DRV mißtraut Rechtsanwälten

Directmailing DKV

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Ich fasse es nicht. Wir führen für den Mandanten einen Prozeß gegen die DRV in einer ZRBG-Sache vor einem deutschen Gericht in Tel Aviv – und gewinnen. Die DRV schuldet nun die Anwaltskosten und schreibt an unseren Mandanten in Israel:

Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr
aufgrund der vorliegenden Vollmacht haben wir die Ihnen gesetzlich zustehenden Verfahrenskosten in Höhe von XXX EUR an Ihre Bevollmächtigte / Ihren Bevollmächtigten überwiesen. Soweit Ihre Bevollmächtigte / Ihr Bevollmächtigter aus der Ihnen zustehenden Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 12.01.2010 in Höhe von YYY EUR bereits Honorarforderungen in Abzug gebracht hat, stellen wir Ihnen anheim, sich insoweit bezüglich eines abschließenden Kostenausgleichs unmittelbar mit Ihrer Bevollmächtigte / Ihrem Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen.

Offensichtlich sind sie der Ansicht wir betrügen unsere Mandanten und berechnen die Prozeßkosten doppelt. Man unterstellt auch, wir leiten die Post nicht an unsere Mandanten weiter, denn das Schreiben geht direkt an den Versicherten. Damit ist die Schmerzgrenze überschritten. Dem Schrieb ist zu entnehmen, daß er formularmäßig erstellt wurde. Wir werden überlegen, wie wir uns gegen diese Unverschämtheit zur Wehr setzen und verwahren uns gegen diese Frechheit.

Gebt mir einen Knebel!

Wenn man sich als Strafverteidiger für einen Mandanten bis zur Generalstaatsanwaltschaft beschwert, liegen die Nerven häufig blank.

Sachbearbeiter ist ein Staatsanwalt, gegen den von einer anderen Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten angestellt werden, die er im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen meinen Mandanten begangen haben soll. Immerhin, die Ermittlungen werden dort (außerhlab Bayerns) ordentlich geführt.

Gutmütig ging ich davon aus, daß der Staatsanwalt selbst seine Abberufung betreibt oder aus dem Verfahren gegen meinen Mandanten abgezogen wird. Mitnichten! Meine diesbezügliche Anregung beim Leitenden Oberstaatsanwalt wurde über sieben Monate nicht beantwortet. Ich habe sie dann per Gerichtsvollzieher wiederholt. Endlich die Antwort, aus zwei Sätzen bestehend:

Ihren Antrag, im Verfahren XY einen anderen Staatsanwalt mit den Ermittlungen zu beauftragen habe ich erhalten. Für eine Ablösung des Sachbearbeiters, Herrn Staatsanwalt Z, sehe ich derzeit keinen Anlaß.

Nun, daß er den Antrag erhalten hat wußte ich schon vom Gerichtsvollzieher. Er hat den Antrag innerhalb von sieben Monaten nicht beschieden und deshalb habe ich den Zugang sichergestellt. Gegen den zweiten Satz erhob ich eine Fachaufsichtsbeschwerde. Und die Antwort läßt mich mit den Zähnen knirschen und hat mich nun wahrlich entsetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München antwortete:

IN KEINSTER WEISE

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.

Haben die mit unsichtbarer Tinte geschrieben? Die Verfügung enthält kein einziges Wort der Begründung, s.o.!

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Vielmehr will die Staatsanwaltschaft XY aus aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbaren Gründen den Ausgang des ZZZ Bezugsverfahrens abwarten. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen Staatsanwalt Z besteht. Eine Veranlassung, ihn aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft … zu nehmen, besteht jedenfalls in keinste Weise.

Sehr geehrte Frau Doktor!

Ich darf also davon ausgehen, daß der Staatsanwalt aus Ihrer Sicht ruhig weiter in der Sache ermitteln soll, aus der sich ein Anfangsverdacht einer Straftat des Ermittlungsführers ergibt. Der Anfangsverdacht ist so stark, daß seit Monaten Ermittlungen erfolgen. Wenn dann irgendwann die Ermittlungen abgeschlossen sind und Herr Staatsanwalt Z wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren verurteilt wurde, ist der Rechtsordnung genüge getan? Welch fürchterlicher Gewissenskonflikt für den Staatsanwalt! Er ist ein Übermensch! Schon aus Fürsorgegründen hätte er abberufen werden müssen.

Mit Entsetzen lese ich, daß Sie erst dann Veranlassung sehen einen Staatsanwalt von den Ermittlungen zu entbinden, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn besteht! Diese Rechtsansicht dürfte in der zivilisierten Welt singulär sein. Wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, ist nach der StPO die Anklage zu erheben. Erst dann sollte er abberufen werden?

Ich hatte Löwe Rosenberg zitiert:

„g) Befangenheitsmaßstab beim Staatsanwalt. Die Maßstäbe zur Beurteilung der Befangenheit eines Staatsanwalts sind grundsätzlich dieselben wie bei einem Richter. Allerdings müssen dabei auch die Funktionsunterschiede hinreichend berücksichtigt werden.43 So ist allgemein anerkannt, dass besondere Umstände hinzuzutreten haben, die „unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten des staatsanwaltschaftlichen Amtes die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen“.44 Demzufolge scheiden allgemeine Umstände ohne konkreten Bezug zum jeweiligen Verfahren aus.45 Es kommt deshalb darauf an, ob ein unbeteiligter, objektiver Beobachter Befangenheit besorgen würde, oder ob es sich noch um den Bereich normativ hinzunehmender Voreingenommenheit handelt. 46 Damit scheidet jede subjektive Überempfindlichkeit und willkürliche Besorgnis aus. Als hilfreich erweist sich häufig die Überlegung, wie sich ein anderer Staatsanwalt in derselben Situation verhalten hätte.“

Und eine Bitte zum Schluß:

Der Mädchentrotz: „In keinster Weise“ ist sprachlich unzulässig. Mir rollen sich dabei die Fußnägel auf. Sebastioan Sick hat nicht Recht! Es handelt sich nicht um einen Elativ! „kein“ ist kein Adjektiv, sondern ein Indefinitivpronomen und damit nicht steigerbar, auch nicht als Elativ.

