So sieht es zumindest das LG Dortmund (Urteil vom 31. Oktober 2016 – 7 O 349/15):
Der Kläger kann keine Nachlieferung verlangen, denn eine solche wäre unverhältnismäßig im Sinne des §§ 439 Abs. 3 BGB, da der Kläger gehalten ist, die angebotene Nachbesserung im Wege der Nacherfüllung als milderes Mittel entgegenzunehmen.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2017-02-09 09:00:522017-06-16 14:01:34Dieselgate: Keine Nachlieferung
…kann Ihnen das VG Hannover (Urteil vom 17. November 2016 – 7 A 2528/16 –, juris) aushelfen:
1. Sind in Fahrtrichtung sowohl der rechte als auch der linke Radweg mit dem Verkehrszeichen 240 StVO versehen, ist die damit angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig (anders: BASt, BMVI), weil dem Radfahrer die Wahl bleibt, den rechten oder linken Radweg zu benutzen. Eine entsprechende Auslegung ist dem Radfahrer möglich und zumutbar.;
2. Die verkehrsrechtliche Anordnung verlangt vom Radfahrer auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, weil er eine der beiden gleichlautenden Gebote (Radwegbenutzungspflicht) befolgen kann und sich damit rechtmäßig verhält. Die durch Verkehrszeichen 240 StVO angeordnete Radwegbenutzungspflicht verlangt an sich keine Begehung einer rechtswidrigen Tat; ihr Regelungsgehalt folgt aus der Anlage 2 zu § 41 StVO.;
3. Die streitgegenständliche Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf beiden Fahrbahnseiten ist zwar rechtswidrig aber nicht nichtig; der Fehler wiegt nicht besonders schwer und ist nicht offensichtlich im Sinne von § 44 VwVfG, weil zumindest bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine solche Anordnung rechtmäßig ergehen kann.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2017-02-08 13:15:402017-06-16 14:01:43Radfahrtastisch oder falls Sie mal nicht wissen wo Sie fahren sollen…
Vor zwei Jahren berichteten wir über die teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten, als bei einem Streitwert von knapp 70 Mio € eine Berufungsbegründung unwirksam per EGVP eingereicht wurde.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszusgweise wie folgt:
Die Zulassung der Berufung ist innerralb eines Monats nach Zustellung des Urteils (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) zu beantragen. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof Berlin, Elßholzstraße 30/33, 10781 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
Feske hat dargelegt, daß die BGH/BPatGERVV (i.d.F. v. 10.10.2013) den Zugang zum Anwaltssenat des BGH per EGVP nicht eröffnet. Insbesondere ist das Verfahren vor dem Anwaltssenat des BGH kein Verfahren nach der Zivilprozeßordnung.
Kann denn aber nun wenigstens der Antrag auf Zulassung der Berufung wirksam beim AGH per elektronischem Rechtsverkehr eingelegt werden?
Der Anwaltsgerichtshof[1] ist dort nicht aufgeführt.
Aufgeführt ist jedoch das Kammergericht für alle Verfahren mit Ausnahme der Grundbuchsachen.
Der AGH ist kein Spruchkörper des Kammergerichtes[2] , sondern ein nach § 100 BRAO eigenständig eingerichtetes staatliches Gericht, das zwar organisatorisch an das KG angebunden ist, dadurch jedoch seine Eigenständigkeit nicht verliert, vgl. bereits 2 BvR 518/66 und 2 BvR 609/06.
Fazit: Der elektronische Rechtsverkehr ist weder zum Anwaltsgerichtshof, noch zum Bundesgerichtshof in Anwaltssachen eröffnet. Und daran kann auch das bea nichts ändern.
Der Gesetzgeber zwingt der Anwaltschaft einen elektronischen Rechtsverkehr auf und eröffnet nicht einmal den Zugang beim BGH für Anwaltssachen.
[2]während der Anwaltssenat des BGH Spruchkörper des BGH ist↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-12-08 09:28:272019-07-26 15:07:40Die Tücken des Elektronischen Rechtsverkehrs auch mit bea
Eigentlich habe ich mich nur über die jährliche Nachricht meines Kfz-Haftpflichtversicherers zur Neueinstufung geärgert und nehme die Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken, Urteil vom 23. September 2016 – 13 S 53/16 – zum Anlass zu meckern.
Der Leitsatz lautet wie folgt:
Rechnet der Unfallgeschädigte seinen Schaden konkret ab, sind Mietwagenkosten grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfl. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen Rahmen hinnehmen.
Was hat das jetzt mit der jährlichen Neueinstufung zu tun hat fragen Sie. Ich denke eine ganze Menge.
Aber mal langsam:
Ich durfte in der Mitteilung meines Versicherers lesen, dass ich jetzt auf SF 18 / 28 % fahre. Check, dass doch gut – runtergestuft.
Danach folgte dann ein im Versicherungsslang verstecktes HaHa. Es las sich ungefähr wie:
Fein gemacht kein Unfall gebaut, wir mussten zum Glück nix zahlen, ist aber egal wir machen jetzt teurer…
Na gut das versicherte Risiko wird ja jährlich neu bewertet, ok. Mein Auto ist auch alt und nur noch „Führerscheinanfänger“ zerheizen diesen Model. Mmmmh.
Geärgert hat mich dann die Begründung (aus dem Gedächtnis rekonstruiert):
Lieber Vollidiot Leider wurden in diesem Jahr ganz viele Unfälle gebaut und nur Du warst die Ausnahme. Deshalb mussten wir ganz viel Geld ausgeben, um die Schäden zu regulieren. Doof ist jetzt, dass die gierigen Automobilehersteller unerwartet in einem extremen und fast unfassbaren Rahmen die Ersatzteilpreise erhöht haben. Außerdem sind die Werkstätten auch alle gierig. Deshalb mussten wir Deine Versicherungsprämie trotz neuer niedrigerer SF-Klasse erhöhen.
Was hat das mit der Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken zu tun? Hat mein Versicherer noch die gierigen Geschädigten vergessen? Eher nicht. Dass die Mietwagenkosten zu erstatten sind, liegt nach minimalem Nachdenken auf der Hand.
Was mich geärgert hat ist, dass mein Versicherer vergessen hat, seine Ersparnis für Schulungen seines Personals abzuziehen, die dazu führen, dass sie ständig unnötige Verfahren wie dem zitierten veranlassen und verlieren, was wiederum die Kosten erhöht.
Persönlich hatte ich in diesem Versicherungsjahr mehre solcher Verfahren für unsere Mandanten gegen „meinen“ Versicherer, die völlig unnötig waren und nur dazu gedient haben, die Prämienerhöhung durch die Hintertür bei mir zu kompensieren (leider zum Schaden der anderen Versicherten).
Ich bin ja schon immer so freundlich den Sachbearbeitern die passende Rechtssprechung mitzuteilen, damit sie die Schreiben vll. jemanden zeigen, der das versteht. Klappt aber offensichtlich nicht immer.
Lieber Versicherer, bitte optimiere doch mal Deine Schadensabwicklung, bevor Du die Schuld auf „andere“ schiebst.
PS: Wer erkennt meinen Versicherer?
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-12-01 09:00:302017-06-16 14:01:59Lieber Kfz-Haftpflichtversicherer: NäNäNäNääää – Mietwagenkosten satt und die Rache des Versicherers…
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