Volumeninkasso
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Entscheidung vom 25. 08. 2011 – VG 1 K 5.10– entschieden:
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/ 2011 VG Berlin
Diese Aussage betrifft selsbtverständlich alle Rechtsdienstleister, auch Rechtsanwälte.
Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, schon geht ein Aufschrei durch die deutschen Blogs „Heute hat die Gerichtigkeit verloren; VG 1 K 5.10 ein Skandal-Urteil“ Ein Schlag ins
:“Eine unfassbare Rechtssprechung brachte heute das Berliner Verwaltungsgericht zustande. Das Gericht befand die Inkassierforderungen der DZI als legitim.“
Nun, wir werden die Urteilsgründe abwarten. Mich interessieren vor allem die Argumente warum eine Verpflichtung des Rechtsdienstleisters bestehen soll, die Forderungen zuvor zu prüfen, und was soll passieren, wenn er die Ansicht (vielleicht unzutreffend) vertritt, die Forderung sei unberechtigt? Der erste Richter seines Auftraggebers?