Quellenfreigabe

Die Anonymisierung war offensichtlich unzureichend. Der Stil ist nicht nur in Berlin bekannt. Mehrere Kollegen sprachen mich darauf an:

Das kann ja nur Gerhard Jungfer gewesen sein!

Der im Beitrag Fundsache gepostete Schriftwechsel stammt vom Kollegen Jungfer, der ihn mir 2002 zu Verfügung stellte, als ich begann, mich gegen die unsinnige Forderung nach Vorlage der Vollmacht zu wehren.

Der Vollständigkeit halber: Das Geschäftszeichen des Schreibens vom 24.05.2002 des Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin (bitte stets angeben): 1451 E Bd. IIa Bl.4

Um den Zusammenhang beizubehalten hier nochmals die Auszüge aus dem Briefwechsel:

Wir Strafverteidiger haben es uns mittlerweile angewöhnt, bei jedem Meldeschriftsatz Vollmachten beizulegen.
Im Grunde genommen ist dies „unwürdig“.

Wir hätten weder die englische Revolution gebraucht, noch die große französische Revolution, noch die Paulskirche, wenn wir als Anwälte nicht einen Anspruch darauf hätten, dass unser Wort als Wort gilt.
Wir brauche also keine Vollmachten einzureichen.
Ich werde mich in Zukunft zu den Akten melden, ohne eine Vollmacht einzureichen.
Ich beantrage:
Alle Dienststellen, die Ihnen unterstehen, darüber zu unterrichten, dass ein Anwalt keine Vollmacht einreichen muß, wenn er eine Akteneinsicht beantragt.

Interessant ist die wohl bei den Staatsanwaltschaften in Vergessenheit geratene Antwort des Generals:

… Ich darf Ihnen versichern, dass hier völlige Übereinstimmung mit Ihnen in dieser Rechtsfrage besteht.

Da ich davon ausgehen muß, dass den Dezernenten die Rechtslage bekannt ist, habe ich gemeint, von dem von Ihnen am Schluß Ihres Schreibens erbetenen Hinweis absehen zu können. Sollte es gleichwohl im Einzelfall zu Problemen kommen, meine ich, dass es dann dem jeweiligen Verteidiger obliegt, entsprechend vorstellig zu werden.

So eine Renovierung der Kanzlei bringt mache Dinge wieder ans Licht, die man vergaß. Das Vergessen ist weit verbreitet. Eine ausführliche Darstellung mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung und Literatur finden Sie auf unserer Website

Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Ich staune nicht schlecht: Vor mir liegt eine unbeschränkte Auskunft des Bundeszentralregisters:

1…. Betrug in zwei Fällen…
— Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen —

2….Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt…
— Nicht in ein Führungszeugnis für Privatpersonen aufzunehmen —

§ 10 Abs. 1 Nr. 3b) BZRG bestimmt, daß

die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen (sind), durch die die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wer nun meint, daß er zu seinem Schutz, besipielsweise als Juwelier, eines Waffenscheines bedarf, kann nur hoffen, daß die Behörde die Versagung nicht mit seiner fehlender Zuverlässsigkeit begründet. Wenn die Behörde den Waffenschein nicht erteilt, da ein Bedüfnis nicht gegeben sei, erhält er wenigstens keinen Eintrag im Bundezentralregister.

Die Vorschrift kannte ich ja. Aber die Versagung wird auch in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen? Ja: § 32 III Nr. 2 BZRG

In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt

Nun, da hat der Betrüger oder der Junkie aber Glück, dessen Verurteilung zur Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren nach § 35 oder § 36 BtMG zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde: Die Behörde erfährt in seinem Führungszeugnis davon nichts (§ 32 II Nr. 6 BZRG).

Wer im Behödendienst steht und seinen Jagdschein wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verliert, wird wohl kämpfen müssen oder gerät in Erklärungsnot.

