Die alltägliche Straftat

[singlepic id=177 w=320 h=240 float=left] Unsere Gesellschaft ist derart ver(straf)rechtlicht, daß es wohl kaum gelingt, straflos durch den Tag zu kommen.

Hier sehen Sie Treiber anläßlich einer herbstlichen Gesellschaftsjagd, wie sie derzeit wohl an jedem Wochenende in der Republik stattfinden. Sollte sich der Zug in Bewegung setzen und die Treiber zum nächsten Treiben gefahren werden, wird es eng. Für den Fahrer des Schleppers und eng auch für den Jagdleiter, dem man wohl Anstiftung nachsagen kann.

Vor dem gepolsterten Anänger ist eine landwirtschaftliche Zugmaschine gespannt, amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ein 40 km/h Schild auf der Rückseite.

Für das Führen einer Zugmaschine mit einer bHG von 40 km/h benötigt der Fahrer gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnis der Klasse T, die er sicherlich auch hat. Allerdings ist eine Zweckbindung an den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft unabdingbare Voraussetzung. Diese Zweckbindung trifft natürlich auch für den Einsatz von Anhängern hinter solchen Zugmaschinen zu.

Wenn der Fahrer auf praktisch denkende Beamten stößt, ist alles in Ordnung. Wenn die Beamten jedoch argumentieren, daß die Jagdausübung nicht der Land- oder Forstwirtschaft unterfällt, hat der Fahrer das Problem des Fahrens ohne Faherlaubnis, § 21 StVG, am Hals. Er benötigt somit die Fahrerlaubnis der Klasse CE, denn die zulässige Gesamtmasse des Anhänger übersteigt die Leermasse der Zugmaschine (weshalb die Klasse C1 E nicht ausreicht). Wollen wir wetten, daß er die nicht hat?

Die Zugmaschine führt ein grünes Kennzeichen, was auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) schließen lässt. Allerdings entfällt bei der geschilderten Verwendung, es sei denn, die Gesellschaftsjagd wird als Ausübung Land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit betrachtet, die Steuerbefreiung, und die Zugmaschine wird zum Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG. Da der Halter das Finanzamt über den Wegfall der Steuerbefreiung in Unkenntnis lässt, begeht er, soweit gegenüber dem Finanzamt eine Unterrichtungspflicht besteht, eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 bzw. eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO).

Durch den Aufenthalt der Treiber auf dem Anhänger wird auch die Vorschrift über die Personenbeförderung des 21 Abs. 2 StVO verletzt, denn die Voraussetzungen der Anwesenheit von Personen auf der Ladefläche zum Zwecke der Ladungsbegleitung in der Land- und Forstwirtschaft liegen nicht vor, was eine weitere OWI gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 21 StVG i.V.m. § 24 StVG bedeutet. Einer der in der 2. Ausnahme VO genannten Fälle ist nicht gegeben, insbesondere ist die Jagdausübung keine Brauchtumspflege.

Waidmannsheil!

 

Deutscher Jagdrechtstag 2011

[singlepic id=73 w=64 h=48 float=left]“Wir müssen uns nicht dafür entschuldigen, daß andere die natürlichen Instinkte verloren haben!“ stellte Rudi Gürtler, der bekannte Österreichische Jagdrechtler und Autor des Kommentars zum Niederösterreichischen Jagdrecht fest.

Heraus aus der Defensive und hinein in den Wettbewerb mit den anderen Naturschutzverbänden.

Auch ansonsten bietet der Deutsche Jagdrechstag wieder ein interessantes Programm für den Jagdrechtler, das auch für den Berliner Strafverteidiger einiges zu bieten hat, u.a.:

  • Joachim Streitberger berichtet wie jedes Jahr Aktuelles zum Waffenrecht,
  • Wolfgang Klus stellt die Verkehrssicherungspflichten bei Gesellschaftsjagden dar,
  • Helmut Kinsky, der Geschäftsführer der DEVA fragt provokant: Geht es ohne Blei?
  • Dr. Wolfram gab einen Überblick über Feldwildschäden – ihre Ermittlung und Abgrenzung

Gerichtsbriefkasten Brandenburg wird zugunsten EGVP abgeschaltet

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg teilt den Nutzern des Gerichtsbriefkastens in Brandenburg mit, daß das System zugunsten des EGVP zum 31.12.2011 abgeschaltet wird. Quelle: Rundschreiben Justizministerium

Irgendwie erinnert mich das an die Durchsetzung des Videoformates „Formatkrieg Videorecorder

Ich bin bei den Guten!

Das Leben schreibt die schönsten Fälle. Hier einer, der vom Justizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen für das 2. Juristische Staatsexamen als Aktenstück aufbereitet wurde. Natürlich mit falschen Namen. Es wird die Vernehmung eines Polizeibeamten angeordnet, da dieser es wohl unterließ, einen Richter über die Entnahme der Blutbrobe entscheiden zu lassen und selbst die Anordnung traf.

Als Strafverteidiger kommt mir gleich der erste Satz des Vernehmungsprotokolls sehr bekannt vor:

Ich will aussagen und brauche keinen Anwalt.

Nachdem er sich dann um Kopf und Kragen geredet hat:

Deswegen kann ich auch nicht ansatzweise nachvollziehen, wieso ich hier heute als Beschuldigter vernommen werde. Das ist doch eine verkehrte Weit. Ich bin bei den Guten. Wenn ich mir das recht überlege, werde ich doch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen betrauen. Ich sage jetzt nichts mehr.

Das ist ja schon richtig, daß er bei den Guten ist. Dann sollte er aber auch einen guten Verteidiger für die Strafsache wählen. Gnadenvollerweise hat das Prüfungsamt den Namen des Zivilrechtlers verändert, der sich halt auch an Strafsachen versucht und ebenfalls mit dem ersten Satz pfuscht. Schade, daß der nicht gleich mitverurteilt wurde.

zeige ich unter Vollmachtsvorlage die Vertretung des Beschuldigten an.

Zwei Fehler in den ersten 9 Worten.

  1. Die unreflektierte Vollmachtsvorlage ist ein Kunstfehler. Siehe nur hier: VollMachtsBlog, hier: You made my day und eine weitere umfangreiche Zusammenstellung: Last not least.
  2. Der Strafverteidiger vertritt nicht, er verteidigt, es besteht kein Vertretungsverhältnis!

Und so übel geht es dann in dem Schreiben weiter. Die Verteidigung des Beschuldigten hat es nach der Beschuldigtenvernehmung schwer, dem Mandanten kann nicht mehr geraten werden, sich durch Schweigen zu verteidigen.

Die Prüflinge hatten aus meiner Sicht eine einfache Aufgabe. Darum will ich einen aufsatteln;

Wer ist bereit, eine gute Verteidigungsschrift einzureichen? Ich werde sie gerne hier verlinken.

Dank an Carsten Krumm für die Fundstelle