Dieser Anruf kostet Sie 20 Cent – wenn Sie sonst nichts zu tun haben.

bull-46369_1280§ 66b TKG bestimmt, daß beispielsweise für die Servicerufnummern [1] dem Anrufer der zu zahlende Preis anzusagen ist.

Auch in der Bewerbung ist dies deutlich zu machen, differenziert nach Festnetz und Mobilfunk.

Sie rufen also vertrauensvoll die Servicerufnummer an und dürfen sich anhören:

Dieser Anruf kostet Sie 20 Cent.

Ich weiß ja nicht, was Eurowings für Löhne zahlt.

Gemäß § 66g TKG muß bei Warteschleifen die voraussichtliche Dauer der Warteschleife bekannt gegeben werden:

Die Wartezeit beträgt voraussichtlich 15 Minuten.

Soviel hat das Ticket nicht gekostet. Ich mag nicht mit Billigfliegern fliegen. Nicht preiswert, sondern billig. Und ich hasse es, wenn die Strecke nur von Billigfliegern bedient wird.[2]

Wir haben das auf die gute alte teure Art geregelt: Wir beschäftigen eine ausreichende Anzahl von gut ausgebildetetn Mitarbeitern, so daß es keiner Warteschleife bedarf. Ab und zu gehen auch die Anwälte ans Telephon. Bei Bedarf. Eine Reduzierung würde sich nicht wesentlich auf unser Stundensätze auswirken. Aber entsetzlich auf die Mandantenzufriedenheit[3].

  1. [1]bspw. 09001 – 72 5333 (09001 – RA JEDE)
    (2,99 EUR/Min. aus dem Festnetz; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen)
  2. [2]Machen wir uns nichts vor: Die Nachfrage wird bedient. Geleistet wird, wofür bezahlt wurde.
  3. [3]Auch wir leisten, wofür Sie bezahlen.

Erkennen Sie die Rechtsanwaltskammer?

donkey-618972_640Die Rechtsanwaltskammer beim BGH lassen wir mal außen vor.

Wobei mich deren Beschwerdestatistik interessieren würde.

Wer mag wohl solchen Unsinn verzapfen, wie er unten im Schnipsel wiedergeben ist?

Es fängt schon mit dem Dr. an: Nein, ich führe keinen Doktor-Titel.

Auskunftsverlangen

So wenige Worte[1]. So viele davon falsch.

Den Unsinn mit der Auskunftsverpflichtung habe ich hier schon einmal erläutert, der Kammer schon x-mal.

Wer hatte sich denn da beschwert? Und worüber? Denn § 11 Abs. 1 BORA lautet:

§ 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

Und dann beschwert sich der Schuldner einer Versicherung über deren Anwalt wie folgt:

Beschwerde

Ist doch der Knall im All, oder? Und die Kammer prüft tatsächlich, ob der Rechtsanwalt vielleicht seine Pflichten gegenüber der Versicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

[poll id=“13″]

Kleine Hilfe: Die Kammer ist eine der 7 mitgliederstärksten Kammern in Deutschland. Also sehr erfahren in der falschen Bearbeitung von Beschwerden. Berlin ist es nicht, ich bin doch kein Nestbeschmutzer …

Sie brauchen noch einen Tip? Dieselbe Kammer sieht auch einen Anfangsverdacht wegen Umgehung des Gegenanwaltes, wenn der Mahnbescheid nicht dem gegnerischen Kollegen zugestellt wurde. Vielleicht könnnen darüber auch nur die ReNos lachen? „Welche Zeile war das nochmal?“

Aber so haben Sie auf einer Seite wenigstens die Websites der Rechtsanwaltskammern in Deutschland aufgeführt. Dort finden Sie die Kontaktdaten.

  1. [1]„im Hinblick auf §“ ziehen wir vier ab, sind doppelt – würde Hans Rosenthal gesagt haben hätte.

LALÜLALÜ: Nachwuchsgewinnung bei der Polizei

Die Polizeiakademie Niedersachsen sucht Nachwuchs mit der folgenden Qualifikation:

„Als Bewerberinnen und Bewerber mit einem zum Einstellungstermin vorliegenden
Schulabschluss Abitur, Fachhochschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss können Sie sich für eine Einstellung zum 1. April 2017 oder zum 1. Oktober 2017 bewerben.“

Nachzulesen hier.

Das ist nicht so spannend, aber löblich. Ich wundere mich nur über die Methoden, die verwendet werden, um diese Zielgruppe anzusprechen:

 

  1. [1]„Die Teile einfach ausschneiden, zusammenkleben
    und ein kleines Gummiband an den hinteren Teil der Mütze
    befestigen. (Tipp: Büroklammern von Mama oder Papa geben lassen!)

„wunderbares Inzuchtprodukt“ ./. „wunderbarer Neger“

Im Folgenden aus aktuellem Anlass mal zwei private Äußerungen von Kollegen, die von den Staatsanwaltschaften im Lande als „strafrechtlich“ relevant beurteilt wurden, aber dann doch nicht so ganz waren.

I.

Zuerst die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 4 Qs 25/16. Sie ist wegen eines Schreibens eines Kollegen an den bayerischen Staatsminister Herrmann ergangen, nachdem dieser Roberto B. im Fernsehen als „wunderbaren Neger“ betitelt hatte.

Die Eingabe des Kollegen an den Herrn Staatsminister lautete:

„Ihre rassistische Gesinnung
Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“

Den von der Staatsanwaltschaft begehrten Strafbefehl gab’s dann aber nicht. Auf deren Beschwerde ließ das Landgericht sie wissen:

„2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.“

II.

Das Landgericht Berlin und das Kammergericht waren bei einer Äußerung eines Kollegen gegenüber einem Journalisten über eine Staatsanwältin weniger entgegenkommend. Das Bundesverfassungsgericht musste dann ran.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) wurde die telefonische „verbal Injurie“ wie folgt zusammengefasst:

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Begründung des Landgerichtes Berlin für nicht haltbar. Da sich das Kammergericht im Rechtsmittelverfahren auch nicht veranlasst sah, seine negative Entscheidung zu begründen, beschloss das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2015 – (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13) – und der Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2015 – (3) 121 Ss 71/15 (96/15) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Also zweite „Runde“ auf Kosten aller Berliner (4.). Man darf gespannt sein.

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Rechtsanwälten ist unsachliche Werbung verboten, § 6 Abs. 1 BORA. Tagtäglich werden Sie mit derart sinnfreien Werbesprüchen überflutet und vermissen sie bei Ihrem Anwalt?

Nein.

Wenn Sie einen Strafverteidiger suchten, müßte er seriös sein.

Wir fühlen uns einem sehr alten Berufsverständnis verpflichtet und nutzen die modernste Technik, es zu verwirklichen.

Wir kennen das Recht und die Rechtsanwender. Und wir kennen die sich daraus ergebenden Grenzen.[1]

Eine alte Brasilia-Siebträgermaschine sorgt für einen anständigen Caffè während wir Ihnen zuhören. Bei uns hören Ihnen Menschen zu.

Wir sind fest davon überzeugt, daß die Persönlichkeit eines Menschen nicht isoliert nach beruflichen oder privaten Aspekten beurteilt werden kann. Wenn Sie von einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei verteidigt werden, ist er nicht nur der Absolvent einer juristischen Fakultät, sondern der Mensch als einzigartiges Individuum, geprägt durch eine Unmenge von Erfahrungen.

Wir verteidigen Schuldige und Unschuldige = Wir verteidigen Menschen

  1. [1]Na ja, das Krokodil ist schon Sinnbild unserer Berufsauffassung.