Der 2. Senat des Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein – 2 AGH 6/07 – besetzt mit drei Rechsanwälten und zwei Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht hat zugeschlagen! Da haben doch tatsächlich Rechtsanwälte für sich mit einer Zeitungsanzeige geworben:
KÜNDIGUNG?
TERMIN NOCH HEUTE!
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
Ein Kollege war entsetzt und machte eine „Eingabe“ bei der Rechtsanwaltskammer. Es kam, wie es wohl kommen mußte: Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer untersagte den Rechsanwälten mit Bescheiden vom 12.09.2007 und 26.09.2007 unter Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ für ihre Kanzlei zu werben. Dagegen stellte einer der Rechtsanwälte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 15.10.2007 per Telefax einging und das Aktenzeichen 2 AGH 6/07 erhielt. Knapp anderthalb Jahre später fiel die Entscheidung. Aber völlig anders als zu erwarten war!
Bereits am 25.11.2002 hat der BGH – AnwZ (B) 8/02 – der Berliner Rechtsanwaltskammer die Leviten gelesen:
1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
In den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Mitt. 2003, 23) lautet der 2. Leitsatz der Redaktion dazu:
2. Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten
würden der Stellung des RA nicht gerecht, da dieser unabhängiges
Organ der Rechtspflege ist und als solches nicht in
einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis
zum Kammervorstand steht.
Die Entscheidung ist in zahlreichen juristischen Publikationen veröffentlicht. Im Beschluß des AGH kann man leider nicht nachlesen, warum der Senat von der Entscheidung des BGH abgewichen ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH wären die „Bescheide“ auch nicht in Teilbereichen aufrecht zu erhalten gewesen – BGH 14.07.2003 AnwZ (B) 59/02:
1. Eine Rechtsanwaltskammer kann nicht einen Bescheid, soweit er eine Regelung trifft (hier: Untersagung der Briefkopfgestaltung einer Anwaltskanzlei), teilweise zurücknehmen und ihn im übrigen, soweit er „Beratungen und Belehrungen“ enthält, aufrechterhalten.
Dem AGH jedenfalls waren die BRAK-Mitteilungen bekannt, denn er zitiert aus ihnen eine Entscheidung des BVerfG wonach die Werbung des Rechtsanwaltes nicht irreführend sein darf und stellt fest, daß die Werbung als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht nicht nur irreführend, sondern auch verwechslungsfähig ist. Die Argumentation ist verblüffend und erinnert an einen circulus vitiosus:
Hier liegt nicht nur eine Irreführung vor, sondern auch die Gefahr der Verwechslung mit Fachanwaltschaften. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ ist für den unbefangenen Rechtssuchenden sogar weitergehend als die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“. Eine größere Annäherung an die Bezeichnung „Fachanwälte für Arbeitsrecht“ ist begrifflich nicht denkbar. Eine Zulässigkeit dieser Form von Werbung entwertet den Begriff des Fachanwaltes völlig. Die Werbung ist auch irreführend. Auf diese Art der Werbung kann irrigerweise angenommen werden, dass hier Spezialisten tätig sind oder zumindest Fachanwälte. Beides liegt nicht vor.
Den Weg zum BGH wollte der AGH nicht eröffnen:
Die Zulassung der Beschwerde kam nicht in Betracht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, § 223 Abs. 3 BRAO.
Wer hätte das nach der Begründung gedacht?
Die anwaltlichen Richter am AGH sind 1975, 1979 und 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, der jüngste ist Fachanwalt.