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Teure Erstberatungsgebühr

Nach unseren Erfahrungen mit der Waffenbehörde sah es mau aus für die Wünsche des Mandanten. Ich habe ihm von einem Verfahren abgeraten und die Sache lang und breit mit ihm beraten.

Dafür hat er 190 € Erstberatungsgebühr berappt.

Das war ihm nicht genug, er ging noch zu einem anderem Rechtsanwalt und dieser riet ihm zum vollen Programm:

  1. Verwaltungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde
  2. Verfahren vor der Widerspruchsbehörde
  3. Einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht

Dreieinhalbtausend EUR später hatte er es vom Verwaltungsgericht schwarz auf weiss: es bleibt bei der Entscheidung der Waffenbehörde.

Woher ich das weiß? Er kam mit einer Schachtel Pralinen vorbei und erzählte uns die Geschichte.

Fragen Sie uns – gut investiertes Geld. Abraham Lincoln sagte es bereits:

A lawyer’s time and advice are his stock in trade

 

Olaf Tank – Verfahren eingestellt

Wir berichteten bereits mehrfach über die Verfahren gegen den ehemaligen Abo-Fallen-Anwalt Olaf Tank aus Osnabrück.

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Landshut hat nach neun Verhandlungstagen und gefühlten mehr als 50 Zeugen das Verfahren eingestellt, da die

mögliche Schuld des Angeklagten nach der Durchführung einer längeren Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der umfangreichen Nachermittlungen gering erscheint und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht mehr besteht.

Eine unaufgeregte Hauptverhandlung, die gekennzeichnet war von

  • außergewöhnlicher Sachkunde des Gerichtes im IT-Bereich
  • keinerlei bajuwarisch – preußischen Feindseligkeiten
  • breitestem niederbairisch des Berichterstatters
  • einem im Gegensatz zum Anklageverfasser der Objektivität verpflichteten Vertreter der Staatsanwaltschaft

diente der Aufarbeitung der umfangreichen Vorwürfe.

Außer Spesen nix gewesen!

Die tanzen SamBA

Die Senatsverwaltung für Justiz hat einen Sammelfonds für Geldauflagen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen (SamBA) eingerichtet. Das Kammergericht berichtet:

In den Sammelfonds fließen Geldbeträge aus Zahlungsauflagen ein, die im Zusammenhang mit Strafverfahren erteilt werden. Die Mittel werden gemeinnützigen Organisationen für konkrete Maßnahmen im Bereich der

  • Opferhilfe
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Straffälligen- und Bewährungshilfe
  • Gesundheits- und Suchthilfe sowie zur
  • Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

zweckgebunden zur Verfügung gestellt.

Die Geldauflage, beispielsweise im Rahmen des § 153a StPO, kann einer konkreten Organisation zukommen oder dem SamBA.

Sicherlich förderlich ist die Entscheidung, die konkreten Empfänger der Zahlungen aus dem Fonds zu benennen, was für die letzten Jahre erfolgt ist: Liste der Empfänger mit Stand 11.10.2017

Einige Beträge sind fünfstellig. Grund zum Tanzen für die gemeinnützigen Organisationen.

Dieser Fonds stand 2016 an zweiter Stelle der Empfänger, an erster Stelle mit über 5 Mio € steht die Staatskasse; so die Übersicht über die Empfänger der Geldauflagen insgesamt für das Land Berlin. Wo das Geld für die Staatskasse hingeht, kann dem Haushaltsplan des jeweiligen Landes entnommen werden.

Ob es sinnvoll ist, mit der Zahlung einer Geldauflage das Verfahren zu beenden? Wir beraten Sie!

 

 

Hinweise Einsichtnehmenden

ist das denn politisch korrekt?

 

Hinweise für Einsichtnehmenden:

Diese Akten dürfen an andere Stellen nicht ohne Einwilligung der Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden! Diese Seite ist Aktenbestandteil und darf nicht entfernt werden!
Es wird gebeten, die Versendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR (KV 9003 GKG) an die Landesjustizkasse Chemnitz, IBAN: DE568.70000000087001500, BIC: MARKDEF1870, unter Angabe des folgenden Rechnungskennzeichens im Verwendungszweck (Referenznummer), zu überweisen: 123456000000 AE XXX Js XXX/17 Sorglos

Da wird aus dem im Adressfeld Angegebenen ein Einsichtnehmender. Wir bekommen die Akte und wenn wir der Bitte auf Zahlung nicht nachkommen – kommt eine Mahnung. Eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung haben wir – wenn wir den Anweisungen folgen – nicht in der Akte.

Ob es wohl datenschutzrechtlich zulässig ist den Namen des Mandanten bei der Zahlung anzugeben? Geht die Bank schließlich nichts an und ist für die Verbuchung nicht notwendig (solange nur eine Beschuldigte in der Akte geführt wird).

Wer hat dieses weit verbreitetet Formular entworfen?

Dürfen sich an Allerheiligen Scheinheilige in Bundesländern Gedanken machen, in denen der Tag kein Feiertag ist?

Akute Kammerinsuffizienz

Akute Kammerinsuffizienz oder 60 gegen Einen

Die Berliner Rechtsanwaltskammer hat 60 Rechtsanwälte bevollmächtigt, sie wegen einer Beitragsklage vor dem Anwaltsgerichtshof zu vertreten. So ist das halt wenn man eine der großen Law-Firms beauftragt, die in der Rechtsform der LLP organisiert und nach deutschem Recht nicht selbst prozeßführungsbefugt sind.

Der Vorstand der Berliner Kammer besteht aus 29 Rechtsanwälten und kann auf das Wissensreservoir zahlreicher wissenschaftlicher Mitarbeiter mit zwei Staatsexamina zurückgreifen.

Da klagt ein kleiner Berliner Anwalt gegen den Beitragsbescheid der Kammer und es erwidert nicht die Kammer, sondern sie beauftragt externe Anwälte. Die nehmen den Auftrag an und sind zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bereits so überlastet, daß sie eine Fristverlängerung für den „Stellungnahmeschriftsatz“ von einem Monat beantragen.

Man sollte denken, es gehöre zum Tagesgeschäft der Kammer ihre Beiträge einzuziehen und die Höhe des Beitrages vor Gericht zu verteidigen.

Das wird wohl ein sehr spannendes Verfahren.