Anklage gegen Olaf Tank zugelassen
„Nur wer blind ist oder die rechte Bildschirmseite einfach ignoriert, kann diesen Kostenhinweis nicht wahrnehmen.“
Die Verteidigung begrüßt die Zulassung der Anklage im „Abo-Fallen-Verfahren“ durch das Landgericht Darmstadt.
Das Landgericht hat die Anklage der Staatsanwaltschaft v. 28.04.2011 mit Beschluß v. 26.03.2012 zugelassen.
Die Verteidigung hat nun Gelegenheit, den in den Medien, insbesondere den Internetmedien, erhobenen Vorwürfen in öffentlicher Verhandlung entgegenzutreten und damit auch gehört zu werden.
Dieses Strafverfahren ist hochpolitisch, bundesweit abgestimmt und letztlich das Ergebnis tausender von Strafanzeigen, zu denen u.a. in Internetforen aufgerufen wurde.
Dieses Verfahren ist einmalig. Während in anderen Verfahren eine Manipulation der Webseiten Gegenstand der Verhandlungen ist, ist dies in diesem Verfahren nicht der Fall. Die Task-Force „ZIT“ der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die die Anklageschrift verfaßt hat, wirft den Angeklagten als zentralem Anklagepunkt vor, daß der nachfolgend beispielsweise wiedergegebene Kostenhinweis nicht bereits auf der ersten Ebene der Website, sondern erst auf der dritten Ebene erfolgte:
Beispielhaft für die in den Publikationen verschwiegenen Urteile sei aus der Entscheidung des AG Aschaffenburg – 126 C 2528/09 – vom 30.06.2010 zitert:
„Zum anderen ist auf der entsprechenden Internet-Seite der Beklagten klar und deutlich der Hinweis auf die Kostenpflicht angebracht. Nur wer blind ist oder die rechte Bildschirmseite einfach ignoriert, kann diesen Kostenhinweis nicht wahrnehmen.“
Da ist es nicht ohne Tragik, daß der Richter am Amtsgericht Marburg, Thomas Drengenberg, in der Entscheidung v. 08.02.2010 – 91 C 981/09, die u.a. in Internetforen als „Beleg“ für die Rechtswidrigkeit beworben wird, dieses anders „sah“: Er ist seit mehr als 25 Jahren „komplett blind“.
Die Öffentlichkeit wird sich auch darüber ein Bild machen können, daß bundesweit zahllose staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren von den zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit der Begründung eingestellt wurden, daß ein strafbares Verhalten nicht zu erkennen ist.
Das angerufene Gericht wird auch über diese Staatsanwälte „zu Gericht sitzen“ und entscheiden müssen, ob den Angeklagten angesichts dieser Entscheidungen ein Vorwurf gemacht werden kann.
Die Staatsanwaltschaft wird erklären müssen, warum ihre Rechtsmeinung den Entscheidungen der für Wettbewerbssachen zuständigen Zivilkammern der Landgerichte überlegen sein soll, die die Gestaltung der Webseiten auf die diversen Anträge der Verbraucherschutzverbände hin überprüften.