Dumm gelaufen

Der Angeklagte fährt mit dem Auto zum Kriminalgericht zur Verhandlung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wird beim Einparken von den beiden Beamten beobachtet, die als Zeugen zum Termin geladen waren.

Er zeigte sich einsichtig gegenüber der Bild-Zeitung:

Klar, ist doof gelaufen! Aber kein Grund, die ganze Zeit zu lachen! Der Polizist hat sich gar nicht mehr eingekriegt.

Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin – zur Bildung von Abkürzungen: hier) kann die Kosten aus Amtspflichtverletzungen im Wege der Umlage von den von ihr beaufsichtigten Finanzinstituten fordern.

Daß der Steuerzahler für die Verschwendung von Steuergeldern aufkommen muß und dem kein Straftatbestand für die Verschwender Einhalt bietet, ist bekannt.

Nun aber hat das Bundesverwaltungsgericht rechtlich konsequent, gleichwohl kurios, entschieden, daß die unter der Aufsicht des BaFin leidenden Bankinstitute auch für die Schadensersatzpflichten des Amtes aufkommen müssen. In die zu erhebende Umlage rechnete sie auch den Schadensersatz ein, den sie einem ehemaligen Vorstand eines Kreditinstituts schuldet, dessen vorzeitige Entlassung sie zu Unrecht verlangt hatte. BVerwG v. 23.11.2011 -8 C 20.10- Quelle: juris

Kompetenzanmaßung der Berliner Rechtsanwaltskammer

Faszinierend: Seit Jahrzehnten ist eines der liebsten berufsrechtlichen Streitpunkte die Robe des Rechtsanwaltes. In die Kommentarliteratur fand sie Eingang und auch die Berliner RAK beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema.

Selbstverständlich auch unser Blog, der sich viel mit dem Berufsrecht, insbesondere dem der Rechtsanwälte, und ganz besonders mit den Berliner Possen beschäftigt.

Zur Robe:

  1. Totale Freiheit nach 283 Jahren – der ewige Streit um die Robe
  2. Üblich i.S.d. § 20 BORA
  3. Robe oder nicht Robe? Das ist hier die Frage!
  4. Der Karnevalsbeschluß des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer heute vor zwei Jahren: RAK Berlin kippt Robenpflicht

Tatsächlich, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat in Amtshilfe die Päsidenten und Direktoren der Berliner Gerichte beobachten lassen, ob es üblich ist, Roben in Berlin vor Gericht zu tragen. Selbst trauten sich diese Damen und Herren des Vorstandes nicht zu, Feststellungen darüber zu treffen. Warum dann eigentlich noch ein Selbstverwaltungsorgan, wenn die Rechtsanwälte Derartiges nicht selber können?

Und da nicht sein kann, was nicht sein soll, konnte man sich den Ergebnissen der Fremdevaluation zwar nicht verschließen, jedoch das politisch Gewollte durchsetzen:

Beschluss vom 13. Juli 2011

10. November 2011
Gesamtvorstand zur Robentragung

Am 13. Juli 2011 hat der Vorstand sich erneut mit der Robentragungspflicht i.S.d. § 20 BORA beschäftigt und beschlossen

a)
Das Tragen einer Robe ist derzeit vor dem

  • Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Kammergericht
  • Landgericht Berlin
  • Verwaltungsgericht Berlin
  • Sozialgericht Berlin
  • Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
  • Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg,
    Schöneberg und Pankow- Weissensee
  • in Familiensachen üblich.

b)
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
(Herv.d.d.Verf)

Die Debatte zu diesem Beschluss findet sich im Protokoll vom 13. Juli 2011 zu TOP 5a)

Warum wählen wir eigentlich die Mitglieder der Satzungsversammlung, wenn wir deren demokratisch legitimierte und ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Berufsrechtsnormen einfach umdeuten. Der Beschluß bedeutet in der Praxis, daß Verstöße gegen die festgestellte Verpflichtung zum Tragen der Robe nicht sanktioniert werden können. Eine konkrete Gefahr für die geordnete Rechtspflege wird wohl nie festzustellen sein, zumindest der Vorsatz nicht feststellbar sein.

Ein schwarzer Tag für die Selbstverwaltung der Anwaltschaft. Das kommt davon, daß die überwiegende Mehrheit der Anwälte nicht an den Wahlen teilnimmt. Der Vorstand wird von Ideologen dominiert und scheut sich nicht zu dokumentieren, daß er bereit ist, das Recht zu brechen. Gegen seinen Eid, den er abgab:

Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.

Nun, ich werde die Kollegen als Eidesbrecher bezeichnen.

Aber gerissen sind sie, das muß man den Alt-68ern lassen: Die Sitzung fiel in die Ferien! Ich befand mich in einem ein Jahr im voraus gebuchten Urlaub.