Anwaltliches Inkasso führt zur Gewerbesteuerpflicht

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15.09.2011 – 14 K 312/09 – das Berufsrecht auf den Kopf gestellt.

  1. Inkassotätigkeit ist nur dann berufstypische anwaltliche Tätigkeit, wenn jede einzelne Forderung in rechtlicher Hinsicht geprüft wird. Vom Rechtsanwalt durchgeführtes Volumeninkasso ist gewerbliche Tätigkeit.
  2. Die Einkünfte aus Inkassoaufträgen ohne Einzelfallprüfung sind für Zwecke der Gewerbesteuer getrennt zu erfassen.

  3. (Leitsätze des Verfassers)

Was war passiert? Ein Rechtsanwalt betrieb Volumeninkasso. Systembedingt erfolgt keine Prüfung der Forderung im Einzelfall, die Forderungsdaten wurden dem Rechtsanwalt standardisiert übergeben, der den Forderungseinzug automatisiert betrieb. Das Finanzamt sah dies als gewerbliche Tätigkeit und erließ entsprechende Steuerbescheide, die das Finanzgericht bestätigte.

Auf den ersten Blick scheint das Urteil nur das Volumeninkasso zu betreffen. Tatsächlich sind jedoch davon alle Fälle des Forderungseinzuges betroffen, die keiner Einzelfallprüfung bedürfen.

Die Aufträge des Artzes, der zum Quartalsende die nicht bezahlten ärztlichen Liquidationen übergibt; all die vielen Fälle, in denen standardisiert Verfahren ablaufen, sind getrennt zu erfassen und unterliegen der Gewerbesteuer. Dem Urteil ist auch kein Grund dafür zu entnehmen, daß es sich auf die außergerichtliche Inkassotätigkeit beschränkt. Das gesetzliche Mahnverfahren sieht keine Einzelfallprüfung vor.

Nachstehend die Entscheidungsgründe Weiterlesen

Landshuter LG- Fundstücke

Ich kann das Wasser nicht halten:

Dass sich die Nichtigkeit der Ansprüche der … geradezu aufdrängt, ergibt sich aus der Vielzahl der Fälle. Es ist absolut lebensfremd, dass eine derartige Anzahl von Adressaten jeweils ihre – gleichgelagerten – Rechnungen nicht bezahlen.

Das Gewicht des Eingriffs (Anm.: Durchsuchung beim Beschuldigten) verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. (Wörtl. aus Kommentar). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen (sic!) liegt erst vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.Verwechselt das LG Verdachtsgründe und Durchsuchungszweck?

Das geht in den mir vorliegenden Beschlüssen des LG Landshut immer weiter so. Ich kann nicht mehr lachen, es ist zum Weinen.

Mißachtung des Rechtsstaats

Aus der Verfügung eines Leitenden Oberstaatsanwaltes einer Generalstaatsanwaltschaft an die zuständige Staatsanwaltschaft:

Sollte das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, wird gebeten, sofortige Beschwerde einzulegen.

Wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft einschaltet, kann man sich vorstellen, daß die Sache nicht so ganz einfach gelagert ist. Die „Bitte“ eines OStA der Generalstaatsanwaltschaft ist natürlich keine Bitte, sondern eine klare Weisung, die zum Ausdruck bringt, daß die Entscheidung der Kammer von ihm lediglich als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel angesehen wird.

Was für ein lausiges Rechtsverständnis eines der höchsten Vertreter der Staatsanwaltschaft, die für sich immer noch in Anspruch nimmt, die objektivste Behörde der Welt zu sein. Der Mann zieht überhaupt nicht in Betracht, daß ihn die (zu begründende) Entscheidung des Gerichtes vielleicht überzeugen könnte. Er schreibt klar: Egal was die Kammer von sich gibt, ich will die sofortige Beschwerde! Noch klarer kann ein Staatsanwalt nicht dokumentieren, daß er befangen ist.

Nicht nur peinlich, sondern dumm!

