Berühmtes Bild Goethes. Ob über ihn wohl eine Regelanfrage eingeholt worden wäre?

Sorry, keine Zeit

Über unsere Kontaktseite kommen manchmal Anfragen, da reibt man sich die Augen.

Ein Nutzer hat sich eine unserer Seiten zu Herzen genommen und daraufhin einen Brief an die Staatsanwaltschaft verfaßt. Die hat ihn abschlägig beschieden.

Er berichtete das unserem verstorbenen Seniorpartner voller Empörung. Ich fragte an, was wir für ihn tun können und erhielt diese Antwort:

Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,

Sie könnten mir gegen eine nicht überzogene Kostennote ganz kurz knapp darlegen, ob der Leitende Staatsanwalt irrt und was ich ihm antworten könnte.

Ich meine natürlich rechtlich abgesichert mit Gesetz oder Rechtssprechung (Aktenzeichen). Bei Rechtsprechung wäre die Frage, ob es die herrschende Meinung ist. Ich will sagen: ich bin doch sicher nicht der Erste, der sowas klären will

Ganz kurz und knapp kann ich im Moment gerade nicht. Sorry, keine Zeit. Ich bin auf dem Weg ins Wochenende.

Berl. VerfGH setzt Bußgeldbestimmung der Corona-VO außer Kraft

Corona Bußgeld in Berlin ausgesetzt

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat ein Machtwort gesprochen. Natürlich geht es im Moment um „Corona“.

Das Verfassungsgericht hat im Rahmen der Folgenabwägung entschieden, daß ein Teil der Berliner Bußgeldbestimmung bis auf weiteres ausgesetzt ist.

Wer dagegen verstößt (SARS-CoV-2-EindmaßnV):

§ 1
Grundsätzliche Pflichten

Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.

kann nicht mit einem Corona Bußgeld belegt werden. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß v. 20.05.2020 -81 A/20.

Das Gericht hat dies mit einer juristischen Selbstverständlichkeit begründet:


§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV und damit auf die unbestimmten Rechtsbegriffe „
physisch soziale Kontakte“, „absolut nötiges Minimum“ und „soweit die Umstände dies zulassen“. Die Vorschrift versetzt die Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung.

Den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Berlin können Sie im Volltext lesen, wenn Sie auf das markierte „Machtwort“ klicken.

Was mich allerdings entsetzt: Der Senat und das Abgeordnetenhaus haben die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Bürgers auf Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht genutzt.

Welche Arroganz des Senates. Halten es nicht einmal für nötig, ihre Entscheidung zu verteidigen, die Senatoren (m/w/d).

 

Coronaverstoss: Wann mache ich mich strafbar?

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Fundstelle Berliner Corona-Verordnung

Es ist nicht einfach, die Sanktionsmöglichkeiten bei einem Coronaverstoss ausfindig zu machen. Die aktuelle Fassung der Berliner Corona-Verordnung[1] findet man nicht mehr im Berliner Vorschrifteninformationssystem, sondern im Internet auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei. Die Internet-Vorschriftensammlung kommt nicht hinterher.

Coronaverstoss: Welche Strafen drohen?

Wie so häufig, kommen als Sanktionen Bußgelder und Strafen in Betracht. Immerhin auch empfindliche Freiheitsstrafen nach dem IfSG. Möglich sind natürlich auch Straftaten nach dem StGB im Zusammenhang mit der Ansteckung eines anderen; dies berücksichtigen wir nachfolgend nicht.

Die Frage ist von einiger Aktualität. Mit Stand 27.04.2020 stellten die Polizeikräfte in Berlin 1.242 Straftaten und 2.440 Ordnungswidrigkeiten als Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz fest.

Bußgeldvorschriften

Die Verordnung enthält eine Regelung für diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig die Gebote und Verbote der Verordnung nicht beachten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Oben haben wir auf die Verordnung verlinkt.

Hierzu gibt es auch in Berlin einen Bußgeldkatalog, den wir bereits verrissen haben: Bußgeldkatalog zu Corona in Berlin. Er gibt den Polizisten Steine statt Brot. Für die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird ein Bußgeld zwischen 25 und 500 € fällig.

Strafvorschriften

Richtig heftig gehen §§ 74, 75 IfSG zur Sache. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen für die dort genannten Handlungen.

