Kompetenzanmaßung der Berliner Rechtsanwaltskammer

Faszinierend: Seit Jahrzehnten ist eines der liebsten berufsrechtlichen Streitpunkte die Robe des Rechtsanwaltes. In die Kommentarliteratur fand sie Eingang und auch die Berliner RAK beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema.

Selbstverständlich auch unser Blog, der sich viel mit dem Berufsrecht, insbesondere dem der Rechtsanwälte, und ganz besonders mit den Berliner Possen beschäftigt.

Zur Robe:

  1. Totale Freiheit nach 283 Jahren – der ewige Streit um die Robe
  2. Üblich i.S.d. § 20 BORA
  3. Robe oder nicht Robe? Das ist hier die Frage!
  4. Der Karnevalsbeschluß des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer heute vor zwei Jahren: RAK Berlin kippt Robenpflicht

Tatsächlich, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat in Amtshilfe die Päsidenten und Direktoren der Berliner Gerichte beobachten lassen, ob es üblich ist, Roben in Berlin vor Gericht zu tragen. Selbst trauten sich diese Damen und Herren des Vorstandes nicht zu, Feststellungen darüber zu treffen. Warum dann eigentlich noch ein Selbstverwaltungsorgan, wenn die Rechtsanwälte Derartiges nicht selber können?

Und da nicht sein kann, was nicht sein soll, konnte man sich den Ergebnissen der Fremdevaluation zwar nicht verschließen, jedoch das politisch Gewollte durchsetzen:

Beschluss vom 13. Juli 2011

10. November 2011
Gesamtvorstand zur Robentragung

Am 13. Juli 2011 hat der Vorstand sich erneut mit der Robentragungspflicht i.S.d. § 20 BORA beschäftigt und beschlossen

a)
Das Tragen einer Robe ist derzeit vor dem

  • Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Kammergericht
  • Landgericht Berlin
  • Verwaltungsgericht Berlin
  • Sozialgericht Berlin
  • Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
  • Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg,
    Schöneberg und Pankow- Weissensee
  • in Familiensachen üblich.

b)
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
(Herv.d.d.Verf)

Die Debatte zu diesem Beschluss findet sich im Protokoll vom 13. Juli 2011 zu TOP 5a)

Warum wählen wir eigentlich die Mitglieder der Satzungsversammlung, wenn wir deren demokratisch legitimierte und ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Berufsrechtsnormen einfach umdeuten. Der Beschluß bedeutet in der Praxis, daß Verstöße gegen die festgestellte Verpflichtung zum Tragen der Robe nicht sanktioniert werden können. Eine konkrete Gefahr für die geordnete Rechtspflege wird wohl nie festzustellen sein, zumindest der Vorsatz nicht feststellbar sein.

Ein schwarzer Tag für die Selbstverwaltung der Anwaltschaft. Das kommt davon, daß die überwiegende Mehrheit der Anwälte nicht an den Wahlen teilnimmt. Der Vorstand wird von Ideologen dominiert und scheut sich nicht zu dokumentieren, daß er bereit ist, das Recht zu brechen. Gegen seinen Eid, den er abgab:

Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

Nun, ich werde die Kollegen als Eidesbrecher bezeichnen.

Aber gerissen sind sie, das muß man den Alt-68ern lassen: Die Sitzung fiel in die Ferien! Ich befand mich in einem ein Jahr im voraus gebuchten Urlaub.

Die alltägliche Straftat

[singlepic id=177 w=320 h=240 float=left] Unsere Gesellschaft ist derart ver(straf)rechtlicht, daß es wohl kaum gelingt, straflos durch den Tag zu kommen.

Hier sehen Sie Treiber anläßlich einer herbstlichen Gesellschaftsjagd, wie sie derzeit wohl an jedem Wochenende in der Republik stattfinden. Sollte sich der Zug in Bewegung setzen und die Treiber zum nächsten Treiben gefahren werden, wird es eng. Für den Fahrer des Schleppers und eng auch für den Jagdleiter, dem man wohl Anstiftung nachsagen kann.

