Die Anwaltschaft hat noch nicht erfaßt, welche Chancen die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bieten. Zum Jubiläum des Berliner Gesetzes habe ich im Berliner Anwaltsblatt 2009, 367 einen Beitrag veröffentlicht, den ich nachstehend einem breiteren Publikum als Anreiz zur Nutzung der Chancen näherbringen möchte.
10 Jahre Berliner Informationsfreiheitsgesetz – (IFG)
Wahrscheinlich guckt wieder kein Schwein[]
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Am 30. Oktober 1999 trat das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 in Kraft.[] Juris weist zum Gesetz nur 26 Treffer aus, davon 17 gerichtliche Entscheidungen;[]für das am 01.01.2006 in Kraft getretene IFG des Bundes[] werden knapp 200 Entscheidungen nachgewiesen. Terra incognita oder Rohrkrepierer?
„Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.“[]
Danach besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters[], anderseits ist die Behörde sogar verpflichtet, solche Informationen wieder zu beschaffen, die bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden sind, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden[].
Das jedermann zustehende Informationsrecht über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten[] unterliegt nur wenigen Einschränkungen und ist von der Anwaltschaft noch nicht entdeckt. Bereits 1990 hatten die Fraktionen der SPD und AL einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht[], der der Diskontinuität verfiel. Es dauerte sieben Jahre bis Bündnis 90/Die Grünen das Thema wieder einbrachten.[]
Bereits bei der I. Lesung[] ging es im Abgeordnetenhaus hoch her, im Innenausschuß verwies der damalige Innensenator auf die eindeutige Verfassungswidrigkeit[] und in der II. Lesung weissagte der Abg. Gewalt:
„Ich sage Ihnen bereits voraus, dass unmittelbar, nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist,… das Bezirksamt Friedrichshain von Anwohnern – man könnte sie auch „Autonome“ nennen – der Rigaer Straße mit Akteneinssichtersuchen förmlich zugedeckt wird.“[]
Alle vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfaßten Behörden (auch Verkerhsbetriebe, Stadtreinigung, etc.) wurden nach ihren Erfahrungen im Zeitraum vom 30. Oktober 1999 bis zum 30. November 2000 befragt. Die Umfrage ergab, dass in diesem Zeitraum 165 Anträge gestellt wurden[], und auch die detaillierten Zahlen aus der Antwort des Senates[] von 2008 geben keinen Anlaß zur Besorgnis.
Wesentliche Gründe für die (Teil-)Zurückweisung eines Antrages ergeben sich aus dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (§ 6 I), der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 7), der Beratungen des Senates und der Bezirksämter und deren Vorbereitung (§ 10 III Nr. 1) und der Willensbildungsprozesse innerhalb von und zwischen Behörden (§ 10 IV).
Zur Vorbereitung diese Beitrages habe ich einen Antrag gestellt und wurde unverzüglich zur Klärung des Umfanges zurückgerufen und mit den erbetenen Informationen versorgt. Kommentarliteratur existiert für das Bundesgesetz[] und wenige Länder[]