Wir sind auf dem neusten Stand! Thema Kontopfändung!

Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 10 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes am 01.07.2010 in Kraft! Es ändert sich einiges!

Unsere ReNo und auch unsere Azubine haben heute erfolgreich an einem Seminar zum Thema der Änderungen bei der Kontopfändung teilgenommen!

Selbstverständlichkeiten

Herr A. darf wohl weiterhin Protestaktionen gegen Frauenärzte veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen.

Das Landgericht München I – 9 O 14979/05 – und das OLG München – 18 U 2358/06 – haben ihn auf die Klage des Frauenarztes verpflichtet, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere durch Einträge im Internet, durch Plakate oder Flugblätter darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden, und des Weiteren es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis – insbesondere durch den Kläger – vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen.

Mit Beschluß vom 08.06.2010 hob das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1745/06 – die Entscheidungen auf und formuliert unter anderem:

Der bloße Wunsch des Klägers, von der Belästigung freigehalten zu werden, öffentlich mit der eigenen freien Entscheidung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen konfrontiert und hierfür auch kritisiert zu werden, verdient angesichts des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG aber keine Anerkennung.

Daß die Richter des LG und des OLG auf diesen Gedanken nicht gekommen sind … tssss, tssss

Hellseherische Fähigkeiten

Gerechte Verteilung:

6.2 Bereich Kisselnallee
Männliche erwachsene Strafgefangene gerader Geburtsjahrgänge, die zu Freiheitsstrafen von weniger als 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden, im Wege der Direktaufnahme nach Selbststellllng.
Quelle: Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu § 152 StVollzG vom 11. Juni 2010, ABl 2010, 1014

Nun kann der Verteidiger wieder damit glänzen, daß er hellseherische Fähigkeiten hat. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Insasse in der Kisselnallee in einem ungeraden Jahr geboren ist, ist verschwindend gering.

Private-Viewing

Mandanten und Mitarbeiter der Kanzlei gucken am

18. Juni 2010 ab 13:30 Uhr – DeutschlandDeutschland ./. SerbienSerbien

Für Getränke und Süßigkeiten ist gesorgt, Tabakwaren werden nicht gestellt. Die Plätze werden nicht nach dem Jahresumsatz, sondern der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Anmeldungen bitte per eMail an Ben oder 030/329004-0

Der Fernseher wird freundlicherweise von Klaus-Peter Niemann * Klang- und Bildsysteme* gestellt.

Rechtfertigen Sie sich, Herr Verteidiger!

Die Diskussionen über die „OU-Beschlüsse“ des Bundesgerichtshofes in Strafsachen scheinen unendlich. Mancher ärgert sich über die Formulierung, daß die Revision als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.

Nun bin ich bei dieser Formulierung ins Stutzen gekommen:

Die Revison des Beschuldigten gegen das Urteil … wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nun kann man nicht mehr im Beschluß lesen, daß die Revision „ou“ ist, sondern in der Norm nachschlagen und findet dort „offensichtlich“. Ist die obige Formulierung nicht ärger, verschlimmbessert?

Nun schreibt ja der Verteidiger für den Angeklagten die Revisionsbegründung. Das Gesetz erwähnt in §§ 344 f StPO ausdrücklich die Begründung der Anträge, nicht deren Rechtfertigung.

Rechtfertigung ist ein alter Begriff, der schon von Kant benutzt wurde. In unseren Zeiten jedoch ist der Begriff anders geprägt. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Auflage, verweist beim Eintrag Rechtfertigungsgründe auf das Stichwort Rechtswidrigkeit und führt dort aus:

Der Begriff der Rechtswidrigkeit ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus.

Der Angeklagte läßt durch seinen Verteidiger Revision einlegen. Der Verteidiger muß sich rechtfertigen, erläutern, warum die Revision kein Unrecht ist, muß sich für ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtmittel rechtfertigen?

Ist nicht der BGH eine Begründung dafür schuldig, daß er eine andere Sprachregelung als das Gesetz anwendet? Um vorzubeugen: Ja, das Bundesverfassungsgericht formuliert manchmal auch so.