschimpft, bespuckt und schließlich zusammengeschlagen haben. Angefeuert von ihren Ehefrauen („Schlagt sie tot“).

Schmitz ist in Berlin geboren und aufgewachsen.

Teile der Studenten radikalisierten sich, die Lorenz-Entführung durch die „Bewegung 2. Juni“ war einer der terroristischen Höhepunkte. Schmitz gehörte seinerzeit dem Berliner Krisenstab an.

Ich habe den Eindruck, wir leben wieder in Zeiten, in denen Meinungen maßlos vertreten werden.

  1. [1]die legendäre Reise der Gruppe 47
  2. [2]Zum Beispiel lebte die Kommune 1, der auch Enzensbergers Bruder Ulrich angehörte, eine Weile in HMEs Haus in Berlin-Friedenau, Fregestraße 19.
  3. [3]Festschrift 50 Jahre Stiftung Luftbrückendank 1959 – 2009 (6 MB)

In der Hand halten erlaubt…

…zumindest eines mit einer im Auto festinstallierten Freisprecheinrichtung verbundenen Mobiltelefons während der Fahrt. Beachte dabei, keine zusätzliche Funktionen des Telefons zu nutzen.

Das wird ja jetzt immer komplizierter…Siehe auch: Alles verboten -Hauptsache Handy.

Das gesetzgeberische Glanzstück § 23 Ia StVO wurde vom OLG Stuttgart (Beschluss vom 25. April 2016 – 4 Ss 212/16 –, juris) mal wieder ein bisschen näher konkretisiert. Es entschied:

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

Na dann ist jetzt alles klar. Oder?