FROHE WEIHNACHT
Sie wissen noch nicht was ein Flash Mob ist? Hier ist ein besonders schönes Weihnachtsgeschenk:
Frohe Weihnachten wünscht Ihnen das Team der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schmitz & Partner
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Der Steuerrechtsausschuß der Bundesrechtsanwaltskammer weist auf die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes hin und hat an praktischen Fallbeispielen erläutert wie die Besteuerung erfolgt. Nicht nur für Anwälte interessant, sondern auch für die Mandanten mit Sitz im Ausland.
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
ZUR UMSATZSTEUER 2010
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN
BEI AUSLANDSBEZUG
Rechtsanwalt Henning Krieg hat auf seinem Blog die Internet-Seiten der Mitglieder der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft auf Rechtsfehler untersucht. Das Ergebnis ist niederschmetternd:
Das Ergebnis meiner Untersuchung: Bis auf eine (!) Ausnahme weisen alle der untersuchten persönlichen Webseiten von Mitgliedern der Enquete-Kommission rechtliche Mängel auf.
Quelle: Enquete-Kommission-Internet:Fast alle persönlichen Webseiten der Kommissionsmitglieder sind rechtlich mangelhaft
Der Bundestag hat die „Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft“ eingesetzt. Sie besteht aus 17 Bundestagsabgeordneten und 17 Sachverständigen, und sie soll “für den Bundestag Informationen über die Auswirkung von technischen, ökonomischen, ökologischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen sammeln und auswerten, um dem Parlament künftige Regelungs- und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Empfehlungen für politische Entscheidungen zu geben”
Da beraten ja die Richtigen? Der Einäugige ist König unter den Blinden!
Ein wahrhaft lesenswerter Beitrag, danke Herr Kollege Krieg.
Das BVerfG hat zu einem Rundumschlag gegen die juristische Elite des Landes ausgeholt. Seit Jahren wird in der juristischen Fachliteratur überwiegend die Datenbeschaffung aus Liechtenstein durch den Bundesnachrichtendienst als rechtswidrig und die Verwertung der Daten als rechtswidrig bezeichnet. In der gestern bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – heißt es:
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden.
Quelle: 2 BvR 2101/09 RN 27
Wider erwarten hat das Hohe Gericht die Streitfrage aber nicht endgültig klären wollen, obwohl man das Vorbringen der Petenten hätte auslegen können. In dem entscheidenden Punkt, nämlich der Frage, wie die Behörden in den Besitz der Daten gelangt sind und welche Rolle der Bundesnachrichtendienst dabei gespielt hat, spielt das BVerfG den Ball an die Fachgerichte zurück, da die Beschwerdeführer hier den Grundsatz der Subsidiarität nicht befolgt hätten:
Diesem Erfordernis sind die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Dort haben sie weder ausdrücklich noch konkludent von den Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschaffung der Datenträger aufzuklären. Sie haben zwar im Rahmen ihres Akteneinsichtsgesuches dargelegt, dass es ihnen darum gehe, auf welchem Wege die Daten erlangt worden seien. Spätestens nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, die von den Beschwerdeführern bezeichneten Unterlagen und Informationen (Sicherstellungsprotokoll des Datenträgers, Protokoll über die Zeugenvernehmung des Informanten) seien bei den Strafverfolgungsbehörden nicht vorhanden, hätten die Beschwerdeführer ihr Aufklärungsbegehren jedoch geltend machen können. Das haben sie indes nicht getan, sondern lediglich die Einsicht in die bei den Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt.
Quelle: a.a.O. RN 36
Und dann wird es für Bochumer doch noch gefährlich:
Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur eingeschaltet worden, um dessen besondere Möglichkeiten auszunutzen, ist durch nichts belegt.
Quelle: a.a.O. RN 59a.E.
Sollten die durchzuführenden Aufklärungen das ergeben, wäre nach den Ausführungen der Entscheidung ein absolutes Beweisverwertungsgebot gegeben.
Wir hatten über die unsägliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt mit der Überschrift
berichtet. Nun hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 10.11.2010 das Urteil aufgehoben – 6 A 1896/09 -, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Klare Worte vom VGH:
Gleichwohl sei der Rechtsanwalt im speziellen Fall nicht zur Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit verpflichtet, weil er sich diesbezüglich auf seine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte berufen könne. Diese Verschwiegenheitspflicht beziehe sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Sie ende entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Behörde auch nicht dort, wo der Mandant selbst Auskunft geben müsse.
Quelle: Pressemitteilung 17/2010 10. November 2010
Manchmal hilft auch den Richtern ein Blick ins Gesetz.
Dr. Schmitz & Partner
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