Flug Berlin – Nizza. Selbstverständlich ist für das aufzugebende Gepäckstück ein extra Entgelt fällig.
Für diesen Preis läßt sich Eurowings, immerhin eine Tochter der Lufthansa, einiges an Extras einfallen:
Das Gepäckstück wird nicht in derselben Maschine mit dem Fluggast befördert. Kann passieren. Verursacher war die Sicherheitskontrolle des Berliner Flughafens, die das Gepäckstück einer Handkontrolle unterzog. Das dauerte.
Das Gepäck fliegt mit der nächsten Maschine nach Nizza? Mitnichten!
In Nizza gibt es keine Vertretung der Eurowings. Die Damen am Lufthansa-Counter verweisen darauf, daß sie mit Eurowings bzw. Germanwings nichts zu tun haben. Die Tochter ist halt selbständig geworden und was die Mutter da über die Tochter sagt – das gehört sich nicht zitiert.
Eurowings hat sich einen Handling-Agent in Nizza geholt. Die Aviapartner wickelt den Gepäckverlust – die Gepäckverspätung – ab. Immerhin, die Mitarbeiter dort sprechen nicht nur französisch, sondern auch englisch.
Der Koffer steht in Berlin. Eurowings nutzt nicht die Möglichkeit des Transportes über Düsseldorf oder eine andere Möglichkeit, das Gepäck so schnell wie möglich zum Kunden zu bringen. Man hält es auch nicht für erforderlich, den Kunden zu informieren, bspw.: „Machen Sie sich keine Sorgen, das Gepäck ist da – wir bringen es mit Flug XY123 nach Nizza.“
Am vierten Tag nach Abflug des Kunden kommt der Koffer auf dem Flughafen in Nizza an. Rechtzeitig, um für den Rückflug in Empfang genommen zu werden. Ich werde telephonisch über die Ankunft informiert – am fünften Reisetag. Vorher bange Fragen: Ist er geklaut, kommt er irgendwann an? Es ist in der Zwischenzeit nicht zu erfahren, daß der Koffer in Berlin steht und nicht verloren ist. Telephonisch ist nur nach ewiger Wartezeit der Handling Agent zu erreichen: „Wir haben keine Informationen.“
Wenn einmal der Wurm drin ist: Mehrere Autounfälle führen dazu, daß ich die Maschine für den Rückflug nicht erreiche. Keine Vertretung von Eurowings am Flughafen, der Handling Agent hat bereits Feierabend. „Sie müssen ein neues Ticket kaufen. Im Internet.“ Eine Vertretung von Eurowings gibt es in Nizza nicht – ich habe es schon erwähnt -.
Nun, dann frage ich bei Eurowings nach der Rückehr über das Kontaktformular und per eMail wegen der Rückerstattung der Kosten und einer Entschädigung für die Gepäckverspätung an und erhalte folgende Eingangsbestätigung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, um uns zu schreiben.[1] Ihr Anliegen ist uns wichtig und wird daher einem unserer Kundenbetreuer persönlich zugeordnet[2]. Wir bitten um Verständnis, dass die aktuelle Bearbeitungszeit 5 Wochen betragen kann[3]
Ich habe verstanden, sehr geehrte Damen und Herren von der Eurowings. Ich bin bisher nicht mit der Konkurrenz geflogen und will es auch künftig nicht. Ich werden Ihnen aber diese Art des Umgangs mit mir nicht versüßen. Es wird teuer für Ihre Gesellschaft werden. Teurer als die Personalkosten für eine anständige Abwicklung des Vertrages. Der geringe Streitwert der Klage wird dazu führen, daß Sie Ihre eigenen Klammeranwälte mit der Bearbeitung beschäftigen müssen oder 1. Klasse-Anwälte ordentlich dafür bezahlen müssen.
[1]Dieses Dankeschön kann man doch nur falsch (oder doch richtig) verstehen: „Haben Sie nichts anderes zu tun?“↩
[2]Bin ich blöd oder ist dieser Satz tatsächlich völlig sinnfrei? Aus einer Zuordnung an einen Mitarbeiter soll ich schließen, daß die mich ernst nehmen?↩
[3]Sehr geehrte Damen und Herren der PR-Abteilung. Ich habe so viel Verständnis, daß Sie sich nicht die Zeit nehmen um mein Ihnen angeblich wichtiges Anliegen zu bearbeiten, daß ich nach Ablauf von zwei Wochen ohne Kommentar eine Klage beim Gericht einreichen werde.
