Mietpreisbremse v. LG Berlin für verfasssungswidrig gehalten
Höchst erstaunlich in Zeiten des Mieterschutzes: mit Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 hatte die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin § 556d BGB (sog. Mietpreisbremse) für verfassungswidrig gehalten, seine Rechtsansicht ausführlich begründet der zunächst mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die genannte Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Aufgrund weiteren Vortrags der Parteien kam es aber in dem zu entscheidenden Fall auf diese Frage nicht mehr an, sodass die Kammer am 19. September 2017 selbst urteilen konnte (LG Berlin 67 O 149/17):
Sie ist der Meinung, dass eine Ungleichbehandlung von Vermietern durch die Mietpreisbremse vorliege. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz habe der Gesetzgeber wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln. Dies sei bei der Neuregelung von § 556d BGB nicht beachtet worden, da in verfassungswidriger Weise in das Recht der Mietvertragsparteien, im Rahmen ihrer Mietvertragsfreiheit den Mietpreis zu regeln, eingegriffen wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die im Land Berlin erlassene Rechtsverordnung die zulässige Neuvermietung auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist jedoch bundesweit stark unterschiedlich; z. B. ist in München die ortsübliche Vergleichsmiete über 70 % höher als in Berlin. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. Außerdem läge auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da die Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine wesentlich höhere Miete als im Mietspiegel ausgewiesenen mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden – schließlich genießt die vereinbarte Miete bei Neuvermietung Bestandsschutz. Dem gegenüber würden dann diejenigen Vermieter erheblich benachteiligt, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt haben.
Diese Argumentation finde ich logisch und überzeugend; leider konnte aus formaljuristischen Gründen keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden – wieder einmal kann der Anwalt seinen Mandanten (Vermieter wie auch Mieter) nur mit „wenn“, „aber“ und „kommt darauf an“ beraten – schließlich könnten die anderen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin anders entscheiden und um bis zum Verfassungsgericht zu kommen, muss der Sachverhalt zum einen „passen“ und zum anderen braucht man einen langen Atem (sowie das nötige Kleingeld).