Rechtsanwalt Nikolas Krähn verstärkt unser Team seit dem 01.05.2012
Rechtsanwalt Krähn ist ein ausgewiesener Strafverteidiger, der seit 1997 in Berlin zugelassen ist und seit Jahren unser Team als externer Berater unterstützt.
Er wird bei DSP seiner gewohnten Tätigkeit als Strafverteidiger nachgehen und das Dezernat Opferschutz aufbauen. In Umfangsverfahren, die grundsätzlich mehrere Verteidiger erfordern, wird Rechtsanwalt Krähn in gewohnter Arbeitsteilung mit RA Jede für die optimale Verteidigung der Mandanten sorgen.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-05-03 08:59:542012-05-03 08:59:54Welcome aboard RA Krähn
Nur ‚mal zur Klarstellung: Die Bundesrepublik Deutschland liefert auf Rechtshilfeersuchen an die Ukraine aus. Seit Jahren. Seit Jahren ist bekannt, daß die Haftbedingungen in der Ukraine nicht den Standards des Europarates entsprechen.
Auch in der Bundesrepublik sind die Haftbedingungen in einigen Gefängnissen derart übel, daß die Gerichte nicht mehr damit hinterherkommen, den Gefangenen Entschädigungen für die erlittenen unzumutbaren Haftbedingungen zuzusprechen. Die Hauptstadt gehört zu den Städten mit derartigen Haftbedingungen.
Auch in der Bundesrepublik können und werden Gefangene gegen ihren Willen behandelt. Das ist Gesetz.
Ich würde es begrüßen, wenn die Politiker nicht mehr medienwirksam auf den Tribünen des Olympiastadiums säßen – aus Protest gegen die Haftbedingungen. Aber das hat sich wohl aus anderen Gründen erledigt?
damit keiner behaupten kann, er habe es nicht gewußt:
Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.
Quelle: BVerfG 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 –
M.a.W.: Auch wenn nur ein Anfangsverdacht einer Straftat von nicht erheblicher Bedeutung besteht, dürfen beim Provider die eMails beschlagnahmt werden.
Das ist nur die Spitze des Eisberges, nämlich die Einsicht durch die Strafverfolgungsorgane.
2010 sollen die Geheimdienste mehr als 37 Millionen eMails überwacht haben.
Quelle: SPON 25.02.12
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-04-27 13:17:092012-04-27 13:17:09Nur mal so …
Beginnt fettgedruckt und in großer Schrift der somit deutlich hervorgehobene Text am Fußende der polizeilichen Vorladung als Zeugin in einem Strafverfahren, um dann zur Sache zu kommen:
Als Zeugin haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 (3) StPO und ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 (2) StPO. Leisten Sie als Betroffene einer Vorladung nach § 15 Brandenburgischem Polizeigesetz keine Folge, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden. Folgen Sie der Vorladung in einem Personenfeststellungsverfahren nicht, lassen sich Befragungen anderer Personen nicht vermeiden.“
Das Ganze im Fettdruck unten auf der Vorladung
Der durchschnittliche Nutzer kann das wohl nur falsch verstehen. Aufgeregt ruft der Beschuldigte an, da seine Frau eine solche Ladung erhalten hat. Nicht einfach ihm zu erklären, daß die fettgedruckte Belehrung hinsichtlich der Vorführung für seine Frau nicht zutrifft.
Nein, die Zeugin in einem Strafverfahren ist nicht verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen!
Nein! Nein! Und nochmal Nein!
Unabhängig von den §§ 52, 55 StPO ist die Zeugin nur verpflichtet vor dem Richter und Staatsanwalt zu erscheinen. Zu dem Thema haben wir schon hier und hier berichtet.
Die Bezugnahme auf das Brandenburgische Polizeigesetz betrifft einen ganz anderen Sachverhalt:
§ 15 BbgPolG
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2.das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1.wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
2.zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
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