Und noch ein Gedanke: Wenn Ihnen mein angeblich so wichtiges Anliegen bis zu 5 Wochen Wartezeit wert ist, wie wichtig ist Ihnen eigentlich die Wartung der Maschine und die Ausbildung des Personals?
Wenn Sie derartige automatische Antworten verschicken, die wohl kaum vom Auszubildenden stammen, sondern von recht weit oben zumindest abgesegnet sein sollten: Wes Geistes Kind sind die Mitarbeiter des mittleren Managements? Beschäftigen Sie überwiegend Praktikanten? Ist diese „Qualität“ symptomatisch?↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-08-15 16:34:282016-08-15 16:34:28Von einem der ausflog, das Gruseln zu lernen
[toc]Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15) hatte mit einem „Langsteher“ zu tun. Als Langsteher verstehen wir im Folgenden ein Fahrzeug, dass zwischen Produktion und erster Zulassung ganz lange auf Halde gestanden hat. Das Besondere bei der neuen Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof das Langstehen im Hinblick auf das Vorliegen eines Sachmangels bei einen späteren Verkauf durch den ursprünglichen Erstbesitzer als Gebrauchtwagen zu prüfen hatte.
Die Entscheidung soll jetzt aber nicht im Vordergrund stehen – Spoiler: Es stellt bei einziger Angabe der Erstzulassung keinen Sachmangel dar.
Im Folgenden schauen wir uns lieber die zugrunde liegenden wertbildenden Begrifflichkeiten an:
Warum gibt es „Langsteher“
Vertragshändler haben einen Vertrag mit dem Hersteller. Dieser regelt, dass der Vertragshändler eine bestimmte Anzahl von Neuwagen abnehmen muss. Es ist hierbei unbeachtlich, ob der Vertragshändler eine Kunden für den Wagen hat. Er muss die Fahrzeuge abnehmen. In den meisten Fällen kann der Vertragshändler die verschiedenen, in bestimmten Stückzahlen abzunehmenden Modelle, selbst konfigurieren. D.h. er bestimmt die Motorisierung, Ausstattung, Stoffe/Leder und die Innen- und Außenfarbe.
Das kann aber auch schief gehen und der Vertragshändler trifft z.B. bei Volumenmodellen (je nach Hersteller z.B. Klein- und/oder Kompaktwagen, Mittelklasse usw.) nicht den Geschmack seiner Kunden, die einen „vorrätigen“ Neuwagen kaufen möchten. Die „vorrätigen“ Neuwagen bieten dem Kunden den Vorteil, dass er natürlich nicht die Bestell- und Lieferzeiten des Herstellers abzuwarten braucht.
So kann es passieren, dass die tolle grüne Mittelklasselimosiniene mit der knallroten 80er Jahre Velourinnenausstattung, ohne Automatik, Navi und dem größten Motor (nur ein Beispiel) die nächsten Monate auf dem Lagerplatz des Vertragshändlers rumsteht.
Nach 12 Monaten sagt dann der Bundesgerichtshof, dass es kein Neuwagen mehr ist. Was nun?
Solche „Langsteher“ mag dann kein Kunde haben. Da man für diese Fahrzeuge eh hohe Rabatte gewähren muss, werden sie dann auf den Händler für einige Tage zugelassen. Manche Vertragshändlerverträge sehen dann Zuschüsse vom Hersteller vor, um entsprechend höhere Rabatte ohne größere Verluste anbieten zu können. Oder man schiebt solche Fahrzeuge im Bündel günstig an z.B. Mietwagenfirmen weiter.
Wie erkenne ich den Langsteher?
Baujahr
Das Baujahr beschreibt den tatsächlichen Zeitpunkt der Herstellung. Es steht nirgends am Fahrzeug, sodass nur der Hersteller und ggf. der Vertragshändler mit Hilfe der Fahrgestellnummer genaue Angaben machen kann.
Modelljahr
Die Produktion von Fahrzeugen unterliegt ständigen (Verschlimm-)Besserungen. Stellt sich im Produktionszeitraum heraus, dass z.B. verwendete Bauteile dauernde Reklamationen hervorrufen, werden sie bei der Produktion durch andere z.T. Verbesserte ersetzt. Dies geschieht vornehmlich nach dem Wechsel des Modelljahres.
Wann ein Modelljahr beginnt und endet, bestimmt nicht der Kalender sondern der Hersteller. Bei Audi oder VW wechselt das Modelljahr in der Regel nach den Werksferien. D.h. ab August/ September 2016 beginnt das Modelljahr 2017.
