BVerfG watscht ab: zwei (!) Wohnungsdurchsuchung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

GG Hühnchen_WebDas Bundesverfassungsgericht musste mit seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 – die verfassungswidrigen Ansinnen des Amtsgericht Reutlingen und des Landgerichts Tübingen in einem Verkehrsordnungswidrigkeiten-verfahren kitten.

Was war passiert?

Ein Motorradfahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften mit 30 km/h zuviel geblitzt worden. Gegen den Halter des Motorrades wurde dann ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Bußgeld betrug 80,00 €.

Gegen den Bescheid legte der betroffene Halter des Motorrades Einspruch ein. Es kam zu einer Verhandlung am Amtsgericht Reutlingen.

Da Motorradfahrer einen Helm tragen, konnte der Fahrer nicht ohne weiteres ermittelt werden. Der betroffene Halter verteidigte sich -zulässig- durch Schweigen.

Das Amtsgericht Reutlingen hatte jetzt die Möglichkeit durch die Beauftragung eines anthropologischen Gutachtens festzustellen, ob die Gesichtszüge unter dem Helm des zu schnellen Motorradfahrers zum betroffenen Halter passen könnten. Da das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hatte, wäre dies das Mitteil der Wahl gewesen.

Das Amtsgericht Reutlingen hatte aber eine „viel bessere Idee“:

Wohnungsdurchsuchung, um die Bekleidung, die Armbanduhr und den Helm, die auf dem Blitzerfoto abgelichtet wurden, zu beschlagnahmen.

„Noch am 28. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht Reutlingen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme der vom Fahrer des Kraftrades getragenen Motorradbekleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Schuhe) sowie einer auf dem Tatfoto ebenfalls erkennbaren Armbanduhr an. Das Amtsgericht führte neben dem Tatvorwurf aus, dass es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handele. Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts sei die Durchsuchung und darüber hinaus, wegen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheins durch das Gericht), auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene besitze eine Fahrerlaubnis für Krafträder und sei Halter des Fahrzeugs.“

„Er räume die Tat nicht ein.“

Das geht ja im Rahmen der Unschuldsvermutung nun wirklich nicht!

Gesagt getan, die Wohnung wurde durchsucht. Lustigerweise stellte sich anlässlich der Durchsuchung heraus, dass der Betroffene Kriminalpolizist ist. Die durchsuchenden Beamten fanden aber nicht die auf dem Blitzerbild abgebildete Bekleidung oder den Helm sondern nur Bekleidung und Helme, die nicht dem Bild entsprochen haben. Dies vermerkten sie sodann.

Da war das Amtsgericht Reutlingen aber „not amused“. Wie konnten sich denn nur die durchsuchenden Beamten anmaßen, die aufgefundene Bekleidung und Helme, die nicht auf dem Bild waren, nicht zu beschlagnahmen oder wenigsten Fotos zu machen.

Also zweite Runde mit einer anderen Polizeidienststelle:

„Mit Beschluss vom 8. März 2013 ordnete das Amtsgericht erneut die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die Beschlagnahme der genannten Gegenstände an. In seiner Begründung führte es aus, dass das Polizeirevier Metzingen den Beschluss vom 28. Februar 2013 nicht vollständig vollzogen habe. Die aufgefundenen Gegenstände, insbesondere die beiden Motorradhelme, seien nicht beschlagnahmt worden. Das Gericht sei vor dieser Abweichung vom Beschluss nicht informiert worden. Die Motorradhelme und die Motorradbekleidung seien auch nicht fotografiert worden. Zu der im Beschlusstenor aufgeführten Armbanduhr gebe es keine Stellungnahme. Es fehle an einem förmlichen Durchsuchungsprotokoll. Das Gericht habe erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 6. März 2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten der Landespolizeidirektion Tübingen handele. Dies sei dem Polizeirevier Metzingen bekannt gewesen. Durch die Vorgehensweise des Polizeireviers Metzingen sei die Überprüfung des Tatvorwurfs zwar erheblich erschwert und der Betroffene nunmehr gewarnt worden. Die Aufklärung sei jedoch nicht unmöglich. In der Hauptverhandlung könnten die mit der Vollziehung betrauten Polizeibeamten vernommen werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei die Beurteilung, ob Gegenstände den Betroffenen ent- oder belasteten, grundsätzlich nicht Aufgabe der Ermittlungsbeamten, sondern des erkennenden Gerichts. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Gericht daher vorzulegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen.“

