Den Knall nicht gehört

Das passiert selten: Ich bin sprachlos über die Antwort auf meinen Antrag auf Akteneinsicht.

Richter am AG Tiergarten widersetzt sich Corona-Regeln

Es ist das ständige Geschäft. Verteidiger benötigen die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und die Gerichte gewähren die Akteneinsicht. Es gibt in Berlin Richter, die lassen die Akten nicht an Berliner Verteidiger versenden. Das kennen und mißbilligen wir seit Jahren.

Corona verändert die Verfahrensweise bei den Geschäftsstellen. Mittlerweile versenden die Geschäftsstellen die Akten und verzichten ausdrücklich auf die Versandpauschale. Man will die sozialen Kontakte nach Möglichkeit vermeiden.

Nicht so ein Richter am Amtsgericht Tiergarten. Er wünscht weiterhin die persönliche Abholung der Akte und hat keine Bedenken, daß ein Kollege sodann die Akten an Gerichtsstelle zurückgibt. So das Schreiben vom Dienstag, 16.03.2020:

Abholung der Akten auf der Geschäftsstelle in Corona-Zeiten

Jeder denkende Mensch bemüht sich im Moment darum, die sozialen Kontakte zu minimieren.

Akteneinsicht während der Pandemie

Dieser Richter versendet – aus organisatorischen Gründen (was für eine nichtssagende Begründung) – keine Akten innerhalb Berlins. Er verlangt mithin, daß die Einlaßkontrolle des Gerichtes passiert wird, die Geschäftsstelle für die Abholung und Rückgabe der Akte jeweils aufgesucht wird. Keine Bedenken hat er.

Er setzt nicht nur die Mitarbeiter des Gerichtes – natürlich kann die Akte nicht bei ihm persönlich abgeholt werden – dem Infektionsrisiko aus.

Das ist die Kehrseite der richterlichen Unabhängigkeit. Wir werden herausfinden, ob es nicht doch der Dienstaufsicht unterliegt.

Wir setzen auf soziale Distanzierung und halten den Kontakt per elektronischen Medien zu allen Beteiligten.

Wir sind auf allen Kanälen für Sie da. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Bild einer Eule

Novelle BJagdG

Bundesregierung beabsichtigt Novelle BJagdG noch für 2020

In der Antwort der Bundesregierung (BtDrS 19/17595) auf eine parlamentarische Anfrage teilt sie mit:

Die Bundesregierung beabsichtigt im ersten Halbjahr 2020 einen Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vorzulegen.

Derzeit befindet sich ein Entwurf zur Änderung des BJagdG in der Ressortabstimmung. Das Ergebnis der Ressortabstimmung bleibt abzuwarten

Da sind wir aber neugierig auf den Entwurf. Ob wohl auch Änderungen an § 15 BJagdG geplant sind? Soll wieder ein Gleichklang mit dem WaffG hergestellt werden (vgl. Waffenrechtsexperte)?

Wir kennen den Referentenentwurf noch nicht.

Die Verbände-Anhörung ist noch nicht erfolgt.

 

 

Corona-Virus und modernes Büro

Corona und modernes Büro

Corona-Virus bedroht auch die Anwaltschaft

oder

Arbeiten in den Zeiten der Corona-Viren

Spätestens jetzt müßte jedem Rechtsanwalt klar sein, daß er sich mit der digitalen Welt, insbesondere dem papierlosen Büro, auseinandersetzen muß.

Zurecht werden viele Mandanten in den nächsten Wochen den persönlichen Kontakt meiden und eine elektronischen Kommunikation wünschen, um das Risiko der Corona-Ansteckung zu verringern.

Seit Jahren forcieren wir das papierlose Büro und pflegen mit unseren Mandanten den elektronischen Kontakt.

Online-Akte

Schon vor einiger Zeit haben wir die Online-Akte eingeführt. Unsere Auftraggeber erhalten Zugang zu einem sicheren Server, auf dem alle wichtigen Dokumente der Akte Tag und Nacht für sie zur Verfügung stehen. Selbstverständlich werden sie zeitnah über den Eingang neuer Schriftstücke per eMail informiert, so daß sie die wichtigen Dokumente zu einem ihnen passenden Zeitpunkt lesen können.

Die Online-Akte bietet unseren Auftraggebern auch weitere Möglichkeiten der Mitarbeit an ihrer Akte. Sie können selbst Dokumente hochladen oder beispielsweise ein Forderungskonto des Schuldners überprüfen und sich einen Überblick über den Fortgang der Angelegenheit verschaffen.

Daneben stehen selbstverständlich die weiteren elektronischen Kontaktmöglichkeiten wie Telephon, Telefax und eMail zur Verfügung.

So gewährleisten wir die optimale Zusammenarbeit mit unseren Mandanten auch in den Zeiten, in denen der persönliche Kontakt gemieden werden sollte.

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Auch zu den Gerichten und Behörden stehen über das beA weitreichende sichere Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Mit diesem Instrument verschlüsseln und übertragen wir auch umfangreiche Schriftstücke mit zahlreichen Anlagen. Wir sehen sofort den Zugang auf dem Server der Gerichte.

