EGVP und Abschriften
[singlepic id=174 w=320 h=240 float=left]Hier in Berlin bestehen bei einigen Gerichten noch Unsicherheiten bei der Verwendung des EGVP. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Verfahren zur Kommunikation zwischen Behörden und u.a. Rechtsanwälten. Einer der Vorteile für die Anwaltschaft ist die Erleichterung, daß keine Abschriften und Mehrfachfertigungen der Anlagen einzureichen sind. Gleichwohl erlebt man hier ab und zu die Aufforderung, die Abschriften beizufügen. Dieser Textbaustein hat sich bewährt:
Eine Beifügung oder Nachreichung von Abschriften ist entbehrlich (§§ 133 Abs. 1 Satz 2, 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO; § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO; 65a Abs. 2 Satz 2 SGG); ggf. erforderliche Ausdrucke sind daher vom Gericht kostenfrei anzufertigen, § 3 II GKG, KV 9000 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Anlage 1 zum GKG. Von elektronisch eingereichten Dokumenten sind durch die Geschäftsstelle ggf. beglaubigte Abschriften für die Zustellung zu fertigen (§ 169 Abs. 2 ZPO bzw. § 56 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 169 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Zöller, § 133, Rn. 1; BT-DrS 15/4067 S. 31 zur Auslagenbefreiung)
Dank an Herrn Berger, auf dessen Vorlage dieser Text beruht.
Selbstverständlich verwenden wir auch dieses moderne Kommunikationsmittel – von dem natürlich auch unsere Mandanten profitieren. Die dem Mandanten zu berechnende Dokumentenpauschale hat der Gesetzgeber im Kostenverzeichnis zum RVG deutlich günstiger gestaltet, als die Kosten für die Fertigung der Kopien.