Erstzulassung
Die Erstzulassung sagt über den Herstellungszeitpunkt nichts aus. Sie gibt nur an, wann eine Zulassungsbehörde erstmals die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) in die Hände bekam, das Fahrzeug erstmals zum öffentlichen Verkehr zugelassen wurde und erstmals eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt wurde.
Wie erkenne ich nun das Baujahr?
Das ist gar nicht so einfach. In Deutschland ist es z.B. nicht vorgeschrieben, dass der Herstellungszeitpunkt in der Fahrzeugidentifikationsnummer codiert ist.
Der Vertragshändler weisd das aber und wird auf Nachfrage ggf. die Fahrgestellnummer prüfen (durch die EDV in einigen Sekunden) oder in den Unterlagen zur Fahrzeugbestellung (beim Neuwagenkauf) nachschauen und zumindest das Modelljahr mitteilen können.
Einfacher haben es z.B. Käufer bei VW/Audi Modellen. Hier ist das Modelljahr in der Fahrgestellnummer codiert. Die 10. Stelle gibt hierüber Aufschluß:
A = 1980 oder 2010
B = 1981 oder 2011
C = 1982 oder 2012
D = 1983 oder 2013
E = 1984 oder 2014
F = 1985 oder 2015
G = 1986 oder 2016
H = 1987 oder 2017
J = 1988
K = 1989
L = 1990
M = 1991
N = 1992
P = 1993
R = 1994
S = 1995
T = 1996
V = 1997
W = 1998
X = 1999
Y = 2000
1 = 2001 oder 1971
2 = 2002 oder 1972
3 = 2003 oder 1973
4 = 2004 oder 1974
5 = 2005 oder 1975 oder 1965
6 = 2006 oder 1976 oder 1966
7 = 2007 oder 1977 oder 1967
8 = 2008 oder 1978 oder 1968
9 = 2009 oder 1979 oder 1969
0 = 1970
Hierbei sind dann wieder die Eigenheiten des Begriffs „Modelljahr“ (siehe oben) zu berücksichtigen.
Tipp: Seitenscheibe
Schauen Sie doch mal auf die im Fahrzeug verbauten Schreiben. Auf jeder Scheibe ist eine Ziffer angebracht (0-9). Die sagt Ihnen, wann die Scheibe hergestellt wurde. Die Ziffer ist immer die letzte Ziffer des Herstellungsjahres. Z.B. steht die 6 für die Jahre 1996, 2006, 2016.
Bei Gebrauchtwagen schauen Sie sich aber die Seitenscheiben an, da Frontscheiben ab und an ausgetauscht werden müssen.
Dies ist dann ein sichtbares Indiz für ein bestimmtes Produktionsjahr des Autos. Natürlich muss man ein bisschen mitdenken. Bei einer Erstzulassung im Februar 2016 ist dann natürlich eine 5 in der Scheibe für 2015 in Ordnung. Die Teile müssen ja erstmal zur Produktionsstätte des Herstellers. Bei dem neusten Modell des Herstellers steht dann die 6 auch nicht für 1996.
Gegen 23 Uhr wurde die Berliner Polizei durch einen Anwohner in die Sprengelstraße (Berlin-Wedding) gerufen.
Gegen den Willen des Mieters hatte sich eine Spinne Zugang zu seinem Bad verschafft.
Die Polizei hat die Spinne vorläufig festgenommen. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung und einer Gefährderansprache konnte die Spinne dann entlassen werden.
An der Cote d’Azur achten die deutschen Touristen vielleicht auf Taschendiebe. Wer sich hier für ein paar € ein Messerchen kauft, das nicht mit dem Laguiole-Binchen verziert ist, sondern geteilte Griffe hat – Butterfly-Messer – hat in Deutschland ein massives Problem am Hals.
Einzelheiten finden Sie auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht oder Sie fragen mich ab nächster Woche persönlich.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-08-11 17:52:092016-08-11 17:52:091000 Jahre Knast
Das Bundesverfassungsgericht musste mit seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 – die verfassungswidrigen Ansinnen des Amtsgericht Reutlingen und des Landgerichts Tübingen in einem Verkehrsordnungswidrigkeiten-verfahren kitten.
Was war passiert?
Ein Motorradfahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften mit 30 km/h zuviel geblitzt worden. Gegen den Halter des Motorrades wurde dann ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Bußgeld betrug 80,00 €.
Gegen den Bescheid legte der betroffene Halter des Motorrades Einspruch ein. Es kam zu einer Verhandlung am Amtsgericht Reutlingen.
