Winterdienst

Unfälle wegen Vernachlässigung der Streupflicht = teuer für Grundstückseigentümer!

Schnee und Glätte auf Gehwegen müssen beseitigt werden. Diese Pflicht gilt in erster Linie für Grundstückseigentümer, die gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) die Gehwege auf mindestens einen Meter Breite von Schnee und Glätte befreien müssen, und zwar wochentags von 07.00 bis 20.00 Uhr.

Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7.00 Uhr des folgenden Tages (an  Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr) durchzuführen (§ 3 ABS. 1 StrReinG).

Wenn der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt und es rutscht z. B. ein Fußgänger aus und verletzt sich, so haftet der Streupflichtige – auch wenn der Verletzte selbst versichert ist (z. B. nimmt u.U. eine Unfallversicherung oder auch die Unfallkasse Berlin den Eigentümer in Regress).

Wenn die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung an Dritte, z. B. einen Winterdienst, übergeben werden soll, bedarf dies der schriftlichen Mitteilung und der Zustimmung der zuständige Behörde.

Regierung als Zuhälter der Diebe

Ich träumte, unsere Regierung kauft schon wieder bei Kriminellen ein.

Keine zehn Jahre nach Kriegsende hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes entschieden:

Der Hehler schafft durch seine Existenz, insbesondere wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig hehlt, die Voraussetzungen für die „berufsmäßige“ Begehung von Diebstählen, die die Erlangung von in Geld umsetzbarer Beute zum Ziele haben. Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung der Beute, die ihm die Mittel zur Befriedigung seiner Ansprüche an das Leben verschaffen soll. Nicht zu Unrecht wird der Hehler als der Zuhälter der Diebe bezeichnet. Das alles gilt nicht nur vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehler. Die Strafen und Maßnahmen, die das Gesetz gegen den Hehler vorsieht, sollen also gleichzeitig die Vortaten verhindern. Gefährlich wird der Hehler für die vom Rechte geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der einzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens, sondern er ist es bereits durch seine ganz allgemein die Vermögensverbrechen fördernde Bereitschaft, beim Absatz der Beute mitzuhelfen.
Quelle: BGH Großer Senat für Strafsachen v. 20.12.1954 – GSSt 1/54

Weiter träumte ich, die zuständigen Ministerialen gucken sich auch die Entscheidungen 1 StR 119/97 und 5 StR 80/00 an und stellen fest, daß dort der Ankauf durch V-Leute der Polizei als Argument dafür diente, daß dadurch keine Perpetuierung der Vortat des Diebes erfolge,

Solche Bemühungen sind nicht geeignet, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen; sie führen im Gegenteil dazu, daß der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird…
Quelle: BGH 1 StR 119/97

Kontodaten aus der Schweiz, das liegt wohl auf der Hand, können nicht rechtmäßig erlangt und der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf angeboten werden. Ein solches Verhalten ist nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch nach deutschem Recht strafbar. Rechtlich ist es keine Hehlerei im Sinne des § 259 StBG, diese setzt erlangte Sachen, keine Daten voraus. Der geprägte Begriff Datenhehlerei trifft aber das Unrecht sehr genau.

Nach deutschem Recht wäre der „Datenklau“ zumindest auch eine Straftat gem. § 44 BDSG, die im Höchstmaß immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Und können sich die beteiligten Regierungskreis wirklich damit „herausreden“, daß sie mit dem Ankauf nur die dann fließenden Steuern im Auge haben und nicht auch die Vorteilssicherungsabsicht für den Täter? Hier winkt doch die strafbare Vorteilsgewährung des § 257 StGB. Wir werden ja sehen, ob die Regierung die persönlichen Daten des Kriminellen an die Strafverfolgungsbehörden Deutschlands und der Schweiz übermittelt.

Aber was solls, es ist doch nur ein Traum.[singlepic id=56 w=300 h=203 float=left]

Und dies nutzen wir gerne zur Werbung in eigener Sache:

Wir kennen uns aus mit Liechtenstein & Co

Post vom Sonnengott

Eine Kanzlei am Kurfürstendamm – das ist ja schließlich kein Qualitätssiegel – repliziert auf meine Klageerwiderung:

Der Klageerwiderung fehlt es an jeglicher Substanz, dennoch soll auf einige wenige Punkte in Vorbereitung eines Termin in der gebotenen Kürze reagiert werden.

Ist doch Klasse, wenigstens der halbe Genitiv :-)

[singlepic id=55 w=150 h=308 float=right]Wer ist der Verfasser? Der Briefkopf weist unter der Berliner Anschrift aus: „Vorname Nachname Ra“. Auch die anderen Namen ziert ein nachgestelltes „Ra“. Keine Rechtsanwälte (RA), sondern Sonnengötter aus der agyptischen Mythologie haben eine Zulassung in Berlin erhalten.

Dabei ist das im Deutschen ganz einfach. Bei Abkürzungen aus Komposita wird der erste Buchstabe des Einzelwortes groß geschrieben. Beispiel GewO für Gewerbeordnung.

Wenn ich mich durch den mehrseitigen Schriftsatz gekämpft habe, werde ich hoffentlich klüger sein.