Vor dem gepolsterten Anänger ist eine landwirtschaftliche Zugmaschine gespannt, amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ein 40 km/h Schild auf der Rückseite.

Für das Führen einer Zugmaschine mit einer bHG von 40 km/h benötigt der Fahrer gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnis der Klasse T, die er sicherlich auch hat. Allerdings ist eine Zweckbindung an den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft unabdingbare Voraussetzung. Diese Zweckbindung trifft natürlich auch für den Einsatz von Anhängern hinter solchen Zugmaschinen zu.

Wenn der Fahrer auf praktisch denkende Beamten stößt, ist alles in Ordnung. Wenn die Beamten jedoch argumentieren, daß die Jagdausübung nicht der Land- oder Forstwirtschaft unterfällt, hat der Fahrer das Problem des Fahrens ohne Faherlaubnis, § 21 StVG, am Hals. Er benötigt somit die Fahrerlaubnis der Klasse CE, denn die zulässige Gesamtmasse des Anhänger übersteigt die Leermasse der Zugmaschine (weshalb die Klasse C1 E nicht ausreicht). Wollen wir wetten, daß er die nicht hat?

Die Zugmaschine führt ein grünes Kennzeichen, was auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) schließen lässt. Allerdings entfällt bei der geschilderten Verwendung, es sei denn, die Gesellschaftsjagd wird als Ausübung Land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit betrachtet, die Steuerbefreiung, und die Zugmaschine wird zum Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG. Da der Halter das Finanzamt über den Wegfall der Steuerbefreiung in Unkenntnis lässt, begeht er, soweit gegenüber dem Finanzamt eine Unterrichtungspflicht besteht, eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 bzw. eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO).

Durch den Aufenthalt der Treiber auf dem Anhänger wird auch die Vorschrift über die Personenbeförderung des 21 Abs. 2 StVO verletzt, denn die Voraussetzungen der Anwesenheit von Personen auf der Ladefläche zum Zwecke der Ladungsbegleitung in der Land- und Forstwirtschaft liegen nicht vor, was eine weitere OWI gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 21 StVG i.V.m. § 24 StVG bedeutet. Einer der in der 2. Ausnahme VO genannten Fälle ist nicht gegeben, insbesondere ist die Jagdausübung keine Brauchtumspflege.

Waidmannsheil!

 

Deutscher Jagdrechtstag 2011

[singlepic id=73 w=64 h=48 float=left]“Wir müssen uns nicht dafür entschuldigen, daß andere die natürlichen Instinkte verloren haben!“ stellte Rudi Gürtler, der bekannte Österreichische Jagdrechtler und Autor des Kommentars zum Niederösterreichischen Jagdrecht fest.

Heraus aus der Defensive und hinein in den Wettbewerb mit den anderen Naturschutzverbänden.

Auch ansonsten bietet der Deutsche Jagdrechstag wieder ein interessantes Programm für den Jagdrechtler, das auch für den Berliner Strafverteidiger einiges zu bieten hat, u.a.:

  • Joachim Streitberger berichtet wie jedes Jahr Aktuelles zum Waffenrecht,
  • Wolfgang Klus stellt die Verkehrssicherungspflichten bei Gesellschaftsjagden dar,
  • Helmut Kinsky, der Geschäftsführer der DEVA fragt provokant: Geht es ohne Blei?
  • Dr. Wolfram gab einen Überblick über Feldwildschäden – ihre Ermittlung und Abgrenzung

Gerichtsbriefkasten Brandenburg wird zugunsten EGVP abgeschaltet

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg teilt den Nutzern des Gerichtsbriefkastens in Brandenburg mit, daß das System zugunsten des EGVP zum 31.12.2011 abgeschaltet wird. Quelle: Rundschreiben Justizministerium

Irgendwie erinnert mich das an die Durchsetzung des Videoformates „Formatkrieg Videorecorder