Schriftformheilungsklauseln = alle unwirksam …

…entschied der BGH (Urteil vom 27.09.2017, XII ZR 114/16).

Im Gewerbemietrecht ist der Ton wesentlich rauer als im Wohnraummietrecht. Daher versuchen die Vertragsparteien immer wieder mit kreativen Formulierungen, sog. Klauseln, ihre Vorstellungen durchzudrücken – was selten gelingt.

So auch hier: Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass, wenn ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wird, er als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 550 BGB). Wenn also die Schriftform verletzt ist, kann ordentlich gekündigt werden.

Um dies zu verhindern, vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall eine sogenannte Heilungsklausel mit der sie sich gegenseitig verpflichteten, „jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben die erforderlich sind um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB … Genüge zu tun und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen.“ Im Laufe des Mietverhältnisses legte der Vermieter dem Mieter ein Schreiben vor, dass er die Wertsicherungsklausel dahin gehend ändern wolle, dass bei Veränderung des Verbraucherindex um 5 % eine entsprechende Änderung der Miete eintreten solle. Der Mieter vermerkte auf dem Schreiben handschriftlich „6 % einverstanden“, unterschrieb diesen Vermerk und gab das Schreiben an den Vermieter zurück. Ein paar Jahre später nahm der Vermieter diesen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis zum Anlass, den mittlerweile ungeliebten Mieter loszuwerden und kündigte ordentlich. Da der Mieter nicht auszog, erhob der Vermieter Herausgabeklage – ohne Erfolg.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung nunmehr zwar klar, dass sogenannte Schriftformheilungsklauseln grundsätzlich unvereinbar mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB und daher unwirksam sind und somit ein Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich kündbar ist.

Wenn aber eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag – allein wegen Schriftformverstoßes – zu lösen, verstößt dies gegen Treu und Glauben.

Für alle Fragen im Bereich des Mietrechtes steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Sabine Jede zur Verfügung

Easyjet unterliegt Wettbewerbszentrale

Das LG Frankfurt am Main hat eine Klausel der Easyjet als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher bewertet. Die Fluggesellschaft hatte in den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, ihren Kunden Steuern und Gebühren zu erstatten, falls sie von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten. Quelle: Fankfurter Neue Presse

Winterdienst auch in Spielstraße

Auch in einem verkehrsberuhigten Bereich seien diejenigen Straßenteile wie Gehwege im Winterdienst zu behandeln, die bevorzugt den Fußgängern dienen – so das Kammergericht (Urteil vom 08.09.2017 – 4 U 57/16 ).

In dem zu entscheidenden Fall war lediglich der Mittelbereich der Straße geräumt, nicht jedoch der Randbereich (es gab wohl keine festen Gehwege). Die Klägerin stürzte und verletzte sich so schwer, dass sie ein Schmerzensgeld von 13.000,00 € zugesprochen bekam. Der Hauseigentümer hatte zwar einen Winterdienst beauftragt, das Gericht meinte jedoch, dass der Anlieger dadurch nicht automatisch haftungsfrei sei. Denn auch wenn der Reinigungsdienst an sich geeignet und zuverlässig ist, muss dieser überwacht und kontrolliert werden, wofür ein strenger Maßstab anzulegen sei. Hier hatte der Anlieger noch nicht einmal vorgetragen, dass er den Winterdienst überwacht habe – ein teures Versäumnis.

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Verjährung

Was meinen Sie, wann tritt die Verjährung ein, wenn Sie nicht geringe Mengen von Cannabis besessen haben?

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht dies als Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bis zur Höchststrafe von 15 Jahren. Da rappelt es schon mal richtig im Karton.

Aber wann verjährt das denn nun?

Darüber gibt § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB Auskunft: Satte 20 Jahre!

Aber nur dann, wenn die Verjährung nicht ruht oder unterbrochen wird. Von manchen wird die Vorschrift des § 78b Abs. 4 Halbsatz 1 StGB übersehen. Eine echte Dunkelnorm. In den dort genannten Fällen ruht die Verjährung mit Eröffnung des Hauptverfahrens für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren.

Die Verjährung wird aber durch jede der in § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Maßnahmen unterbrochen. Diese Maßnahmen haben zur Folge, daß die Frist jedesmal wieder von neuem beginnt.

Irgendwann ist also wirklich Schluß! § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB bestimmt, daß nach der doppelten Verjährungsfrist, in unserem Fall also nach 40 Jahren endgültig Schluß sein soll. § 78b StGB bleibt unberührt, schreibt § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB vor. Falls die Verjährung also ruhte, ist dieser Zeitraum hinzuzurechnen.

Sie sehen, die Berechnung der Fristen ist nicht ganz einfach. Wir beraten Sie gerne!

 

 

Abschreibung Einbauküche

Mietpreisbremse II

Die Pressestelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin hat am 11.12.17 mitgeteilt, dass mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7.12.2017 (67 S 218/17) dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift § 556d BGB (sog. Mietpreisbremse) vorgelegt wurde, da das Landgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält – anders als die Zivilkammer 65 des LG Berlin.

Die Zivilkammer 67 hingegen rügt, dass die Vorschrift (auch) gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Länder sind nach dem Bundesgesetz nicht verpflichtet, die Vorschrift in Landesrecht umzusetzen, weswegen in Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland sowie in Sachsen und Sachsen-Anhalt die Vermieter von einer Mietpreisbremse verschont blieben. Das gelte aller Voraussicht nach demnächst auch für die Vermieter in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, da diese Landesregierungen -nach veränderten politischen Mehrheitsverhältnissen – auch bereits erlassene Verordnungen wieder aufheben wollen. In Bundesländern wie Berlin dagegen unterfallen die Vermieter dem angeordneten Preisstopp.

Dies führe durch ein uneinheitlich bindendes Regelungssystem zu einem verfassungsmäßigen Verstoß des Bundesgesetzgebers gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot.

Es liegt noch keine schriftliche Begründung des Beschlusses vor.

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