Richter auf Probe als Strafrichter
Auf dem Beck-Blog titelt Dr. Müller:
Richter sperrt Angeklagten zur Geständniserpressung mal kurz (?) in die Arrestzelle- Rechtsbeugung?
Quelle: Beck-Blog
über die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11 – Pressemitteilung BGH
Was mich aus ganz anderen Gründen nachdenklich macht:
Lassen Sie mich ein wenig übertreiben: Der Richter auf Probe hat gerade sein Staatsexamen bestanden, wohnt noch bei Mutti, seine Lebenserfahrung beschränkt sich auf Schule, Studium und Referendariat. Die Berufung zum Richter ist noch kein Jahr her. Erfahrene Richter haben ihn noch nicht „bei der Hand genommen“.
Das Gesetz schließt aus, daß er als Insolvenzrichter tätig sein darf, auch Betreuungssachen oder Familiensachen darf er noch nicht übernehmen, auch im ersten Jahr noch nicht Vorsitzender eines Schöffengerichtes sein.
Aber er darf als Strafrichter bereits tätig sein und wird in der Praxis auch als solcher eingesetzt. Eine richterliche Tätigkeit, die wohl in besonderer Weise der Erfahrung (Lebenserfahrung) bedarf.
Unser Mutti-Söhnchen darf also entscheiden, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 GVG), was nicht ausschließt, daß er die volle Strafgewalt bis zu vier Jahren ausschöpft (§ 24 II GVG), seine Einschätzung nach Aktenlage kann sich ja in der Hauptverhandlung als falsch erwiesen haben.
Im Strafrecht ist alles ein wenig anders. Die Verhältnismäßigkeit rutscht dem Gesetzgeber ab und zu aus dem Blick.