Los gehts

Zwei Stunden vor Abflug bin ich tatsächlich mit meiner Arbeit fertig und habe einen beeindruckend leeren Schreibtisch. Das hat doch was – auf jeden Fall Seltenheitswert!

In der Nestorstr. sitzen MosS und die Jungs und dann geht es los. Endlich!

Neues Sicherheitssystem für Ihre Kreditkarte

Sicherheit hat bei … immer höchste Priorität. Deshalb haben wir mit unserem Partner … ein neues Sicherheitssystem für Ihre … Credit Card entwickelt.
Ab 2. März 2010 können Sie sich kostenlos per SMS oder E-Mail unverzüglich über den Einsatz Ihrer Kreditkarte informieren lassen.
Solten Sie auf diesem Weg einen Umsatz bemerken, der nicht durch Sie veranlaßt wurde, können Sie den Vorgang einfach und bequem telefonisch reklamieren.

Solch interessante Information steht auf einem Flyer der Airline, deren Meilenprogramm und Kreditkarte ich benutzte.

Kreditkartensymbole

Die Frage, die bestimmt nicht nur die Juristen interessiert: Was passiert, wenn der Kunde die Mitteilung über eine Nutzung erhält, die er erkennbar nicht veranlaßt hat und – aus welchen Gründen auch immer – den Vorgang nicht einfach und bequem reklamiert, sondern erst auf die Abrechnung reagiert? Schuldet er dem Kartenaussteller dann Schadensersatz? Wenn nein, warum nicht?

Den Nutzen für den Kunden bewirbt die Airline so:

So brauchen Sie nicht erst Ihre Kreditkartenabrechnung abzuwarten – und sparen somit wertvolle Zeit.

Wie kommt es, daß mir die Werbung wie Waschmittelwerbung vorkommt?

Kostenlose Fahrzeugnutzungsüberlassung durch BMW an die Parteien

Sieht aus wie ein Beitrag zum Steuerrecht.

Ist es vielleicht auch?

Der Kollege Melchior weist auf die Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Bundestages hin, wonach die Bayerische Motorenwerke AG den Parteien im Jahre 2009 kostenlose Fahrzeugnutzungsüberlassungen im Wert von 477.874,10 € inkl. Umsatzsteuer gewährten und dies den Parteien im Februar 2010 schriftlich mitteilten.

Haben die Parteien diese kostenlosen Leistungen schon in früheren Jahren erhalten? Haben die Parteien diese Zuwendungen auch schon früher dem Präsidenten mitgeteilt oder erst aufgrund der schriftlichen Mitteilung von BMW, die man ja wohl nicht mehr ignorieren konnte?

Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung wird als Eingangsdatum der Spenden der 24., 25. und 26.02.2010 angegeben. Ist das das Eingangsdatum der Mitteilung von BMW? Seit wann nutzten die Parteien welche Fahrzeuge? Erst seit dem Februar 2010? Wohl nicht, es sollen ja kostenlose Fahrzeugnutzungsüberlassungen in 2009 gewesen sein.

Die interessante Entscheidung des BVerwG zum Gläsernen Abgeordneten im Fall Schily mit verlinkten Vorschriften zu den Transparenzregeln finden Sie über meinen Beitrag Halbvoll oder halbleer?.

Was fahren denn die Parteien, die nicht BMW fahren wollten
oder durften ;-)

Freigabeerklärung

Die Hinterlegungsstelle beim AG Tiergarten empfiehlt folgende Formulierung:

Namens und in Vollmacht meiner Mandantin, der XY-GmbH, gebe ich den hinterlegten Betrag in Höhe von 10,21 € zum Geschäftszeichen 87 HL 123/10 der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Tiergarten zugunsten der Frau Z frei.

„Urteil aufzuheben“

Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Sprachliche Nachlässigkeit

Wir wollen hier nicht Stil(kunst)kritik betreiben. Eines der wichtigsten Werkzeuge des Anwaltes ist seine Sprache – oder sollte es sein. Warum Willi d. A immer schreibt:

beantrage ich das Urteil aufzuheben…

erschließt sich mir nicht. Sicherlich weiß er gar nicht, wie sehr er damit den Richtern der I. Instanz auf die Zehen steigt. Daher für die zarter besaiteten Kollegen der Hinweis auf § 538 II ZPO:

Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, …
es folgt eine Aufzählung meist übler Sonderfälle

Ansonsten gilt § 528 ZPO und das Urteil ist abzuändern, aus der Sicht des Berufungsbeklagten zu bestätigen, § 540 ZPO: „abändern, aufheben, bestätigen“.

Wer die Aufhebung beantragt sollte in der Begründung dann auch ausführen warum er sich die I. Instanz erhalten will ;-)