Reformationstag

Es ist ungewohnt für die Berliner, daß der 31. Oktober dieses Jahr ein Feiertag ist (Reformationstag).

Bei uns ging heute diese Abladung ein:

Zu dem Termin am 31.10.2017 brauchen Sie nicht zu erscheinen, weil der Termin aufgehoben wurde.

Um Verständnis für diese aus Gründen der Prozessleitung notwendig gewordene Maßnahme wird gebeten.

Es ist versehentlich übersehen worden, dass es sich um einen Feiertag handelt.

Ich wäre wahrscheinlich hingegangen …

Wenn einer eine Reise tut …

…sollte er (oder sie) – zumindest bei Flugreisen – die genaue Definition parat haben, was die EU-Handgepäckrichtlinie unter „Flüssigkeit/Cremes/Gels“ versteht – sonst kann er an den Sicherheitskontrollen seinem Eigentum Adieu sagen – wie es z. B. einem Reisenden erging, der sich seine eigene Bordverpflegung mitnehmen wollte (wir kennen ja alle die Sparmaßnahmen der Fluggesellschaften: entweder gibt es gar nichts zu essen oder Kleinigkeiten zu einem gehörigen Aufpreis) und zwar in Form von Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und Flensburger Fördertopf (= Matjes mit Mayonnaise).

Diese Lebensmittel wurden ihm abgenommen; das passte ihm natürlich nicht und er klagte – leider ohne Erfolg.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Marschverpflegung um Mischungen aus Feststoffen und Flüssigkeiten handelte und damit um sogenannte LAG (Liquids, Aerosols and Gels) i. S. des EU-Rechts (OVG Berlin-Brandenburg v. 28.3.2017 – OVG 6 B 70/15).

Kleines Bonmot am Rande: der Passagier hatte noch etwas Wurst und ein Stück Butter im Handgepäck, musste also nicht hungern – aha, Butter ist folglich kein LAG (?).

BRAK auf Abwegen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) irrt

Der Kollege Feske weist in seinem Beitrag Berufsrecht für Anfänger daraufhin, daß die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Newsletter zum beA falsche Rechtsauskünfte erteilt:

Änderungen in der Kanzleistruktur wie beispielsweise eine Auflösung sind (außer bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften) grundsätzlich nicht meldepflichtig,

Liebe Kollegen, natürlich sind derartige Änderungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, ein Blick ins Gesetz, § 24 Abs. 1 BORA,  hilft ungemein:

§ 24
Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:

1. die Änderung des Namens,
2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung,
3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.

Einen solchen Fehler hätte ich in einem Newsletter der BRAK nicht erwartet.

Sachlichkeitsgebot für den Rechtsanwalt

Sachlichkeitsgebot mal so – mal so

Das Sachlichkeitsgebot ist der Aufhänger für unsere Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht zu weit

anstatt Boshaftigkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stande, benutzt werden
Quelle: AGH Saarbrücken v. 12.08.2002 – AGH 2/02

Nett, dachte ich, das geht durch. Winkeladvokat kann auch durchgehen.

Anders der Senat, der darin  eine Beleidigung sah, weil dem Adressaten grundsätzlich die Fähigkeit abgesprochen wird, „juristisches Handwerkszeug“ zu benutzen, d.h. seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht nicht zu weit

Derselbe Anwaltsgerichtshof sah in der Bezeichnung eines Urteils als

so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren
Quelle: AGH Saarbrücken v. 28.01.2002 – AGH 7/01

keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, § 43a Abs. 3 BRAO.

Bei allem Spaß an pointierter Auseinandersetzung: Man weiß nicht was dabei rauskommt.

Abschreibung Einbauküche

Abschreibung Einbauküche im Mietobjekt – Rechtsprechungsänderung des BFH

Abschreibung Einbauküche auf 10 Jahre

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15) entschieden, dass die komplette Erneuerung von Einbauküchen (Spüle, Einbaumöbel und Elektrogeräte einschließlich Herd) in vermieteten Immobilienobjekten nicht (als sogenannter Erhaltungsaufwand) sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Das bedeutet, dass es sich von nun an bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, dass auf 10 Jahre abzuschreiben ist.

Na toll – jeder weiß, was eine Einbauküche mit Geräten so kostet. Wieder einmal darf der Vermieter in Vorkasse mit einem mindestens fünfstelligen Betrag gehen und den dafür in nicht einmal sofort steuerlich geltend machen.

Aber auch für den Mieter kann sich diese Entscheidung negativ auswirken: Jeder wirtschaftlich denkende Vermieter wird sich nun zweimal überlegen, ob er eine Küche überhaupt noch einbaut oder – wenn er sie denn schon erneuern muss – nicht das billigste vom billigen nimmt.

Also zurück zum guten alten Herd mit vier Kochplatten (gibt es tatsächlich noch zu kaufen!)?