Wenn man sowas offensichtlich unverhältnismäßiges schon macht, hätte man natürlich auch den ersten Beschluss gleich vernünftig formulieren können. Vll. war es auch ungewohnt, da im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft gleich einen Entwurf des Durchsuchungsbeschlusses zum Unterschreiben beim Gericht vorlegt.

Ergebnis:

„Der neuerliche Durchsuchungsbeschluss wurde am 12. März 2013 vollzogen. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls des nunmehr beauftragten Polizeireviers Reutlingen habe sich die Durchsuchung auf sämtliche Räume erstreckt. Lediglich im Untergeschoss seien Helme und Motorradbekleidung – jedoch nicht in der Größe des Beschwerdeführers, sondern deutlich kleiner – aufgefunden worden. Von sämtlichen Gegenständen und auch der Armbanduhr des Beschwerdeführers seien Lichtbilder gefertigt worden. Eine Beschlagnahme sei nicht erfolgt.“

Gegen beide Durchsuchungsbeschlüsse hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. War dem Landgericht Tübingen aber auch egal.

Zwischenzeitlich wurde ja ein anthropologischen Gutachten beauftragt, dass den Betroffenen mit 95 bis 99% Sicherheit als Fahrer identifiziert hatte.

Das Landgericht Tübingen vertrat dann u.a. folgende Ansinnen:

„Gegen den Betroffenen habe der Verdacht einer erheblichen Ordnungswidrigkeit bestanden, zu dem die Durchsuchungsmaßnahmen – auch unter Berücksichtigung des Gewichts des betroffenen Grundrechts aus Art. 13 GG – nicht außer Verhältnis gestanden hätten.“

„Das Amtsgericht habe auch nicht etwa vorrangig ein anthropologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben und dessen Ergebnis abwarten müssen. Ein derart gestuftes Vorgehen sei schon angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht geboten.“

(Hervorhebungen durch Blogger)

Echt jetzt? Sind die sinnvollen Textbausteine ausgegangen?

Das Bundesverfassungsgericht hat es aber gerichtet. Es vertrat nämlich die folgende Auffassung:

„Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die auf Grund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens sprachen im vorliegenden Fall jedoch gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 -, juris, Rn. 17), aber auch nicht – wie von den Fachgerichten angenommen – um eine „beträchtliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geldbuße nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs in Höhe von 80 € befand sich vielmehr am unteren Rand der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Krafträdern, die überhaupt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führten. Ein Fahrverbot war im Regelfall bei erstmaliger Begehung nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 3 Qs 9/14 -, SVR 2014, S. 275, juris, Rn. 8).

Es waren auch keine erschwerenden Umstände bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erkennbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung trug sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu und wies somit nicht die gleiche abstrakte Gefährlichkeit auf wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 – 2 BvR 1307/05 -). Gegen die Durchsuchungsanordnungen ist zudem anzuführen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen. Weiter war mit der Wohnung die Privatsphäre des Beschwerdeführers betroffen und nicht etwa lediglich nicht besonders privilegierte Geschäftsräumlichkeiten (vgl. z.B. LG Mühlhausen, a.a.O., juris, Rn. 23).

Insbesondere aber haben Amtsgericht und Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe lag und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. dazu – allerdings bereits im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme – LG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 1 Qs 1168/98 -, NStZ-RR 1999, S. 339). Denn bei dem – vom Amtsgericht auch eingeholten – Gutachten nach Bildern handelte es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstellt. Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 ).

