Die Diskussionen über die „OU-Beschlüsse“ des Bundesgerichtshofes in Strafsachen scheinen unendlich. Mancher ärgert sich über die Formulierung, daß die Revision als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.
Nun bin ich bei dieser Formulierung ins Stutzen gekommen:
Die Revison des Beschuldigten gegen das Urteil … wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nun kann man nicht mehr im Beschluß lesen, daß die Revision „ou“ ist, sondern in der Norm nachschlagen und findet dort „offensichtlich“. Ist die obige Formulierung nicht ärger, verschlimmbessert?
Nun schreibt ja der Verteidiger für den Angeklagten die Revisionsbegründung. Das Gesetz erwähnt in §§ 344 f StPO ausdrücklich die Begründung der Anträge, nicht deren Rechtfertigung.
Rechtfertigung ist ein alter Begriff, der schon von Kant benutzt wurde. In unseren Zeiten jedoch ist der Begriff anders geprägt. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Auflage, verweist beim Eintrag Rechtfertigungsgründe auf das Stichwort Rechtswidrigkeit und führt dort aus:
Der Begriff der Rechtswidrigkeit ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus.
Der Angeklagte läßt durch seinen Verteidiger Revision einlegen. Der Verteidiger muß sich rechtfertigen, erläutern, warum die Revision kein Unrecht ist, muß sich für ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtmittel rechtfertigen?
Ist nicht der BGH eine Begründung dafür schuldig, daß er eine andere Sprachregelung als das Gesetz anwendet? Um vorzubeugen: Ja, das Bundesverfassungsgericht formuliert manchmal auch so.