Werbung mit einem Telelefonanruf

Es ist Montag. Montag! Voller Elan gehe ich die neue Woche an und erfreue mich an unserem Gestzgeber:

  • Die Kanzlei Sewoma verweist auf eine eine Mitteilung des BMJ zum Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung…
  • Das Ministerium verweist auf ein Inkraftteten am 04.09.2009
  • Es verweist nicht auf das Gesetz, sondern auf den Gesetzentwurf mit Beschlußvorlage
  • Artikel 6 des Gesetzes bestimmt (so der Entwurf), daß es am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Also heute verkündet? Die Mitteilung des BMJ trägt kein Datum, nach den Metadaten stammt die Datei vom 03.08.2009, 11:14h. Der Kollege Sevriens war aber schnell!
  • Das Bundesgesetzblatt von heute ist noch nicht bei uns eingetroffen. Heute kam Nr. 48 vom 31.07.2009. So schnell sind wir das gar nicht gewohnt.
  • Unter Juris findet sich das neue Gesetz noch nicht. Kein Wunder, es soll ja auch erst morgen in Kraft treten.
  • Der Server Bundesgestzblatt ist überlastet.  Nachem er endlich erreicht werden kann folgende Nachricht:“ Keine Session verfügbar Die maximale Anzahl von gleichzeitigen Nutzern ist ausgeschöpft. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.“ Aaahhhh!

Ich erinnere mich an einen Referentenentwurf, der sehr rigoros war. Also nachgeguckt im Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlußempfehlung, der ja Gesetz geworden sein soll.  Dort finden sich die Änderungen des Gesetzes gegen den ulauteren Wettbewerb und des TKG. Dort heißt es zu § 102 TKG:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei einer Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnunmmernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.

Was ist eine Werbung mit einem Telefonanruf? Wer wird ernshaft damit werben, daß er anruft? Mit Boni wird geworben, damit daß die Leute doof sind und dergleichen. Aber mit Telefonanrufen?

Fundsache

Beim Aufräumen finde ich Kopien eines Schriftwechsels eines Doyen der Strafverteidiger in Berlin mit dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht zur Frage der Vollmachtsvorlage. Er schrieb im Mai 2002:

Wir Strafverteidiger haben es uns mittlerweile angewöhnt, bei jedem Meldeschriftsatz Vollmachten beizulegen.
Im Grunde genommen ist dies „unwürdig“….
Wir hätten weder die englische Revolution gebraucht, noch die große französische Revolution, noch die Paulskirche, wenn wir als Anwälte nicht einen Anspruch darauf hätten, dass unser Wort als Wort gilt.
Wir brauche also keine Vollmachten einzureichen.
Ich werde mich in Zukunft zu den Akten melden, ohne eine Vollmacht einzureichen.
Ich beantrage:
Alle Dienststellen, die Ihnen unterstehen, darüber zu unterrichten, dass ein Anwalt keine Vollmacht einreichen muß, wenn er eine Akteneinsicht beantragt.

Interessant ist die wohl bei den Staatsanwaltschaften in Vergessenheit geratene Antwort des Generals:

… Ich darf Ihnen versichern, dass hier völlige Übereinstimmung mit Ihnen in dieser Rechtsfrage besteht.

Da ich davon ausgehen muß, dass den Dezernenten die Rechtslage bekannt ist, habe ich gemeint, von dem von Ihnen am Schluß Ihres Schreibens erbetenen Hinweis absehen zu können. Sollte es gleichwohl im Einzelfall zu Problemen kommen, meine ich, dass es dann dem jeweiligen Verteidiger obliegt, entsprechend vorstellig zu werden.

So eine Renovierung der Kanzlei bringt mache Dinge wieder ans Licht, die man vergaß.

Sixt riskiert viel

Verletzen diese Bilder die Persönlichkeitsrechte der Ministerin?

Inclusive Diebstahlversicherung!

Inclusive Diebstahlversicherung!


Hoffentlich!

Hoffentlich!


Spanisch für Fortgeschrittene!

Spanisch für Fortgeschrittene!


Mit den Kollegen John Sebastian Chudziak und Guido Kluck gehe ich davon aus, daß hier die politische Satire offenkundig ist und wohl kaum der Eindruck entsteht, die Frau Ministerin wolle für Sixt werben.