BRAK darf Details zur Zweigstelle des Rechtsanwaltes regeln

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist in ihrer Pressemitteilung vom 13.09.2010 daraufhin, daß der BGH die Regelungen der Satzungsversammlung der Rechtsanwälte (die das Bundesministerium der Justiz aufhob) bestätigte:

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle muss nach Auffassung des BGH Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen.
Quelle: Pressemitteilung BRAK vom 13.09.2010

Das stärkt die Selbstverwaltung der Anwaltschaft, deren Satzungsversammlung entsprechende Regelungen beschlossen hatte.

Ohrfeige für Berliner Datenschutzbeauftragten

Berliner Verteidiger leben gefährlich. Es ist ein Skandal, und nur die Anwälte scheinen sich dafür zu interessieren:

Der Verteidiger hatte in einem Verfahren zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge an seine Hausverwaltung schrieb und trotz mehrfacher Aufforderung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft darüber verweigert, wie er in den Besitz dieser Briefe gelangte.

Ich hätte die Aufforderung aus dem Hause des Herrn Dr. Dix wahrscheinlich für einen Scherz gehalten und ignoriert. Dann wäre es mir vielleicht so gegangen wie den beiden Berliner Kollegen in einer anderen Sache, zu denen er ein Rollkommando schickte. Dort forderten die Beauftragten Einsicht in sämtliche (!) Akten sowie die auf Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Dokumente.

Dies veranlaßte mich zu einem bitterbösen Artikel im Berliner Anwaltsblatt: Jede/Ammann Wenn der Datenschutz zweimal klingelt – neueste Trends in der staatlichen Anwaltsüberwachung (Teil 1)

Den Verteidiger im eingangs beschriebenen Fall, der sich ebenfalls auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen hatte, ereilte ein Bußgeldbescheid über 3.000 € wegen, wie es das Kammergericht im Bechluß vom 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 – süffisant ausdeutet:

einer – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides ergibt – vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG
Quelle: KG 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07

Skandalös ist, daß das Amtsgericht Tiergarten dem Datenschutzbeauftragten daraufhinweisen mußte:

Aufgrund der vorrangigen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kann ein RA nicht verpflichtet werden, einem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, wie er in den Besitz mandatsbezogener Unterlagen gekommen ist.
Quelle: BRAK-Mitteilungen 2007, 43; AG Tiergarten 05.10.2006 – 317 OWi 3235/05

Unglaublich aber ist, daß die Amtsanwaltschaft Berlin gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Kammergericht erhoben hat, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wohl unterstützt wurde, wenn ich den Hinweis auf die „Zuschrift“ Seite 6 richtig interpretiere.

Das Kammergericht stellt im Ergebnis völlig selbstverständlich fest, daß das Verhalten des Anwaltes nicht bußgeldbewehrt ist. Man kann es auch anders ausdrücken: Wäre der Anwalt der Aufforderung des Datenschutzbeauftragten nachgekommen, hätte er sich wegen der Verletzung der Privatgeheimnisse seines Mandanten, § 203 StGB, strafbar gemacht und wohl sicher seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren. Immerhin hat der 1. Senat in großer Besetzung entschieden, da er der Sache Bedeutung zur Fortbildung des Rechtes, § 80a III OWiG, beigemessen hat.

Den Datenschutzbehörden jedenfalls ist es ernst, sie wollen die Aufsicht über die Rechtsanwälte. Weitere Einzelheiten dazu: Wenn der Datenschützer zweimal klingelt –
Neueste Entwicklung in der staatlichen Anwaltsüberwachung (Teil 2)

Nur die Zustellung der Ausfertigung setzt die Fristen in Lauf

Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus.
Quelle: BGH v. 09.06.2010 – XII ZB 132/09

Damit hat der BGH die Frage in der Literatur entschieden: Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils setzt die Fristen nicht in Gang.

Da werden einige LG-Bezirke umdenken müssen!

Für’s Wochenende III

All eyes were on the radiant bride as her father escorted her down the aisle:

They reached the altar and the waiting groom; the bride kissed her father and placed something in his hand.

The guests in the front pews responded with ripples of laughter. Even the priest smiled broadly:

As her father gave her away in marriage, the bride gave him back his credit card.

Sicherungsverwahrte bleiben drin

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung die sofortige Freilassunng eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt, da die durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind und im Eilverfahren die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt:

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.
Quelle: Beschluß BVerfG v. 30.06.2010 – 2 BvR 571/10 –