Rauch(warn)melderpflicht – jetzt auch in Berlin
Rauch(warn)melderpflicht – jetzt auch in Berlin
Als letztes Bundesland hat es Berlin tatsächlich geschafft, seine Bauordnung zu ändern und die Rauchwarnmelderpflicht einzuführen – ging ja schneller als der BER …
Ab 01.01.2017 müssen in Wohnungen die Rauchmelder vorhanden sein – dies gilt zunächst jedoch nur für Neubauten; für Bestandswohnungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020.
Nun muss Berlin ja immer irgendetwas anders als alle anderen machen: Die Pflicht besteht für alle Aufenthaltsräume außer Küchen und für alle Flure. In anderen Bundesländern hat man das Ganze auf Schlaf – und Kinderzimmer (und natürlich Flure) begrenzt.
Das ist doch gut, oder? Ehrlich gesagt: Ich finde es übertrieben. Wie immer wurde das Ganze seitens der Politiker nicht so richtig durchdacht – und vor allem an der Realität vorbei. Gerade in Berlin gibt es einen großen Bestand von Altbauwohnungen, die 4 und mehr Zimmer haben. Auch sind diese Wohnungen häufig so verwinkelt, dass es nicht nur mehrere Flure gibt, sondern diese auch „um die Ecke“ gehen (bedeutet, dass zwei Rauchmelder installiert werden müssen) und es fast immer eine ehemalige Mädchenkammer gibt, die im Regelfall direkt hinter der Küche liegt (das wird dann lustig beim intensiven Kochen).
Gerade bei dieser Kammer fängt nun für den Vermieter / Eigentümer die Detektivarbeit an: Wie nutzt denn der Mieter diese Mädchenkammer? Die einen nutzen die Kammer vielleicht als Arbeitszimmer (aha, Einbau ist Pflicht) während die anderen sie lieber als Stauraum oder für die Waschmaschine benutzen (äh, Einbaupflicht??) – na egal, die vom Vermieter beauftragte Fachfirma (muss ja ordnungsgemäß nach DIN 14676 installiert werden) wird´s schon richten.
Und wer muss zahlen? Die Politiker jedenfalls nicht. Zunächst darf der Vermieter / Eigentümer in Vorkasse gehen und – wenn er eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung gemacht hat – auf die Mieter umlegen. Da Mieter in Deutschland schon mal gerne über Blumenkästen und Fußmatten in Hausfluren gerichtlich streiten, kann man auf die nächste Klagewelle gespannt sein.
Und was es mit der Wartung (= Batteriewechsel und Funktionstest)?
§ 48 Berliner Bauordnung: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, der Eigentümer oder die Eigentümerin übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Wenn also der / die Eigentümer/-in die Wartung übernimmt, ist der Mieter haftungsrechtlich fein raus, darf aber mehr zahlen und wird im Regelfall wieder einmal einen Vormittag von der Arbeit frei nehmen müssen um den Techniker in die Wohnung zu lassen.
Wenn der Eigentümer bzw. dessen Hausverwaltung die Organisation jedoch nicht übernehmen will, ist der Mieter oder „sonstige Nutzungsberechtigte“ (= Untermieter, erwachsene Kinder etc.) in der Pflicht, also in der Haftung. Da Rauchmelder naturgemäß an der Decke befestigt werden, muss er sich zunächst eine geeignete Leiter an-/beschaffen (Altbaudeckenhöhe ab 3,80 m aufwärts), sich dann Wartungsintervalle überlegen und diese dann auf Termin legen.
Hier stellen wir uns dann die über 80jährige, alleinlebende Rentnerin vor, wie sie das dann so bewerkstelligt…. Oder auch den Sozialhilfeempfänger, der erstmal einen Antrag auf Anschaffung von Leiter und Batterien beim zuständigen Amt stellen darf…