Umfrage zur Lage der Anwaltschaft

Im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer führt das Institut für freie Berufe alle zwei Jahre eine anonymisierte Umfrage u.a. zur Zahl der bearbeiteten Mandate, nach Zeithonoraren, wöchentlicher Arbeitszeit, Umsatz und Gewinn durch.

Im Juni erhalten 20% der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin einen umfangreichen Fragebogen, der die Berliner Kammer auch in die Lage versetzen soll, statistisch belastbares Material zur Lage der Berliner Anwaltschaft zu erhalten. Die Ergebnisse werden für die Diskussionen um die strukturelle und lineare Gebührenerhöhung benötigt.

Die Rücklaufquote sollte entsprechend ausfallen.

Wer liest denn das Amtsblatt?

Natürlich der Kollege Franke! In seinen Lichtenrader Notizen weist er denn auch auf die neue Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 20. Mai 2010 (ABl. für Berlin Nr. 23 vom 11.06.2010)

Es geht um die Regeleinstellung (10 Gramm) und Kann-Einstellung (15 Gramm) bei Besitz von Cannabisharz oder Marihuana in Berlin. Der Kollege Franke stellt das Wesentliche der AV vor, die auch wiederholt angewendet werden soll.

Ich muß das überlesen haben…

Blanker Hohn

…, obwohl die sicherlich in keinem Verdacht der Neigung zu verfassungswidrigen Vorschlägen stehende Bundesregierung sich dezidiert für eine Regelung …
Quelle: Kleine-Cosack, Rechtsanwälte als Subunternehmer, NJW 2010, 1553

Der Kollege ist bekannt für seine Erfolge vor dem BVerfG, schaut man sich die Liste der Entscheidungen des BVerfgG der letzten Jahre an, ist man sicher, er verhöhnt die Bundesregierung.

Ins Stammbuch geschrieben

Die Bundesrepublik Deutschland mußte sich unschöne Dinge von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sagen lassen. Um den Kindermörder Gäfgen wird in mannigfaltiger Weise deutsche Rechtsgeschichte geschrieben. Weiterlesen

Liechtenstein-Erpresser

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09 die Entscheidung des Landgerichtes Rostock, Urteil vom 23. Januar 2009 – 19 KLs 5/08, im wesentlichen bestätigt, nur über die Sicherungsverwahrung des Täters muß neu verhandelt werden. Nein, nicht daß Sie denken, die Verantwortlichen in den Regierungen müßten nun befürchten in Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) genommen zu werden. Im Rostocker Verfahren ging es um diejenigen, die die Liechtensteiner Landesbank – LLB – um 13 Millionen € erpressten.

Die Südeutsche berichtet Nachdenkenswertes:

In seinem Schlussplädoyer hatte F. im Januar 2009 behauptet, es habe zwei Interessenten für die Ware gegeben: Die LLB und den deutschen Fiskus. An den Meistbietenden seien die Unterlagen verkauft worden; so was verstehe er unter kaufmännischem Handeln.
Quelle: SZ 11.06.2010

Da kommt jemand für ein Verbrechen in Sicherungsverwahrung derjenigen, die im Bieterwettstreit unterlegen sind. Der Täter hätte den LGT-Fall bedenken sollen. Wer an den deutschen Fiskus verkauft, kommt nicht in den Knast. Kaufmännisch betrachtet, ist dem ein gewisser Wert beizumessen :-(