Bild einer Strafakte einer deutschen Staatsanwaltschaft

Bundesweite Durchsuchungen wg. Zielpunktprojektoren

Durchsuchungen und Zielpunktprojektoren

wie paßt das zusammen?

Es ist ein ständiges Ärgernis: Der Verkauf von Zielpunktprojektoren über eBay oder vergleichbare Plattformen. Er führt regelmäßig zu Durchsuchungen, um Zielpunktprojektoren zu finden und die Besitzer zu bestrafen.

Der nichts ahnende Kunde sieht im Internet ein Produkt, das ihm für sein Gewehr sinnvoll erscheint. Besonders Jäger sind nach unseren Erfahrungen betroffen. Es sind uns aber auch Besitzer von Luftgewehren bekannt geworden. Beispielsweise möchte er ein preiswertes Leuchtpunktvisier erwerben.

„532nm grüner Laser Dot Leuchtpunktvisier Sight Scope Jäger Zielfernrohr“ zum Preis von 19.98 €.

Versuchen Sie es selbst und geben bei eBay den Begriff „Leuchtpunktvisier“ ein. Sie werden viele zulässige Leuchtpunktvisiere finden aber auch einige, die nach dem deutschen Waffengesetz streng verboten sind. Aus der Beschreibung der Produkte ist das nicht unbedingt erkennbar.

Und nun geht das Elend richtig los. Wir hatten bereits im November 2017 von einer entsprechenden Durchsuchungswelle berichtet: Laserpointer

Der Kunde schaut noch nach, ob der Verkäufer in Deutschland ansässig ist und kauft dann das Ding. Wer kommt schon auf die Idee, daß bei einem Verkäufer mit Standort Deutschland eine verbotene Waffe verkauft wird?

Es kommt, wie es kommen muß, die Polizei durchsucht die Wohnung und stellt es sicher.

Fundstück in der Akte

Der beauftragte Strafverteidiger liest dann in der Akte:

Der Vertrieb dieser Zielprojektoren wurde vom Zollkriminalamt (ZKA) auf der Internetplattform entdeckt und eine entsprechende Mitteilung an das BKA gefertigt. Nach Einschätzung des BKA handelt es sich bei diesen Zielprojektoren um verbotene Waffen i.S. § 2 Abs. 3 WaffG. Aus diesem Grund leitete das BKA ein Verfahren gegen die Betreiber dieses Ebay-Shops ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden auch die Kundendaten ausgewertet. Die entsprechenden Käufer wurden den für den Wohnort zuständigen Dienststellen mittgeteilt.

Der Betreiber sitzt im Ausland und hat nur eine Lieferadresse in Deutschland, die er bei eBay als seinen Sitz in Deutschland bewirbt. Ich gehe davon aus, daß der Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen wird.

Leidtragender ist der deutsche Käufer, dem nun ein erheblicher Verstoß gegen das Waffengesetz mit herber Strafandrohung vorgeworfen wird. Die Einzelheiten zur Strafandrohung können Sie unseren oben verlinkten Beiträgen entnehmen.

Wir raten in Waffensachen wegen der erheblichen Auswirkungen auf die waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse dringend vom Versuch ab, sich selbst zu verteidigen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

 

Bild Schultafel

Fragebogen in Waffensachen

Diesen Fragebogen will ich nur insoweit kommentieren, als ich den Sachverhalt erläutere. Den Rest denken Sie sich bitte selbst.

Dem Mandanten wird ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Wir beantragen die Akteneinsicht bei der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Zentralen Bußgeldstelle im Land Brandenburg.

Die Reaktion der Behörde:

Die Ehefrau des Mandanten bekommt einen Fragebogen zugeschickt, in dem auch der Tatvorwurf gegen ihren Ehemann beschrieben ist:

Im Fragebogen wird sie ordentlich über ihre Rechte belehrt.

Es ist ein Blatt für die Beantwortung der Fragen vorgegeben:

Kommentar des Mandanten:

Wegen des Termindrucks \“innerhalb einer Woche\“ haben wir das ausgefüllte Formular gefaxt. Briefumschlag Poststempel 01.10.2019 und Faxprotokoll sind beigefügt. Meine Ehefrau möchte sich nicht zur Sache äußern.

 

Und es geht weiter bergab

Das wäre mir doch fast durchgerutscht, ein erneutes

Gesetz zur „Modernisierung“ des Strafverfahrens.

