Das BVerfG , genauer die zweite Kammer des zweiten Senates, hat die Verfassungsbeschwerden derjenigen nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Durchsicht ihrer Kreditkartenbewegungen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft wehrten. Die Geschichte ist hier dokumentiert: Mikado-Blog
Mit Beschluß vom 17.02.2009 – 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 wurde ausgeführt:
Die Abfrage der Kreditkartendaten durch
die Staatsanwaltschaft stellt keinen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer dar. Ihre
Kreditkartendaten wurden bei den Unternehmen nur maschinell geprüft,
mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer
angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt. Für
die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den
Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im
Fall der Beschwerdeführer wurden die Daten anonym und spurenlos aus
diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser
Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen.
Quelle: Pressemitteilung v. 02.04.2009
Erscheint nur mir die Argumentation als Kreisschluß? Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ist erst dann tangiert, wenn der Datenabgleich einen Treffer ausweist? Habe ich die Entwicklung seit dem Volkszählungsurteil völlig falsch interpretiert? Meine Daten sind mit den Daten der Ermittler abgeglichen worden. Die Behörde konnte zur Kenntnis nehmen, daß mein Konto nicht mit dem Betrag belastet wurde. Und warum die Ergänzung, daß es sich um eine maschinelle Prüfung handelte. Wäre eine Prüfung von Hand anders zu bewerten? Der vollständige Text ergänzt zudem, daß es sich nur um eine maschinelle Prüfung handelte.
Im konkreten Fall wäre ich mit dem Abgleich einverstanden gewesen, hätte man mich gefragt. Aber wie geht es weiter? Welches Loch muß demnächst gestopft werden, daß zunächst aufgemacht wurde (noch nicht einmal durch den Senat, sondern durch seine 2. Kammer)?