Nehmen Sie mit uns elektronisch Kontakt auf und besprechen die Einzelheiten.

 

48 Stunden – Der ganz normale Wahnsinn

  • Verkehrsunfall am 02.10.2019
  • Abgabe an die Staatsanwaltschaft am 23.10.2019
  • Verfügung des Amtsanwaltes in der Verkehrssache mit geringfügigem Personenschaden, die Sache an die Bußgeldstelle abzugeben, am 25.11.2019
  • Verfügung wird am 26.11.2019 ausgeführt.
  • Akte geht bei der Bußgeldstelle am 02.12.2019 ein.
  • Die Bußgeldstelle verschickt die Akte an den Verteidiger am 09.12.2019
  • Der Verteidiger schickt die Akte mit Schreiben vom 11.12.2019 zurück, sie geht am 20.12.2019 bei der Bußgeldstelle ein.
  • Die Bußgeldstelle verschickt die Akte an die Rechtsanwälte der Geschädigten am 08.01.2020, Eingang am Freitag, den 11.01.2020, mit folgender Bestimmung:

Aufforderung binnen 48 Stunden die Akte zurückzusenden

Freitag, 13:39 ist die Akte bei uns eingetroffen. Die Frist läuft demgemäß am Sonntag, 13:38 Uhr ab. Nur 48 Stunden halt.

Was soll binnen der Zeit passieren? Rückgabe ist gefordert. Per Einschreiben. Gemeint ist wohl binnen 48 Stunden abzuschicken.

Lieber Sachbearbeiter! Ich kann Ihre Forderung nicht so richtig ernst nehmen. Ein Fristablauf droht nicht.

Ich habe am Freitagnachmittag die Akte durchgesehen und die Entscheidung getroffen, welche Aktenteile kopiert werden sollen. Am Montag oder Dienstag wird die Verfügung ausgeführt und die Akte zur Post gebracht werden.

Was machen Sie eigentlich wenn die Sache wirklich eilig ist? Ich hoffe, anrufen.

Wir sind solche unsinnigen Anschreiben gewohnt. Auch 3 x 24 Stunden kennen wir. Aber 48 Stunden war mir wirklich neu.

Wir übernehmen regelmäßig für unsere Mandanten die Abwicklung von Verkehrsunfällen. Solche Aufforderungen sind wie das Salz in der Suppe :-)

 

 

 

 

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Noch nicht in der digitalen Welt angekommen

Aufforderung zu berufsrechtswidrigem Verhalten

Die Umstellung fällt schwer. Nicht nur den Anwälten, sondern auch den Gerichten.

Früher erhielt der Anwalt vom Gericht nahezu automatisch eine Ausfertigung des Urteils. Natürlich auf Papier.

Mußte noch eine Änderung des Urteils erfolgen, beispielsweise aufgrund eines erfolgreichen Tatbestandsberichtigungsantrages, schickte man die Ausfertigung zurück und erhielt die berichtigte zurück.

Mittlerweile nutzen auch die Gerichte elektronische Medien, beispielsweise Telefaxgeräte, für die Zustellung der Urteile. Das sind dann keine Ausfertigungen des Urteils, aber beglaubigte Abschriften.

Beglaubigte Abschrift per Telefax

Das kann dann aber auch zu komischen Ergebnissen führen:

  • Wir erhielten eine beglaubigte Abschrift des Urteils per Telefax
  • Der Tatbestand des Urteils wurde auf unseren Antrag hin geändert
  • Wir erhielten – wieder per Telefax – eine beglaubigte Abschrift des nunmehr neu gefassten Urteils mit der Aufforderung, das ursprüngliche Urteil zurückzugeben.

Wie gibt man ein per Telefax erhaltenes Urteil zurück? Mit der Geschäftsstelle konnte ich diesen Unsinn nicht klären und schrieb daher höflich, daß eine Rücksendung der Datei doch wohl keinen Sinn mache. Das war natürlich unbedacht von mir. Ich hätte mir die Zeit sparen sollen und das ursprüngliche Urteil zurückfaxen sollen.

Wir bekamen dann von der Richterin eines westdeutschen Verwaltungsgerichtes tatsächlich folgendes Schreiben – natürlich per Telefax:

in vorgenanntem Verfahren wird unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 13. November 2019 klarstellend darum gebeten, die Datei und sämtliche evtl. gefertigten Ausdrucke der per Computerfax übersandten beglaubigten Abschrift des ursprünglichen Urteils zu vernichten. Weiterhin wird gebeten, hierüber eine Bestätigung an das Gericht zu senden.

Berufsrecht fordert vollständige Akten

Würden wir dieser Aufforderung folgen, verstießen wir gegen § 50 BRAO und § 11 BORA. Fordert uns hier ein Gericht auf, Aktenfälschung zu betreiben?

Wir führen diese Akte ausschließlich papierlos. Der Mandant hat direkten Zugriff auf die Online-Akte.

Für den Mandanten und einen unbeteiligten Dritten wäre die Akte nicht mehr nachvollziehbar.

Warum diese panisch anmutende Angst?

Es befinden sich in unserer Akte (und den Unterlagen des Mandanten) zwei Urteile. Ein ursprüngliches und ein berichtigtes Urteil.