Einsicht in von öffentlichen Stellen geführte Akten

Die Anwaltschaft hat noch nicht erfaßt, welche Chancen die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bieten. Zum Jubiläum des Berliner Gesetzes habe ich im Berliner Anwaltsblatt 2009, 367 einen Beitrag veröffentlicht, den ich nachstehend einem breiteren Publikum als Anreiz zur Nutzung der Chancen näherbringen möchte.

10 Jahre Berliner Informationsfreiheitsgesetz – (IFG)
Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein[1]

[singlepic id=54 w=250 h=308 float=left]

Am 30. Oktober 1999 trat das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 in Kraft.[2] Juris weist zum Gesetz nur 26 Treffer aus, davon 17 gerichtliche Entscheidungen;[3]für das am 01.01.2006 in Kraft getretene IFG des Bundes[4] werden knapp 200 Entscheidungen nachgewiesen. Terra incognita oder Rohrkrepierer?

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.“[5]

Danach besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters[6], anderseits ist die Behörde sogar verpflichtet, solche Informationen wieder zu beschaffen, die bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden sind, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden[7].

Das jedermann zustehende Informationsrecht über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten[8] unterliegt nur wenigen Einschränkungen und ist von der Anwaltschaft noch nicht entdeckt. Bereits 1990 hatten die Fraktionen der SPD und AL einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht[9], der der Diskontinuität verfiel. Es dauerte sieben Jahre bis Bündnis 90/Die Grünen das Thema wieder einbrachten.[10]

Bereits bei der I. Lesung[11] ging es im Abgeordnetenhaus hoch her, im Innenausschuß verwies der damalige Innensenator auf die eindeutige Verfassungswidrigkeit[12] und in der II. Lesung weissagte der Abg. Gewalt:

Ich sage Ihnen bereits voraus, dass unmittelbar, nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist,… das Bezirksamt Friedrichshain von Anwohnern – man könnte sie auch „Autonome“ nennen – der Rigaer Straße mit Akteneinssichtersuchen förmlich zugedeckt wird.[13]

Alle vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfaßten Behörden (auch Verkerhsbetriebe, Stadtreinigung, etc.) wurden nach ihren Erfahrungen im Zeitraum vom 30. Oktober 1999 bis zum 30. November 2000 befragt. Die Umfrage ergab, dass in diesem Zeitraum 165 Anträge gestellt wurden[14], und auch die detaillierten Zahlen aus der Antwort des Senates[15] von 2008 geben keinen Anlaß zur Besorgnis.

Wesentliche Gründe für die (Teil-)Zurückweisung eines Antrages ergeben sich aus dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (§ 6 I), der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 7), der Beratungen des Senates und der Bezirksämter und deren Vorbereitung (§ 10 III Nr. 1) und der Willensbildungsprozesse innerhalb von und zwischen Behörden (§ 10 IV).

Zur Vorbereitung diese Beitrages habe ich einen Antrag gestellt und wurde unverzüglich zur Klärung des Umfanges zurückgerufen und mit den erbetenen Informationen versorgt. Kommentarliteratur existiert für das Bundesgesetz[16] und wenige Länder[17]

  1. [1]Zugleich eine Hommage an den gleichnamigen Titel von F.K. Waechter, Diogenes 1978, ISBN 3257004842
  2. [2]GVBl 1999, 561
  3. [3]Recherche v. 19.09.2009
  4. [4]BGBl 2005, 2722
  5. [5]§ 1 IFG BE
  6. [6]OVG Bln-Brdbg 14.12.2006 – 7 B 9.05
  7. [7]OVG Bln-Brdbg 02.10.2007 – 12 B 12.07
  8. [8]Der Aktenbegriff umfaßt nach § 3 II alle festgehaltenen Gedankenverkörperungen
  9. [9]DrS 11/958
  10. [10]DrS 13/1623
  11. [11]PlPr 13/28, S. 2151 (B)
  12. [12]Prot. Ausschuß f. Inneres, Sicherheit und Ordnung v. 06.09.1999
  13. [13]PlPr 13/68, S. 4985
  14. [14]Auswertung der landesweiten Umfrage zum Gesetz der Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG)“ der Senatsverwaltung für Inneres vom 23. April 2001, vgl. Kl. Anfrage 14/1773
  15. [15]DrS 16/11789
  16. [16]u.a.:
    Jastrow/Serge-Daniel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006
    Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006
    Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2008
  17. [17]bspw.:Franßen/Seidel Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die aktuellen Tabellen online gestellt, jedoch leider nur in einer pdf-Version, die heruntergeladen werden muß. Wir haben sie hier in einer HTML-Fassung wiedergegeben und mittels dejure auch zu den einzelnen Gesetzesvorschriften verlinkt.

Für die Anwendung auf den Einzelfall steht Ihnen bei uns Herr RA Schulze zu einem Gespräch zur Verfügung.

A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3,4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a I BGB)
Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/900
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513 105 1.000
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537 110 1.100
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 537 115 1.200
5. 2.701 – 3.100 381 437

512

586 120 1.300
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128 1.400
7. 3.501 – 3.900 432

496

580 664 136 1.500
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144 1.600
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152 1.700
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160 1.800
ab 5.101 nach den Umständen des Falles
Alle Beträge in EURO

Anmerkungen:

1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Weiterlesen