Schulbank drücken

Während draußen grandioses Frühlingswetter herrscht, sitzen über 100 Anwälte in Weimar und hören spannende Vorträge zum Verkehrsrecht von Bundesrichtern: Die Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen im Jahre 2008 aus erster Hand.

Schön, daß man dort auch Kollegen wiedertrifft. Die Fortbildungsverpflichtung wird offenbar von vielen Kollegen unabhängig von der für Fachanwälte notwendigen Fortbildung genutzt. Der Kollege bekommt nur eine Stunde angerechnet.

Staatsschutz ermittelt: Bußgeldstelle beschädigt

Ausweislich der Pressemeldung #1151 v. 18.04.2009 der Berliner Polizei konnte ermittelt werden,

dass die unbekannten Täter die Scheibe der Eingangstür und vier weitere Fensterscheiben mit Kleinpflastersteinen beschädigt hatten.
Quelle: Pressemeldung #1151

Die beiden schwarz gekleideten Männer fuhren auf Fahrrädern davon. Ob der ermittelnde Polizeiliche Staatsschutz diejenigen überprüft, denen die Behörde in letzter Zeit ein Fahrverbot auferlegt hat? Ob die Ermittlungen wohl erfolgreicher sind, als die Ermittlungen wegen der mittlerweile ungezählten angezündeten Autos – allein am 18.04.2009 10 beschädigte Fahrzeuge?

That’s Berlin

Grundrechtsabwägung zu lasten des Verteidigers

Es ist schon die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 03.04.2009 – 1 BvR 654/09) mit der das Interesse der Presse an einer Bildberichterstattung über den Verteidiger höher bewertet wurde als das Interesse des Verteidigers, nicht abgelichtet zu werden.

Die angegriffene Entscheidung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer in Berlin:

Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.

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Daten-Mikado

Das BVerfG , genauer die zweite Kammer des zweiten Senates, hat die Verfassungsbeschwerden derjenigen nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Durchsicht ihrer Kreditkartenbewegungen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft wehrten. Die Geschichte ist hier dokumentiert: Mikado-Blog

Mit Beschluß vom 17.02.2009 – 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 wurde ausgeführt:

Die Abfrage der Kreditkartendaten durch
die Staatsanwaltschaft stellt keinen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer dar. Ihre
Kreditkartendaten wurden bei den Unternehmen nur maschinell geprüft,
mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer
angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt. Für
die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den
Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im
Fall der Beschwerdeführer wurden die Daten anonym und spurenlos aus
diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser
Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen.
Quelle: Pressemitteilung v. 02.04.2009

Erscheint nur mir die Argumentation als Kreisschluß? Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ist erst dann tangiert, wenn der Datenabgleich einen Treffer ausweist? Habe ich die Entwicklung seit dem Volkszählungsurteil völlig falsch interpretiert? Meine Daten sind mit den Daten der Ermittler abgeglichen worden. Die Behörde konnte zur Kenntnis nehmen, daß mein Konto nicht mit dem Betrag belastet wurde. Und warum die Ergänzung, daß es sich um eine maschinelle Prüfung handelte. Wäre eine Prüfung von Hand anders zu bewerten? Der vollständige Text ergänzt zudem, daß es sich nur um eine maschinelle Prüfung handelte.

Im konkreten Fall wäre ich mit dem Abgleich einverstanden gewesen, hätte man mich gefragt. Aber wie geht es weiter? Welches Loch muß demnächst gestopft werden, daß zunächst aufgemacht wurde (noch nicht einmal durch den Senat, sondern durch seine 2. Kammer)?

Moabiter Landrecht I

Der Zeuge ist mutig! Er beobachtet eine Schießerei auf offener Straße, ruft die Polizei, folgt dem Täter unauffällig auf der anderen Straßenseite und notiert das Kennzeichen des Fluchtfahrzeuges. Er wird zum Termin der Hauptverhandlung geladen und erscheint nicht. Weiterlesen