Dankenswerterweise hat sich der Kollege Burhoff des Themas angenommen. Seine Kommentare sind vernichtend, beispielsweise:

Also: Rechteabbau für Beschuldigte, was sich m.E. schon bei der Namensgebung für das neue Gesetzesvorhaben angekündigt hat. Denn m.E. geht es immer, wenn das BMJV das Wort “Modernisierung” in Zusammenhang mit Strafverfahren in den Mund nimmt, um “Vereinfachung und Beschleunigung”. Und auf dem Altar der Beschleunigung werden dann Beschuldigtenrechte geopfert.

Burhoff: Rechteabbau durch das “Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens”, oder: Sie haben es getan/vor

Das ist deswegen so beachtenswert, weil der Kollege ein Vorleben hat. Bevor er Rechtsanwalt wurde, war er Richter am OLG Hamm. Er kennt also auch die Perspektive eines Richters am Oberlandesgericht und u.a. deren Sicht auf die Strafverteidiger.

Der Kollege hat einige Änderungen kurz kommentiert. Lesenswert!

Mich hat die erneute Verlängerung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO besonders erbost. Keine wirkliche Dokumentation der Hauptverhandlung und dann Unterbrechungen bis zu zwei Monaten. Ob es wohl wirklich Richter gibt, die sich nach dieser Zeit noch an die durchgeführten Hauptverhandlungstage erinnern können? Modernisierung des Strafverfahrens?

Es wird künftig noch mehr am Verhandlungsgeschick der Strafverteidiger unserer Kanzlei liegen, daß sich die Richter an unsere Verhandlung erinnern können.

Wir hatten bisher kaum Veranlassung, Befangenheitsanträge zu stellen. Allein die Wortwahl

Die Möglichkeiten, Hauptverhandlungen durch – statistisch gesehen – in aller Regel unbegründete Befangenheitsanträge zu obstruieren, sollen verringert werden.

aus dem Eckpunktepapier läßt mich in Schnappatmung verfallen. So geht man mit Organen der Rechtspflege um?

„OBSTRUIEREN“?

Das heißt erschweren, hemmen, verhindern. Das ist der Ausgangspunkt des Ministeriums.

Können Sie sich vorstellen Nebenkläger zu sein und vor einem Richter zu sitzen, der sich vom Angeklagten ein Autogramm geben ließ? Sie meinen dieser Richter ist befangen? Sie meinen, der Rechtsanwalt, der einen Befangenheitsantrag einreicht, obstruiert die Hauptverhandlung? Wenn ja, ist Ihr Rechtsverständnis nicht das unsrige.

Als letztes Beispiel die Vereinfachung des Beweisantragsrechts.

Vereinfachung? Wie erreicht der Gesetzgeber das? Der Verteidiger muß nicht mehr komplizierte Regelungen für die Beweisanträge einhalten, die das Gesetz und die Rechtsprechung entwickelt haben? Klasse! Endlich eine Modernisierung des Strafverfahrens! Schauen wir uns das Eckpunktepapier diesbezüglich an:

4. Vereinfachung des Beweisantragsrechts
Um missbräuchlich gestellte Beweisanträge leichter ablehnen zu können, sollen die Voraussetzungen für die Annahme der Verschleppungsabsicht abgesenkt werden.

Sie können noch ruhig schlafen? Recht haben Sie! Es trifft nur die Schuldigen. Die, die vom Gericht verurteilt wurden. Die am Stammtisch trifft es bekanntlich zuletzt.

Zweckentfremdung Berlin

Zweckentfremdung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG wird vom Bezirksamt Mitte in einer Art und Weise definiert, die mich schaudern läßt.

Die Mandantin hat im Grunewald eine Wohnung, die Hauptwohnung.

Sie hat eine Nebenwohnung in Mitte. Sie arbeitet im Bezirk Mitte und manches mal hat sie schlicht keine Lust nach Grunewald zu fahren und bleibt in ihrer Wohnung in Mitte.

Völlig unproblematisch, denken Sie? Dann befinden Sie sich bei uns in bester Gesellschaft, auch wir dachten so. Bis wir diese Zeilen aus berufener Feder lasen:

Mit dem Schreiben vom 31.07.2019 teilten Sie mit, dass Sie in Berlin zwei Wohnungen bewohnen. Ein Berliner Wohnsitz schließt jedoch aus, eine weitere Wohnung in Berlin zu privaten Wohnzwecken zu nutzen. Denn von einem Wohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn noch ein weiterer Wohnsitz besteht. Gewohnt wird ausschließlich am selben Ort.

