OLG Thüringen zu Abofalle

Das OLG Thüringen sieht in einem Sternchenhinweis einen ausreichenden Hinweis auf die Kostenpflicht eines Angebotes für die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, der ansonsten kostenfrei im Internet nutzbar ist. Gegner der „Abofalle“ war kein geringerer als der Bundesverband Verbraucherzentrale.

Trotz der im gleichen Satz erfolgten Bezugnahme auf ein Gewinspiel und trotz des Umstandes, dass im INternet vielfach Routenplandienste auch kostenlos angeboten werden, muss der durchschnittlich verständige Verbraucher jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass die Anmeldung mit Kosten verbunden sein kann, da der Verweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung eine wenn auch nicht zwingende, aber durchaus naheliegende Deutung des Umstandes, dass auf nähere Erläuterungen verwiesen wird, darstellt. Durch die mit dem Sternchenhinweis in räumlich naher Verbindung stehende Überschrift “Vertragsinformation” muss dem verständigen Anwender klar sein, dass er mit der Anmeldung einen Vertrag abschließt und daher die Entgeltlichkeit des Angebotes naheliegend ist. Dem potentiellen Interessenten drängt sich somit die Kenntnisnahme des Textes zu den “Vertragsinformationen” nahezu auf.
Quelle: Dr. Damm & Partner, 05.09.2011, herzlichen Dank

Die Kollegen verweisen wohl spaßeshalber darauf, daß die Bundeszentrale dieses Gericht nehmen mußte, dieses Einzelfallurteil (sic: eines Oberlandesgerichtes) nicht viel besage.
Update
Der Beschluß OLG Thüringen v. 23.12.2010 – 9 W 517/10 –

Keine Zulassung für Rechtsanwalts GmbH & Co. KG

Der Anwaltssenat des BGH hat mit Urteil v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 die Berufung gegen ein Urteil des BayAGH zurückgewiesen, daß die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer bestätigt hatte, eine Rechtsanwalts GmbH & Co. KG nicht zur Anwaltschaft zuzulassen.

De lege lata ist eine Zulassung nicht möglich.

Streitwert 30 Millionen – OLG Düsseldorf tobt

OLG Düsseldorf 10.05.2011 2 W 15/11.

III.
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu dem gegen sie bestehenden Verdacht eines gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse Stellung zu nehmen.

Was war geschehen? Die Klägerin setzte mit der Klage einen Streitwert von 5. Millionen an, die Beklagte widersprach nicht. Das Gericht befand den Betrag zu niedrig und wollte Zahlen haben, um den Wert zutreffend festzusetzen. Die Parteien mauerten und das Gericht setzte den Streitwert auf 30 Millionen an.

Nun ja, bei drei Gerichtsgebühren geht es um 49 T€ oder 274 T€. Der Anwalt darf für das gerichtliche Verfahren keine Gebührenvereinbarung treffen, die zu niedrigeren Zahlungen als die gesetzlichen Gebühren führt. Für ihn geht es bei 2,3 Gebühren um 37 T€ oder 210 T€ – beide Werte dürfte er wohl durch Zeithonorarvereinbarungen kaum erreichen.

Betrug durch Angabe eines zu niedrigen Streitwertes?

„Gekauftes“ Ranking auf Hotelbuchungsportal

Die Wettbewerbszentrale verweist auf einen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25.08.2011 – Az. 16 O 418/11 – der dem Hotelbuchungsportal booking.com untersagt:

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. Ferner wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.
Quelle: Pressemitteilung Wettbewerbszentrale 31.08.2011

Ich möchte nicht in der Haut desjenigen Kollegen stecken, der eine derartige Praxis „abgesegnet hat“. Ich wundere mich, daß booking.com sich nicht gleich der Abmahnung unterworfen hat. Da werden sich die Mitbewerber aber freuen und schon mal die Schadensersatzklagen vorbereiten lassen.

Rechtsanwalt muß Akte filtern

In einem obiter dictum einer Entscheidung des Bundeverfassungsgerichtes lese ich, was mich als Berufsrechtler verblüfft:

Der beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind.
Quelle: BVerfG – 2 BvR 1043/08 – v. 04.12.2008

Hintergrund ist der Antrag eines Verletzen auf Akteneisicht gem. § 406e StPO durch einen Rechtsanwalt.

Der Rechtsanwalt nimmt den Auftrag seines Mandanten auf Durchführung der Akteneinsicht an. Regelmäßig wird der Rechtsanwalt die Akteneinsicht durch Fertigung von Kopien vornehmen, bei umgangreichen Akten grundsätzlich durch die Entscheidung, die gesamte Akte zu kopieren.

Welche Rechtsgrundlage kann der Rechtsanwalt nun dem Herausgabeverlangen des Mandanten entgegenhalten? Nach Auftragsrecht muß er alles herausgeben; berufsrechtliche Vorschriften, die ihm das Filtern gestatten, sind ebenfalls nicht vorhanden. Und der Maßstab hat es ja auch in sich: „dringend erforderlich“. Und nur „zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche“.

Ich bin sprachlos.