Sachlichkeitsgebot mal so – mal so
Das Sachlichkeitsgebot ist der Aufhänger für unsere Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.
Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht zu weit
anstatt Boshaftigkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stande, benutzt werden
Quelle: AGH Saarbrücken v. 12.08.2002 – AGH 2/02
Nett, dachte ich, das geht durch. Winkeladvokat kann auch durchgehen.
Anders der Senat, der darin eine Beleidigung sah, weil dem Adressaten grundsätzlich die Fähigkeit abgesprochen wird, „juristisches Handwerkszeug“ zu benutzen, d.h. seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Mangelhafte Fähigkeiten vorzuwerfen geht nicht zu weit
Derselbe Anwaltsgerichtshof sah in der Bezeichnung eines Urteils als
so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren
Quelle: AGH Saarbrücken v. 28.01.2002 – AGH 7/01
keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, § 43a Abs. 3 BRAO.
Bei allem Spaß an pointierter Auseinandersetzung: Man weiß nicht was dabei rauskommt.