Der Kollege Garcia hat in bewunderswerter Art und Weise die Statistik des 5. 1. Strafsenates ausgewertet. Erstaunlich, was Statistiken hergeben können.
Nun wird es einen Run auf die Statistiken des Statistischen Bundesamtes über die Justizgeschäftsstellen geben. In den sechs Heften der Fachserie 10 ist u.a. detailliert aufgeführt, in welchem Bundesland welche Verfahren wie lange gedauert haben. Das wird großen Einfluß auf die Entschädigungsverfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, über das wir bereits hier und hier berichteten, haben.
Das Bundeministerium der Justiz verweist in seiner Pressemitteilung zum Gesetz selbst auf die Statistiken des Statistischen Bundesamtes.
Für den Schadensersatzanspruch ist die Statistik maßgebende Größe. Für Berlin ein Beispiel:
Im Jahre 2010 sind bundesweit 64 % aller Ermittlungsverfahren vom Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft/Amtsanwaltschaft innerhalb eines Monates erledigt worden. Berlin ist hier positiv mit 69,9 % hervorzuheben.
Die durschnittliche Verfahrensdauer für die Erledigung durch Anklage betrug 2,4 Monate, Berlin brauchte dafür im Durchschnitt 2,6 Monate.
Die Staatsanwaltschaft ist also in Erklärungsnot für jedes Verfahren, das länger als 2,6 Monate bis zur Anklageerhebung dauerte. Die Akte wird vom Verteidiger daraufhin durchgesehen werden müssen, ob die längere Verfahrensdauer objektiv gerechtfertigt war, wobei Personalmangel, Organisationsversagen, etc. unberücksichtigt bleiben sollen, das Gesetz soll selbst beschleunigen:
Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.
Das gilt nich nur im Strafrecht, sondern auch in allen anderen Verfahren, auch Verfahren vor dem Sozialgericht.
Für abgeschlossene Verfahren endet die Frist für die Klageerbebung am 03.06.2012 bzw. 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens. Die Entschädigung für den immateriellen Schaden beträgt im Regelfall 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung – falls nicht eine andere Wiedergutmachung möglich ist.
Der Wortlaut des Gesetzes:
§ 198 GVG
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädi-gungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.