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Fundstelle Berliner Corona-Verordnung
Es ist nicht einfach, die Sanktionsmöglichkeiten bei einem Coronaverstoss ausfindig zu machen. Die aktuelle Fassung der Berliner Corona-Verordnung[] findet man nicht mehr im Berliner Vorschrifteninformationssystem, sondern im Internet auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei. Die Internet-Vorschriftensammlung kommt nicht hinterher.
Coronaverstoss: Welche Strafen drohen?
Wie so häufig, kommen als Sanktionen Bußgelder und Strafen in Betracht. Immerhin auch empfindliche Freiheitsstrafen nach dem IfSG. Möglich sind natürlich auch Straftaten nach dem StGB im Zusammenhang mit der Ansteckung eines anderen; dies berücksichtigen wir nachfolgend nicht.
Die Frage ist von einiger Aktualität. Mit Stand 27.04.2020 stellten die Polizeikräfte in Berlin 1.242 Straftaten und 2.440 Ordnungswidrigkeiten als Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz fest.
Bußgeldvorschriften
Die Verordnung enthält eine Regelung für diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig die Gebote und Verbote der Verordnung nicht beachten.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Oben haben wir auf die Verordnung verlinkt.
Hierzu gibt es auch in Berlin einen Bußgeldkatalog, den wir bereits verrissen haben: Bußgeldkatalog zu Corona in Berlin. Er gibt den Polizisten Steine statt Brot. Für die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird ein Bußgeld zwischen 25 und 500 € fällig.
Strafvorschriften
Richtig heftig gehen §§ 74, 75 IfSG zur Sache. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen für die dort genannten Handlungen.
Die Strafvorschrift des § 74 IfSG erhebt teilweise die in § 73 genannten Bußgeldtatbestände zu Straftaten. Dies ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muß der ordnungswidrige Coronaverstoss mit Vorsatz begangen sein und zum anderen muß durch die Handlung eine Verbreitung einer der im Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG) oder Krankeitserreger (§ 7 IfSG) erfolgt sein. § 74 IfSG ist ohne besondere Rechtskenntnisse verständlich.
Komplizierter verhält es sich mit § 75 IfSG, der die „weiteren“ Straftaten regelt. Es handelt sich hierbei um Verstöße betreffend die Versammlungsrechte, der Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot.
Bei der Berliner Corona-Verordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG. Die Corona-Verordnung benennt zwar – wie oben aufgeführt – Ordnungswidrigkeiten, jedoch keine Straftaten.
Aber Vorsicht! Ein Verstoß gegen die Berliner Corona-Verordnung wird dann zur Straftat, wenn jemand einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Nicht bereits die Teilnahme an einer Ansammlung ist strafbar, sondern erst, wenn zusätzlich eine vollziehbare Anordnung die Auflösung angeordnet hat und die Teilnehmer nicht Folge leisten.
Wer also in der Berliner Corona-Verordnung nach Straftatbeständen sucht, wird nicht fündig werden. Dies sind in den §§ 74, 75 IfSG geregelt. Rechtsanwalt Krähn hat sich bereits näher mit diesen Bestimmungen befassen müssen. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: Kontakt