Herr(ch)enlos

Aus der Werbung der Senatsverwaltung  für das neue Berliner Hundegesetz:

Hundehalter und Hundeführer werden verpflichtet, zur Beseitigung von Hundekot Beutel oder andere geeignete Utensilien wie beispielsweise eine Plastiktüte bei sich zu führen. Der Verstoß gegen die Mitführpflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Haufen

 

 

Und nu?

 

 

Bundesverfassungsgericht watscht dreiste Kfz-Versicherung und Amtsrichter ohne Augenmaß ab

744569_web_R_B_by_Tim Reckmann_pixelio.deDas Bundesverfassungsgericht musste ‚mal wieder eine völlig abstruse Entscheidung aufheben. Die Entscheidung konnten die Rotberobten werfen, das Amtsgerichtes Bretten liegt nur 23 km von Karlsruhe entfernt.

Die Entscheidung beruht auf einem Verkehrsunfall:

Ein minderjähriger Rollstuhlfahrer überquerte auf dem Weg zur Schule – ordnungsgemäß – einen Zebrastreifen, wurde von einem Auto angefahren, fiel aus dem Rollstuhl und verletzte sich.

Die regulierende Haftpflichtversicherung war der Meinung, dass ihn eine Mitschuld (1/3) treffe.

Und jetzt kommt`s: Er hat sich nicht angeschnallt!

Hierzu muss noch erwähnt werden, dass der Elektrorollstuhl tatsächlich einen Gurt hat. Der ist aber dafür bestimmt, dass sich der Rollstuhlfahrer beim Autofahren ordnungsgemäß sichern kann. Der Rollstuhl wird nämlich in einem Fahrzeug separat gesichert und der Gurt dient zum Anschnallen während der Fahrt.

Der gesunde Menschenverstand sagt einenm sofort, dass dieser Vorhalt bei einem Fußgänger dem Vorwurf entsprechen würde, er habe bei einem Unfall keinen Helm getragen.

Liebe Versicherer, dass ist ein Beispiel für Dummheit! Nicht, dass ein Versicherer jetzt auf die Idee kommt, die Helmpflicht für Fußgänger einzuwenden.

Wegen dieses Einwands der Haftpflichtversicherung wandte sich der Geschädigte an das Amtsgericht Bretten. Leider befand sich der gesunde Menschenverstand bei der Entscheidung des Gerichtes verschlossen im Gurkenglas im Regal, so dass das Ansinnen der Versicherung bestätigt wurde.

Es folgte eine Verfassungsbeschwerde gegen das – nicht berufungsfähige – Urteil.

Das Bundesverfassungsgericht hob auf Grundlage des Art. 3 GG (Gleichheitssatz) das Urteil des Amtsgerichts Bretten auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des gesundes Menschenverstandes seiner Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Die lesenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Juni 2016 – 1 BvR 742/16 –) hier abgerufen werden.

Photo Grundgesetz © Tim Reckmann  / pixelio.de

Weichei

Das Thema Rigaer Str. interessiert nun auch auf Bundesebene, Kanzlerin [1] und Bundesinnenminister[2] beziehen Stellung.

Dann will auch ich Stellung beziehen; aus berufsrechtlicher Sicht, denn damit kenne ich mich ganz gut aus. Weiterlesen

  1. [1]„Es gibt ein Gewaltmonopol des Staates“
  2. [2]Mit Gewalttätern gebe es nichts zu verhandeln, so der Bundesinnenminister

Spannende Sachen passieren

und wir erfahren es nicht aus der Presse, sondern dem Internet.

Übernahme von Kaiser´s Tengelmann durch EDEKA:
Ministererlaubnis gestoppt

Teilweise hörte und las man von einem „Urteil“ des Oberlandesgerichtes Düsseldorf und einem maßlosen Bundesminister, der Berufung einlegen würde. Hallo Jounallie: Wieviel Ähnlichkeit haben die Worte Urteil und Beschluß? Was mag wohl der Grund dafür sein, daß es zwei zu diskriminierende Worte sind?

Dabei hat es Ihnen doch der Pressederzent des OLG Düsseldorf sehr sorgfältig und bravourös aufbereitet. Sie hätten gar nicht zu recherchieren brauchen; nur lesen:

12. Juli 2016 Pressemitteilung Nr. 25/2016 OLG Düsseldoerf

Hier ist der Beschluß: VI – Kart 3/16 (V)

Und noch eine spannende Sache: Vor ein paar Minuten lief die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes über den Ticker:

Nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung

Das ist die sehr dürre Pressemitteilung Nr. 41/2016 vom 14. Juli 2016 in Sachen 1 BvL 21/12 des Bundesverfassungsgerichtes.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014).

Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist gesetzt und der Gesetzgeber hat sie nicht eingehalten. Das Gericht wird beraten …

Worüber?

Spannend. Sehr spannend.

Bei der Richterbesoldung (schlechter als Berliner Richter werden nur noch die albanischen besoldet) hat das BVerfG entschieden:

Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs‑)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG grundsätzlich versperrt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2016 vom 22. Juni 2016

Nur ähnlich, nicht gleich. Aber …

Spannend. Sehr spannend.

Nachtrag:

Es wird immer spannender. Soeben läuft eine korrespondierende Meldung über den Ticker:

Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem vom Bundestag am 24. Juni 2016 verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/5923, 18/6279, 18/8911, 18/8912) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dies teilt der Bundesrat in einer Unterrichtung (18/9155) mit.

Damit ist wohl sichergestellt, daß der 1. Senat Ende September beraten wird bevor das vom Bundestag verabschiedete Gesetz in Kraft treten kann.