Vorneweg: Die Überschrift ist vielleicht ein bisschen übertrieben. Sie trifft aber den Kern der Sache.
Heute ist es nämlich ein Leichtes, sich eine „kleine Anwendung“ für seine Website zusammenzubasteln.
Aber nur weil man hierzu im Stande ist, sollte man nicht vergessen, sich auch mal kurz über den Inhalt dieser Anwendung Gedanken machen. Oder, falls man sich selbst keine Gedanken machen will oder kann, könnte man selbstredend einen Juristen fragen. Das kann man selbst entscheiden, dabei muss man aber dann in Kauf nehmen, dass alles „ins Höschen“ geht…
So sinngemäß das Landgericht Berlin (Beschluss vom 26. Juli 2018 – 67 S 157/18) im Verfahren eines „zugelassenen“ Inkasso Dienstleisters:
1. Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.
2. Zu legal tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.
Dieses Verfahren ging für den Inkasso-Dienstleister dann ein wenig nach hinten los, da er auf seiner Website zur Akquise von Kunden einen „Mietpreisrechner“ fehl bot.
Offensichtlich sollte der Mietpreisrechner, den „Kunden“ die Möglichkeit zur Veräußerung etwaiger eigener Forderungen an den „Dienstleister“ ermöglichen. Der Anbieter kaufte dann sicherlich nur „rechtlich bombensichere“ Forderungen an und wird alle anderen Nutzer im Regen stehen gelassen haben, die dann freilich dachten, keine Ansprüche zu haben, obwohl dies der Fall gewesen sein könnte.
An sich schon ein fragwürdiges Geschäftsmodell, dass sich vielleicht in einer rechtlichen Grauzone befinden mag, moralisch aber mehr als bedenklich ist.
Blöd war jetzt nur, dass der Dienstleister nur zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach den RDG zugelassen war und abgesehen von den üblichen „Inkassobriefchen“ und dem Ankreuzen von Kästchen in Mahnbescheidanträgen von anderen Rechtsgebieten besser die Finger gelassen hätte. Er fand es bestimmt auch blöd, dass Fragen bei einem Rechtsanwalt Geld kostet.