Das Gericht wird sich wohl oder übel dem Antrag der Verteidigung anschließen müssen und die Ablösung des Staatsanwaltes beim Generalstaatsanwalt anregen. Der General wird keinen Grund finden, den Oberstaatsanwalt nicht abzulösen, denn deutlicher kann man die eigene Befangenheit nicht in der Akte dokumentieren. Und das nicht, weil irgendein durchgeknallter Staatsanwalt einer kleinen Staatsanwaltschaft sich ungeschickt verhalten hat, sondern weil ein Leitender Oberstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft sein verqueres Rechtsverständnis in einer Position auslebt, die Vorbildcharakter für die nachgeordneten Beamten haben soll.

Gnadenlos schlecht

Nun habe ich mir auch endlich den Regierungsentwurf der Bundesregierung zur „Buttonlösung“ angeguckt. Er soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers … nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ … beschriftet ist.

Na das ist doch eindeutig und läßt keinen Spielraum und wird vor den Gerichten auch eindeutig feststellbar sein!

Ach ja, das obige Zitag lautet vollständig:

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Da gibt der Gesetzgeber einen Wortlaut vor, was ich schon für ein Unding halte, und dann reißt er mit der Oder-Regelung wieder ein, was er vorher aufgebaut hat. Viel Spaß den Gerichten bei der Entscheidung, was eine entsprechende eindeutige Formulierung ist!

Wir werden die Wortschöpfung, die dem sprachlichen Ungetüm „zahlungspflichtig bestellen“ am nächsten kommt, prämieren und bitten um Einsendungen.

Die Begründung wollen wir im Auszug auch nicht vorenthalten:

Beschriftungen wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird. Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktionsplattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

Was dem Verbraucher klar sein muß …!

Ehepaar hortete Waffen in Wohnung

berichtet der Polizeiticker heute

Gestern Mittag wurde auf einem Polizeiabschnitt angezeigt, dass sich in einer Wohnung in Neukölln eine Vielzahl von Waffen befindet. Den eingesetzten Beamten, die gegen 13 Uhr die Wohnung in der Sonnenallee mit einem Durchsuchungsbeschluss betraten, bot sich ein erstaunliches Bild. In einem Zimmer hatten die Eheleute insgesamt 38 Schusswaffen und entsprechende Munition gelagert. Von diesen dort zum Teil „ausgestellten“ Waffen waren vier Gewehre, zwei Pistolen, ein Revolver, eine Abzugsvorrichtung und rund 300 Schuss Munition unterschiedlichen Kalibers waffenrechtlich relevant. Alle Waffen wurden sichergestellt. Gegen die 56-jährige Frau und ihren 59-jährigen Ehemann wird ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet.

Aus mehreren Gründen finde ich die Meldung interessant:

  • Man muß sich klar machen, daß ein Durchsuchungsbeschluß sehr schnell ergeht wenn der Tatverdacht des unerlaubten Waffenbesitzes besteht. Das war in Berlin schon immer so. Bis zur Wende kamen die Militärpolizisten in Begleitung der Berliner Polizei und hielten Nachschau.
  • Von 38 Schußwaffen waren sieben Schußwaffen „waffenrechtlich relevant“, gleichwohl wurden alle Schußwaffen sichergestellt. Warum?
  • Warum sollten die anderen Schußwaffen nicht waffenrechtlich relevant sein? Schußwaffen sind immer waffenrechtlich relevant!
  • Der Vorwurf „Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz“ (KWKG) wiegt besonders schwer. Der „Normalbürger“ denkt sich Schreckliches, jedoch gehören zu den Kriegswaffen nach der Waffenliste auch

    halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre.

    Und diese Feststellung gelingt meist nur besonders sachverständigen Personen. Das BKA hat beispielsweise letztens festgestellt (20.09.2010) daß eine im wesentlichen der amerikanischen Maschinenpistole MP Thompson gleichende Waffe keine Kriegswaffe im oben beschriebenem Sinne ist.