Dem können nicht – wie das Landgericht meint – die „regelmäßig kurzen Verjährungsfristen“ im Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG ab Erlass eines Bußgeldbescheides sechs Monate. Diese sechsmonatige Verjährungsfrist wird allerdings durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und auch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt dann zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG).

Es war dem Gericht zuzumuten, innerhalb der nach Beauftragung des Sachverständigen neu anlaufenden sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Dass die Durchsuchung nach der Motorradbekleidung und der Armbanduhr des Betroffenen möglicherweise noch wirksamer oder jedenfalls zusätzlich notwendig sein konnte, kann die Angemessenheit der Maßnahme – angesichts des geringeren Gewichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Regelfahrverbot und unter Berücksichtigung der fehlenden Voreintragungen für den Betroffenen im Verkehrszentralregister – nicht begründen. Die Gewinnung aller bestmöglichen Beweismittel mittels einer Wohnungsdurchsuchung war in dieser Konstellation im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht verhältnismäßig.“

Ich kann mir kaum vorstellen, wie man solche „Handlungen“ eines Strafgerichtes seinem Mandanten erklären soll. Von der Entscheidung des Beschwerdegerichtes ganz zu schweigen.

Für das Ausgangsverfahren vergebe ich das „Prädikat“:

Mit dem Kopf voran aus dem Elfenbeinturm gefallen!
Sechs minus, Endstation Registergericht.

PS: Der Kollege Burhoff war beim Bloggen der Entscheidung schneller als ich; musste leider noch arbeiten :)

Spaß beiseite: Beim Kollegen findet man weitere Nachweise, dass sowas im Bezirk des LG Tübingens offensichtlich an der Tagesordnung ist. Lesenswert.

Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht jetzt einen Schlussstrich gezogen hat.

Dieser Anruf kostet Sie 20 Cent – wenn Sie sonst nichts zu tun haben.

bull-46369_1280§ 66b TKG bestimmt, daß beispielsweise für die Servicerufnummern [1] dem Anrufer der zu zahlende Preis anzusagen ist.

Auch in der Bewerbung ist dies deutlich zu machen, differenziert nach Festnetz und Mobilfunk.

Sie rufen also vertrauensvoll die Servicerufnummer an und dürfen sich anhören:

Dieser Anruf kostet Sie 20 Cent.

Ich weiß ja nicht, was Eurowings für Löhne zahlt.

Gemäß § 66g TKG muß bei Warteschleifen die voraussichtliche Dauer der Warteschleife bekannt gegeben werden:

Die Wartezeit beträgt voraussichtlich 15 Minuten.

Soviel hat das Ticket nicht gekostet. Ich mag nicht mit Billigfliegern fliegen. Nicht preiswert, sondern billig. Und ich hasse es, wenn die Strecke nur von Billigfliegern bedient wird.[2]

Wir haben das auf die gute alte teure Art geregelt: Wir beschäftigen eine ausreichende Anzahl von gut ausgebildetetn Mitarbeitern, so daß es keiner Warteschleife bedarf. Ab und zu gehen auch die Anwälte ans Telephon. Bei Bedarf. Eine Reduzierung würde sich nicht wesentlich auf unser Stundensätze auswirken. Aber entsetzlich auf die Mandantenzufriedenheit[3].

  1. [1]bspw. 09001 – 72 5333 (09001 – RA JEDE)
    (2,99 EUR/Min. aus dem Festnetz; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen)
  2. [2]Machen wir uns nichts vor: Die Nachfrage wird bedient. Geleistet wird, wofür bezahlt wurde.
  3. [3]Auch wir leisten, wofür Sie bezahlen.

Erkennen Sie die Rechtsanwaltskammer?

donkey-618972_640Die Rechtsanwaltskammer beim BGH lassen wir mal außen vor.

Wobei mich deren Beschwerdestatistik interessieren würde.

Wer mag wohl solchen Unsinn verzapfen, wie er unten im Schnipsel wiedergeben ist?

Es fängt schon mit dem Dr. an: Nein, ich führe keinen Doktor-Titel.

Auskunftsverlangen

So wenige Worte[1]. So viele davon falsch.

