Danke, U.F.!

Hier ist heute eine Kiste mit leckerem deutschen Rotwein eingetroffen.

Da der Kiste keine Karte des edlen Spenders beigefügt war, sondern nur der Name, auf diesem Weg unser herzliches Dankeschön.

Ein wunderbares Sauerkirscharoma mit Holznuancen und einem Hauch Vanille. Kommt bestimmt gut zu einem Hasenragout.

Dieselgate: Keine Nachlieferung

So sieht es zumindest das LG Dortmund (Urteil vom 31. Oktober 2016 – 7 O 349/15):

Der Kläger kann keine Nachlieferung verlangen, denn eine solche wäre unverhältnismäßig im Sinne des §§ 439 Abs. 3 BGB, da der Kläger gehalten ist, die angebotene Nachbesserung im Wege der Nacherfüllung als milderes Mittel entgegenzunehmen.

Radfahrtastisch oder falls Sie mal nicht wissen wo Sie fahren sollen…

…kann Ihnen das VG Hannover (Urteil vom 17. November 2016 – 7 A 2528/16 –, juris) aushelfen:

1. Sind in Fahrtrichtung sowohl der rechte als auch der linke Radweg mit dem Verkehrszeichen 240 StVO versehen, ist die damit angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig (anders: BASt, BMVI), weil dem Radfahrer die Wahl bleibt, den rechten oder linken Radweg zu benutzen. Eine entsprechende Auslegung ist dem Radfahrer möglich und zumutbar.;

2. Die verkehrsrechtliche Anordnung verlangt vom Radfahrer auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, weil er eine der beiden gleichlautenden Gebote (Radwegbenutzungspflicht) befolgen kann und sich damit rechtmäßig verhält. Die durch Verkehrszeichen 240 StVO angeordnete Radwegbenutzungspflicht verlangt an sich keine Begehung einer rechtswidrigen Tat; ihr Regelungsgehalt folgt aus der Anlage 2 zu § 41 StVO.;

3. Die streitgegenständliche Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf beiden Fahrbahnseiten ist zwar rechtswidrig aber nicht nichtig; der Fehler wiegt nicht besonders schwer und ist nicht offensichtlich im Sinne von § 44 VwVfG, weil zumindest bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine solche Anordnung rechtmäßig ergehen kann.

Die Tücken des Elektronischen Rechtsverkehrs auch mit bea

Vor zwei Jahren berichteten wir über die teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten, als bei einem Streitwert von knapp 70 Mio € eine Berufungsbegründung unwirksam per EGVP eingereicht wurde.

Der elektronische Rechtsverkehr hat so seine besonderen Tücken, und der Kollege Feske berichtet über eine falsche Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichtshofes (AGH) Berlin, die zu weiteren Überlegungen führt.

Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszusgweise wie folgt:

Die Zulassung der Berufung ist innerralb eines Monats nach Zustellung des Urteils (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) zu beantragen. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof Berlin, Elßholzstraße 30/33, 10781 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe (schriftlich oder in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.

Feske hat dargelegt, daß die BGH/BPatGERVV (i.d.F. v. 10.10.2013) den Zugang zum Anwaltssenat des BGH per EGVP nicht eröffnet. Insbesondere ist das Verfahren vor dem Anwaltssenat des BGH kein Verfahren nach der Zivilprozeßordnung.

Kann denn aber nun wenigstens der Antrag auf Zulassung der Berufung wirksam beim AGH per elektronischem Rechtsverkehr eingelegt werden?

Auch dies sicher nicht.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV)*) vom 27. Dezember 2006 führt die Gerichte enumerativ auf, die für den elektronischen Rechtsverkehr erreichbar sind.

Der Anwaltsgerichtshof[1] ist dort nicht aufgeführt.

Aufgeführt ist jedoch das Kammergericht für alle Verfahren mit Ausnahme der Grundbuchsachen.

Der AGH ist kein Spruchkörper des Kammergerichtes[2] , sondern ein nach § 100 BRAO eigenständig eingerichtetes staatliches Gericht, das zwar organisatorisch an das KG angebunden ist, dadurch jedoch seine Eigenständigkeit nicht verliert, vgl. bereits 2 BvR 518/66 und 2 BvR 609/06.

Fazit: Der elektronische Rechtsverkehr ist weder zum Anwaltsgerichtshof, noch zum Bundesgerichtshof in Anwaltssachen eröffnet. Und daran kann auch das bea nichts ändern.

Der Gesetzgeber zwingt der Anwaltschaft einen elektronischen Rechtsverkehr auf und eröffnet nicht einmal den Zugang beim BGH für Anwaltssachen.

  1. [1] auch nicht die Anwaltsgerichte
  2. [2]während der Anwaltssenat des BGH Spruchkörper des BGH ist

St. Nikolaus

Schutzheiliger der Rechtsanwälte und Diebe.

Na ja, ein paar andere haben ihn auch noch zum Patron erkoren.

Das Bonifatiuswerk hat ihm eine ganze Website gewidmet:

Nikolaus-von-Myra.de.