Abschreibung Einbauküche

Mietpreisbremse II

Die Pressestelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin hat am 11.12.17 mitgeteilt, dass mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7.12.2017 (67 S 218/17) dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift § 556d BGB (sog. Mietpreisbremse) vorgelegt wurde, da das Landgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält – anders als die Zivilkammer 65 des LG Berlin.

Die Zivilkammer 67 hingegen rügt, dass die Vorschrift (auch) gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Länder sind nach dem Bundesgesetz nicht verpflichtet, die Vorschrift in Landesrecht umzusetzen, weswegen in Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland sowie in Sachsen und Sachsen-Anhalt die Vermieter von einer Mietpreisbremse verschont blieben. Das gelte aller Voraussicht nach demnächst auch für die Vermieter in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, da diese Landesregierungen -nach veränderten politischen Mehrheitsverhältnissen – auch bereits erlassene Verordnungen wieder aufheben wollen. In Bundesländern wie Berlin dagegen unterfallen die Vermieter dem angeordneten Preisstopp.

Dies führe durch ein uneinheitlich bindendes Regelungssystem zu einem verfassungsmäßigen Verstoß des Bundesgesetzgebers gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot.

Es liegt noch keine schriftliche Begründung des Beschlusses vor.

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Abschreibung Einbauküche

Vereinbarter „Zuschlag Schönheitsreparaturen“

Vermieter – seit Jahren zum Thema Schönheitsreparaturen von den Gerichten gequält – werden kreativ: ein Großvermieter hatte die Faxen dicke und übernahm im Mietvertrag selbst die Ausführung der Schönheitsreparaturen und stellte klar, dass sich der dafür in der Miete enthaltene Kostenansatz auf derzeit 0,87 € je Quadratmeter monatlich berechne, weswegen er im Mietvertrag folgende Positionen vereinbarte: eine „Grundmiete“, eine Betriebskostenvorauszahlung und einen monatlichen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“.

Es kam wie es kommen musste: Die Mieter unterschrieben den Mietvertrag, zahlten ein paar Monate ohne Beanstandung – und verklagten dann den Vermieter auf Rückzahlung des bereits erbrachten Zuschlags und wollten festgestellt haben, dass sie zur Zahlung dieses Zuschlags nicht verpflichtet seien.

Überraschung: Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision, gab jedoch (Hurrah!) einen sogenannten Hinweisbeschluss, indem er kundtat, dass auch bei Zulassung der Revision die Klage der Mieter keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Der neben der „Grundmiete“ im Mietvertrag ausgewiesene „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ ist eine Preis(haupt)abrede, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Ungeachtet des gesonderten Ausweises des Zuschlags neben der „Grundmiete“ stellt dieser ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar und hat somit für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung; er stellt beide Vertragsparteien nicht anders, als wäre eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete von Anfang an ausgewiesen worden. In beiden Fällen hätte der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Die Position „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ ist lediglich ein Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

Bei späteren Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen sein wird.

Auch eine im Mietvertrag vereinbarte Quotenabgeltungsklausel (unwirksam, weil auf starrer Berechnungsgrundlage) machte den Zuschlag nicht unwirksam, da der Mietvertrag unmissverständlich klarstellt, dass die Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 30.05.2017 – VIII ZR 31/17

Sie ziehen aus und wissen nicht, ob die vertragliche Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen wirksam ist? Fragen Sie uns: – Kontakt –

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Polizeiliche Vorladung

In der Post liegt eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Wie reagiert man am besten, worauf ist zu achten?

Aufgepaßt Ihr lieben Jäger und Sammler: Der Datenschutz gilt auch im Wald!

Der aktuelle Fall spielt im Saarland, wo der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einem begeisterten Jäger und Jagdpächter ein Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras im Wald zukommen ließ. Dies erfreute den Jägersmann vor allem deshalb nicht, weil dem Merkblatt ein Meldebogen beigefügt war, der – gut versteckt am Ende – darauf hinwies, dass der Betreiber von nicht gemeldeten Tierbeobachtungskameras zu einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € verdonnert werden könne.

Zunächst hatte unser Jäger Humor und wollte ein lustiges Schreiben mit dem Hinweis verfassen, dass ihm in seinem Revier noch kein Tierlein untergekommen sei, dass sein Recht am eigenen Bild eingefordert habe – egal ob Keiler, Fuchs oder Reh, weswegen sich niemand Sorgen machen müsse. Er entschied sich dann doch lieber für den Klageweg und beantragte, ihn von der Meldepflicht des § 4d I BDSG zu befreien, da seine Kameras in einem Gebiet aufgestellt werden, in dem ein Betretungsverbot gilt.

Überraschung: Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab!

Begründung: Zwar hätten Pilzsucher, Reiter und Hundehalter in diesem Gebiet nichts verloren, da es aber bekannt sei, dass sich Menschen nicht immer an Verbote halten; manchmal sogar gerade wegen des Nervenkitzels selbige bewusst übertreten, sei es eben nicht ausgeschlossen, dass auch menschliche Waldbesucher von den Kameras aufgenommen werden könnten. Und weil das Bundesdatenschutzgesetz auch deren Persönlichkeitsrecht schütze, müsse der Kläger entweder seine Kameras der zuständigen Behörde melden oder diese im Wald abbauen. (OVG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2017 – 2 A 197/16)

Mein Kommentar: Ohne Worte!

Selbstlseseband

Selbstleseverfahren

WTF ist Selbstleseverfahren?

Im Strafprozeß müssen die Beweismittel grundsätzlich in öffentlicher Hauptverhandlung erhoben werden. Für Urkunden bedeutet das, daß sie während der Hauptverhandlung verlesen oder in Augenschein genommen werden müssen. Dies kann lästig werden.

Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung des Verfahrens das sogenannte Selbstleseverfahren eingeführt. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt, daß die Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke anstatt in der Hauptverhandlung verlesen zu werden, im Selbstleseverfahren in den Prozeß eingeführt werden. Dies ist praktisch die Aufhebung des Mündlichkeitsprinzips in der Hauptverhandlung.

Bei umfangreichen Sammlungen hat sich ein sogenannter Selbstleseband eingebürgert. Die Vorsitzende läßt sämtliche zu lesenden Urkunden in einem Sonderband zusammenstellen, der den Prozeßbeteiligten übergeben wird. Die Urkunden müssen im Protokoll nach § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnet werden.

Zu protokollieren ist auch die nachfolgende Feststellung der Vorsitzenden, daß die Richter und Schöffen die Urkunden gelesen haben und die anderen Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen.

Auch ein solches Verfahren bietet natürlich Mißbrauchsmöglichkeiten. Man nehme alle in der Akte befindlichen Urkunden, vorzugsweise die Kontoauszüge und -Verdichtungen und packe sie in den Selbstleseband. Dann kann man sich im Urteil immer noch den einen oder anderen Auszug auspicken und zum Gegenstand der Urteilsfeststellungen machen.