Da reibt man sich die Augen und guckt nochmal:
Der RBB berichtet in seiner Fernesehsendung am 22.08.2009 vom Internationalen Bikertreffen in Gusow das vom Motorradclub Born to be wild aus Frankfurt/Oder veranstaltet wurde.
Jemand, der sich als Berliner Landesbeamter vorstellt und szenetypisch gekleidet ist, zeigt stolz seinen „Peacemaker“, ein feststehendes Messer mit beachtlicher, jedenfalls 12cm überragender Klingenlänge, das er offen trägt.
Im Bericht wird auf einen Fachmann verwiesen – der aus Sicherheitsgründen unerwähnt bleiben muß – und richtig feststellt, daß das Führen des Messers keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Hat er wirklich recht? Ist es eine Ordnungswidrigkeit oder kann sich der nette Rocker von nebenan auf § 42a Abs. 3 WaffG berufen?
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Zitat § 42a III WaffG
Hier ist ja wohl schon fraglich, ob es sich nicht um Brauchtumspflege handelt. Frieden herzustellen (Peacemaker!) ist aber sicherlich ein allgemein anerkannter Zweck, oder?
Die ganze Vorschrift dürfte verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden. Keiner weiß, was ein berechtigtes Interess ist, welches die allgemein anerkannten Zwecke sind, die auch nur beispielhaft genannt sind.
Wieder einmal offenbart sich die ungenügende Qualität der Waffengesetze. Der gesetzestreue Bürger wird bei Verstößen gegen waffenrechtliche Meldevorschriften mit dem Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse bedroht und aus gut unterricheteter Quelle haben wir gehört, daß die im oben genannten Fall herbeigerufene Polizei keine Veranlassung zum Einschreiten sah und meinte, die Berliner Polizei sei für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständig.
Die Verteidigungsstrategie des Beamten dürfte jedenfalls klar sein ;-)