§ 74 IfSG

Die Strafvorschrift des § 74 IfSG erhebt teilweise die in § 73 genannten Bußgeldtatbestände zu Straftaten. Dies ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muß der ordnungswidrige Coronaverstoss mit Vorsatz begangen sein und zum anderen muß durch die Handlung eine Verbreitung einer der im Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG) oder Krankeitserreger (§ 7 IfSG) erfolgt sein. § 74 IfSG ist ohne besondere Rechtskenntnisse verständlich.

§75 IfSG

Komplizierter verhält es sich mit § 75 IfSG, der die „weiteren“ Straftaten regelt. Es handelt sich hierbei um Verstöße betreffend die Versammlungsrechte, der Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot.

Bei der Berliner Corona-Verordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG. Die Corona-Verordnung benennt zwar – wie oben aufgeführt – Ordnungswidrigkeiten, jedoch keine Straftaten.

Aber Vorsicht! Ein Verstoß gegen die Berliner Corona-Verordnung wird dann zur Straftat, wenn jemand einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Nicht bereits die Teilnahme an einer Ansammlung ist strafbar, sondern erst, wenn zusätzlich eine vollziehbare Anordnung die Auflösung angeordnet hat und die Teilnehmer nicht Folge leisten.

Wer also in der Berliner Corona-Verordnung nach Straftatbeständen sucht, wird nicht fündig werden. Dies sind in den §§ 74, 75 IfSG geregelt. Rechtsanwalt Krähn hat sich bereits näher mit diesen Bestimmungen befassen müssen. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: Kontakt

  1. [1]Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020
Antrag Corona Zuschuss

Corona Zuschuß und Strafbarkeit

Corona Zuschuß

Habe ich mich bei der Antragstellung zum Corona Zuschuß strafbar gemacht?

Der Zuschuß wird von der Investitionsbank Berlin (IBB) bereitgestellt. Kurz:

  • für Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen bis 5 Beschäftigte bis zu 9.000 EUR
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR

Abgegebene Versicherungen

Bei der Antragstellung haben Sie zuvor noch folgende Versicherungen abgegeben:

  • Ich versichere, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 ist.
  • Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen vor dem 31.12.2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelte, insbesondere dass für mein Unternehmen vor dem 31.12.2019 keine Liquiditätsengpässe oder andere wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden und aktuell keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig sind.
  • Ich bestätige, dass die beantragten Mittel ausschließlich für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragstellung folgenden drei bzw. fünf Monate verwendet werden.

Sorgfältige Prüfung erforderlich

Grundsätzlich muß jeder Antragsteller selbst prüfen, ob die vorstehenden Erklärungen zutreffen. Das ist nicht so einfach. Nicht Gefühle, sondern Tatsachen sind gefragt.

In der Eile hat so mancher die vorformulierten Erklärungen abgegeben, ohne ihre Bedeutung vorher sorgfältig zu prüfen. Besonders hinterhältig ist der Hinweis auf die Allgemeine Gruppenfreisgtellungsverordnung. Wer kennt die schon (oben verlinkt)?

Wenn Sie Bedenken haben, ist es an der Zeit Kontakt mit einem Strafverteidiger aufzunehmen. Dieser wird mit Ihnen sorgfältig die Einzelheiten durchgehen. Der Anwalt wird mit Ihnen unter anderem die Einzelheiten des § 264 StGB – Subventionsbetrug – besprechen.

Spätestens wenn Sie von der Polizei die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, ist es allerhöchste Zeit.

Pandemieresiliente Infrastruktur

Wie bitte?

Der Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg will in der Corona-Krise will an weiteren Straßen breitere Radwege zu Lasten von Autospuren einrichten, berichtet u.a. das Spreeradio.

Sicherheit sei gegeben, Abstandsregeln könnten besser eingehalten werden, und der aktuell geringe Autoverkehr werde nicht beeinträchtigt. Daher seien nun weitere Vorhaben geplant.

Das Bezirksamt nennt die zusätzlichen oder breiteren Radwege, die zunächst vorübergehender Natur sein sollen, «pandemieresiliente Infrastruktur».

Auf den Intensivstationen der Berliner Krankenhäuser kämpfen Menschen um ihr Leben. Zehntausend Berliner Unternehmen kämpfen um die wirtschaftliche Existenz. Jeder Cent wird gebraucht.

Die grüne Bezirksbürgermeisterin gibt das dringend benötigte Geld für temporäre Fahrradstreifen aus.

Vergessen die Wähler das wirklich bis zur nächsten Wahl?