Den Unsinn mit der Auskunftsverpflichtung habe ich hier schon einmal erläutert, der Kammer schon x-mal.

Wer hatte sich denn da beschwert? Und worüber? Denn § 11 Abs. 1 BORA lautet:

§ 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

Und dann beschwert sich der Schuldner einer Versicherung über deren Anwalt wie folgt:

Beschwerde

Ist doch der Knall im All, oder? Und die Kammer prüft tatsächlich, ob der Rechtsanwalt vielleicht seine Pflichten gegenüber der Versicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

[poll id=“13″]

Kleine Hilfe: Die Kammer ist eine der 7 mitgliederstärksten Kammern in Deutschland. Also sehr erfahren in der falschen Bearbeitung von Beschwerden. Berlin ist es nicht, ich bin doch kein Nestbeschmutzer …

Sie brauchen noch einen Tip? Dieselbe Kammer sieht auch einen Anfangsverdacht wegen Umgehung des Gegenanwaltes, wenn der Mahnbescheid nicht dem gegnerischen Kollegen zugestellt wurde. Vielleicht könnnen darüber auch nur die ReNos lachen? „Welche Zeile war das nochmal?“

Aber so haben Sie auf einer Seite wenigstens die Websites der Rechtsanwaltskammern in Deutschland aufgeführt. Dort finden Sie die Kontaktdaten.

  1. [1]„im Hinblick auf §“ ziehen wir vier ab, sind doppelt – würde Hans Rosenthal gesagt haben hätte.

LALÜLALÜ: Nachwuchsgewinnung bei der Polizei

Die Polizeiakademie Niedersachsen sucht Nachwuchs mit der folgenden Qualifikation:

„Als Bewerberinnen und Bewerber mit einem zum Einstellungstermin vorliegenden
Schulabschluss Abitur, Fachhochschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss können Sie sich für eine Einstellung zum 1. April 2017 oder zum 1. Oktober 2017 bewerben.“

Nachzulesen hier.

Das ist nicht so spannend, aber löblich. Ich wundere mich nur über die Methoden, die verwendet werden, um diese Zielgruppe anzusprechen:

 

  1. [1]„Die Teile einfach ausschneiden, zusammenkleben
    und ein kleines Gummiband an den hinteren Teil der Mütze
    befestigen. (Tipp: Büroklammern von Mama oder Papa geben lassen!)

„wunderbares Inzuchtprodukt“ ./. „wunderbarer Neger“

Im Folgenden aus aktuellem Anlass mal zwei private Äußerungen von Kollegen, die von den Staatsanwaltschaften im Lande als „strafrechtlich“ relevant beurteilt wurden, aber dann doch nicht so ganz waren.

I.

Zuerst die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 4 Qs 25/16. Sie ist wegen eines Schreibens eines Kollegen an den bayerischen Staatsminister Herrmann ergangen, nachdem dieser Roberto B. im Fernsehen als „wunderbaren Neger“ betitelt hatte.

Die Eingabe des Kollegen an den Herrn Staatsminister lautete:

„Ihre rassistische Gesinnung
Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“

Den von der Staatsanwaltschaft begehrten Strafbefehl gab’s dann aber nicht. Auf deren Beschwerde ließ das Landgericht sie wissen:

„2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.“

II.

Das Landgericht Berlin und das Kammergericht waren bei einer Äußerung eines Kollegen gegenüber einem Journalisten über eine Staatsanwältin weniger entgegenkommend. Das Bundesverfassungsgericht musste dann ran.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) wurde die telefonische „verbal Injurie“ wie folgt zusammengefasst:

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Begründung des Landgerichtes Berlin für nicht haltbar. Da sich das Kammergericht im Rechtsmittelverfahren auch nicht veranlasst sah, seine negative Entscheidung zu begründen, beschloss das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2015 – (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13) – und der Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2015 – (3) 121 Ss 71/15 (96/15) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Also zweite „Runde“ auf Kosten aller Berliner (4.). Man darf gespannt sein.