Daher handelt es sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Aus diesem Grund müssten Sie eine der beiden Wohnungen für den Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen.

Da steht mir doch der Schaum vor dem Mund. Nach Ansicht des Bezirksamtes Mitte ist es nicht erlaubt, in Berlin zwei Wohnungen zu bewohnen, eine ist dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Grundlage ist § 2 ZwVbG und der besagt:

(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere …

Was für eine grandiose Gesetzesauslegung! Die Nutzung einer zweiten Wohnung zu Wohnzwecken ist eine Zweckentfremdung. Kann es vielleicht sein, daß da jemand überfordert ist oder einfach nur seine gesellschaftspolitischen Phantasien ausleben will?

Wohnraum wird nicht zweckentfremdet, wenn er nur von Zeit zu Zeit bzw. als zusätzliche Wohnung zu Wohnzwecken bewohnt wird, schreibt das VG Berlin in seiner Entscheidung vom 17.10.2018 – 6 K 666.17 – (RN 19) und verweist auf BVerfG v. 04.02.1975 – 2 BvL 5/74 – und auf die eigene Entscheidung v. 15.11.2017 – 6 K 1569.16 – RN 29 m.w.N.

Das BverfG führte seinerzeit aus:

Ferner kommt nur Wohnraum in Betracht, den der Verfügungsberechtigte nicht selbst nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, und sei es nur von Zeit zu Zeit (aktueller und potentieller Eigenbedarf); denn Art. 6 MRVerbG führt keine Wohnraumbewirtschaftung im herkömmlichen Sinne ein, sondern beläßt dem Verfügungsberechtigten das Recht, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wieviel Wohnraum er zur Deckung seines Eigenbedarfs in Anspruch nehmen will, weil hierbei die Zweckbestimmung als Wohnraum nicht aufgehoben wird.
(BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 1975 – 2 BvL 5/74 –, BVerfGE 38, 348-372, Rn. 54)

 

Wenn Sie auch ein Problem mit der Zweckentfremdung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Sabine Jede

 

Von einem anderen Stern

Der BGH hat Anwälten wieder erklärt, was sie zu tun haben. BGH v. 20.08.2019 – VIII ZB 19/18

Aus dem Beschluß:

Ihr Wiedereinsetzungsbegehren hat die Klägerin danach – unter Vorlage von Sendeprotokollen für einen Zeitraum von 15.43 Uhr bis zuletzt 19.01 Uhr – im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht am Tag des Fristablaufs – 21. November 2017 – in der Zeit von 15.43 Uhr bis ca. 20.00 Uhr per Telefax nicht erreichbar gewesen sei. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme ab etwa 17.00 Uhr sei nicht möglich gewesen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer, wonach Bedenken gegen die Gewährung einer Wiedereinsetzung bestünden, da die Übermittlungsversuche bereits gegen 20.00 Uhr und damit vorzeitig abgebrochen worden seien, erwiderte die Klägerin, es habe offensichtlich ein technischer Defekt des Empfangsgeräts vorgelegen. Sie habe insgesamt mehr als 54 Übermittlungsversuche unternommen; weitere Versuche bis 23.59 Uhr könnten von ihr nicht verlangt werden.

Mehr als 54 Versuche sind nicht ausreichend, urteilte das LG Paderborn und der BGH bestätigte das.

Der Anwalt hat es bis 23:59 Uhr weiter zu versuchen:

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung durfte der Klägervertreter von weiteren Übermittlungsversuchen nach 20.00 Uhr nicht deshalb absehen, da er zuvor mehrfach versucht hatte, den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, dies jedoch stets an der Belegung des Empfangsgeräts scheiterte. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss eine Partei hiermit und auch mit einer länger andauernden, durchgehenden Belegung des Faxgerätes des Gerichts – vorliegend am Nachmittag des 21. November 2017 über eine Dauer von zweieinhalb Stunden infolge des Empfangs eines umfangreichen Schriftsatzes – rechnen und deshalb weitere Übermittlungsversuche – auch nach 20.00 Uhr – unternehmen.

Kein Kommentar!