Da Motorradfahrer einen Helm tragen, konnte der Fahrer nicht ohne weiteres ermittelt werden. Der betroffene Halter verteidigte sich -zulässig- durch Schweigen.
Das Amtsgericht Reutlingen hatte jetzt die Möglichkeit durch die Beauftragung eines anthropologischen Gutachtens festzustellen, ob die Gesichtszüge unter dem Helm des zu schnellen Motorradfahrers zum betroffenen Halter passen könnten. Da das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hatte, wäre dies das Mitteil der Wahl gewesen.
Das Amtsgericht Reutlingen hatte aber eine „viel bessere Idee“:
Wohnungsdurchsuchung, um die Bekleidung, die Armbanduhr und den Helm, die auf dem Blitzerfoto abgelichtet wurden, zu beschlagnahmen.
„Noch am 28. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht Reutlingen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme der vom Fahrer des Kraftrades getragenen Motorradbekleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Schuhe) sowie einer auf dem Tatfoto ebenfalls erkennbaren Armbanduhr an. Das Amtsgericht führte neben dem Tatvorwurf aus, dass es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handele. Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts sei die Durchsuchung und darüber hinaus, wegen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheins durch das Gericht), auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene besitze eine Fahrerlaubnis für Krafträder und sei Halter des Fahrzeugs.“
„Er räume die Tat nicht ein.“
Das geht ja im Rahmen der Unschuldsvermutung nun wirklich nicht!
Gesagt getan, die Wohnung wurde durchsucht. Lustigerweise stellte sich anlässlich der Durchsuchung heraus, dass der Betroffene Kriminalpolizist ist. Die durchsuchenden Beamten fanden aber nicht die auf dem Blitzerbild abgebildete Bekleidung oder den Helm sondern nur Bekleidung und Helme, die nicht dem Bild entsprochen haben. Dies vermerkten sie sodann.
Da war das Amtsgericht Reutlingen aber „not amused“. Wie konnten sich denn nur die durchsuchenden Beamten anmaßen, die aufgefundene Bekleidung und Helme, die nicht auf dem Bild waren, nicht zu beschlagnahmen oder wenigsten Fotos zu machen.
Also zweite Runde mit einer anderen Polizeidienststelle:
„Mit Beschluss vom 8. März 2013 ordnete das Amtsgericht erneut die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die Beschlagnahme der genannten Gegenstände an. In seiner Begründung führte es aus, dass das Polizeirevier Metzingen den Beschluss vom 28. Februar 2013 nicht vollständig vollzogen habe. Die aufgefundenen Gegenstände, insbesondere die beiden Motorradhelme, seien nicht beschlagnahmt worden. Das Gericht sei vor dieser Abweichung vom Beschluss nicht informiert worden. Die Motorradhelme und die Motorradbekleidung seien auch nicht fotografiert worden. Zu der im Beschlusstenor aufgeführten Armbanduhr gebe es keine Stellungnahme. Es fehle an einem förmlichen Durchsuchungsprotokoll. Das Gericht habe erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 6. März 2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten der Landespolizeidirektion Tübingen handele. Dies sei dem Polizeirevier Metzingen bekannt gewesen. Durch die Vorgehensweise des Polizeireviers Metzingen sei die Überprüfung des Tatvorwurfs zwar erheblich erschwert und der Betroffene nunmehr gewarnt worden. Die Aufklärung sei jedoch nicht unmöglich. In der Hauptverhandlung könnten die mit der Vollziehung betrauten Polizeibeamten vernommen werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei die Beurteilung, ob Gegenstände den Betroffenen ent- oder belasteten, grundsätzlich nicht Aufgabe der Ermittlungsbeamten, sondern des erkennenden Gerichts. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Gericht daher vorzulegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen.“
Wenn man sowas offensichtlich unverhältnismäßiges schon macht, hätte man natürlich auch den ersten Beschluss gleich vernünftig formulieren können. Vll. war es auch ungewohnt, da im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft gleich einen Entwurf des Durchsuchungsbeschlusses zum Unterschreiben beim Gericht vorlegt.
Ergebnis:
„Der neuerliche Durchsuchungsbeschluss wurde am 12. März 2013 vollzogen. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls des nunmehr beauftragten Polizeireviers Reutlingen habe sich die Durchsuchung auf sämtliche Räume erstreckt. Lediglich im Untergeschoss seien Helme und Motorradbekleidung – jedoch nicht in der Größe des Beschwerdeführers, sondern deutlich kleiner – aufgefunden worden. Von sämtlichen Gegenständen und auch der Armbanduhr des Beschwerdeführers seien Lichtbilder gefertigt worden. Eine Beschlagnahme sei nicht erfolgt.“
Gegen beide Durchsuchungsbeschlüsse hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. War dem Landgericht Tübingen aber auch egal.
Zwischenzeitlich wurde ja ein anthropologischen Gutachten beauftragt, dass den Betroffenen mit 95 bis 99% Sicherheit als Fahrer identifiziert hatte.
Das Landgericht Tübingen vertrat dann u.a. folgende Ansinnen:
„Gegen den Betroffenen habe der Verdacht einer erheblichen Ordnungswidrigkeit bestanden, zu dem die Durchsuchungsmaßnahmen – auch unter Berücksichtigung des Gewichts des betroffenen Grundrechts aus Art. 13 GG – nicht außer Verhältnis gestanden hätten.“
„Das Amtsgericht habe auch nicht etwa vorrangig ein anthropologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben und dessen Ergebnis abwarten müssen. Ein derart gestuftes Vorgehen sei schon angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht geboten.“
(Hervorhebungen durch Blogger)
Echt jetzt? Sind die sinnvollen Textbausteine ausgegangen?
Das Bundesverfassungsgericht hat es aber gerichtet. Es vertrat nämlich die folgende Auffassung:
„Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die auf Grund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens sprachen im vorliegenden Fall jedoch gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 -, juris, Rn. 17), aber auch nicht – wie von den Fachgerichten angenommen – um eine „beträchtliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geldbuße nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs in Höhe von 80 € befand sich vielmehr am unteren Rand der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Krafträdern, die überhaupt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führten. Ein Fahrverbot war im Regelfall bei erstmaliger Begehung nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 3 Qs 9/14 -, SVR 2014, S. 275, juris, Rn. 8).
Es waren auch keine erschwerenden Umstände bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erkennbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung trug sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu und wies somit nicht die gleiche abstrakte Gefährlichkeit auf wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 – 2 BvR 1307/05 -). Gegen die Durchsuchungsanordnungen ist zudem anzuführen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen. Weiter war mit der Wohnung die Privatsphäre des Beschwerdeführers betroffen und nicht etwa lediglich nicht besonders privilegierte Geschäftsräumlichkeiten (vgl. z.B. LG Mühlhausen, a.a.O., juris, Rn. 23).
Insbesondere aber haben Amtsgericht und Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe lag und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. dazu – allerdings bereits im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme – LG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 1 Qs 1168/98 -, NStZ-RR 1999, S. 339). Denn bei dem – vom Amtsgericht auch eingeholten – Gutachten nach Bildern handelte es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstellt. Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 ).
Dem können nicht – wie das Landgericht meint – die „regelmäßig kurzen Verjährungsfristen“ im Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG ab Erlass eines Bußgeldbescheides sechs Monate. Diese sechsmonatige Verjährungsfrist wird allerdings durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und auch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt dann zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG).
Es war dem Gericht zuzumuten, innerhalb der nach Beauftragung des Sachverständigen neu anlaufenden sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Dass die Durchsuchung nach der Motorradbekleidung und der Armbanduhr des Betroffenen möglicherweise noch wirksamer oder jedenfalls zusätzlich notwendig sein konnte, kann die Angemessenheit der Maßnahme – angesichts des geringeren Gewichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Regelfahrverbot und unter Berücksichtigung der fehlenden Voreintragungen für den Betroffenen im Verkehrszentralregister – nicht begründen. Die Gewinnung aller bestmöglichen Beweismittel mittels einer Wohnungsdurchsuchung war in dieser Konstellation im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht verhältnismäßig.“
Ich kann mir kaum vorstellen, wie man solche „Handlungen“ eines Strafgerichtes seinem Mandanten erklären soll. Von der Entscheidung des Beschwerdegerichtes ganz zu schweigen.
Für das Ausgangsverfahren vergebe ich das „Prädikat“:
Mit dem Kopf voran aus dem Elfenbeinturm gefallen!
Sechs minus, Endstation Registergericht.
PS: Der Kollege Burhoff war beim Bloggen der Entscheidung schneller als ich; musste leider noch arbeiten :)
Spaß beiseite: Beim Kollegen findet man weitere Nachweise, dass sowas im Bezirk des LG Tübingens offensichtlich an der Tagesordnung ist. Lesenswert.
Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht jetzt einen Schlussstrich gezogen hat.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-08-09 16:29:122017-06-16 14:02:07BVerfG watscht ab: zwei (!) Wohnungsdurchsuchung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
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