Verwendung von Krypto-Handys und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hatte die 25. Große Strafkammer des Landgerichtes Berlin statuiert, daß aus der Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnene Kommunikationsdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und dabei auch das Thema Anfangsverdacht thematisiert. LG Berlin vom 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21).
Das Kammergericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Anklage zur Verhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichtes zugelassen (Ooups!) – Beschl. v. 30.08.2021 – 2 Ws 79/21
Anfangsverdacht aufgrund Kommunikationsschutz
Wahrscheinlich interessiert das nur Strafverteidiger?
Mitnichten! Auch für den rechtstreuen Bürger ist wichtig zu wissen, wann ein Anfangsverdacht anzunehmen ist, der beispielsweise für Durchsuchungsmaßnahmen ausreichender Grund ist.
Das Landgericht hatte – für mich überzeugend – ausgeführt:
(a) Dass Straftäter häufig ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Kommunikation gegen staatliche Zugriffe haben und deshalb schwer zu überwachende Kommunikationswege — etwa die VoIP-Telefonie über Messenger-Dienste oder den Tor-Browser — bevorzugen, ist allgemein bekannt. Ein genereller Schluss aus einem besonderen Sicherungsbedürfnis auf ein strafbares Verhalten wäre aber genauso unzulässig, wie etwa allein der Besitz von typischerweise bei Einbrüchen oder Fahrraddiebstählen genutzten Werkzeugen (Brechstangen, Bolzenschneider) nicht den für eine Durchsuchung nötigen Anfangsverdacht liefern kann.
(b) Verschlüsselungstechnologien sind auch deshalb für sich gesehen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht, weil ihre Nutzung aus staatlicher Sicht nicht etwa unerwünscht ist, sondern im Gegenteil zum Schutz vertraulicher Daten vor den Zugriffen Dritter gestärkt werden soll. So heißt es in der Digitalen Agenda der Bundesregierung für 2014-2017 (S. 3), einfach zu nutzende Verschlüsselungsverfahren müssten gefördert werden, um „die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potenziale des digitalen Wandels zu erschließen“.
Ich hatte diese Passagen bei der Lektüre nur überflogen, Selbstverständlichkeiten nimmt man kaum noch wahr.
Umso mehr habe ich mir die Augen gerieben über die Argumentation des 2. Strafsenats:
Schon die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte begründete im Übrigen jedenfalls vor dem Hintergrund der französischen Ermittlungsergebnisse in den Ausgangsverfahren wegen der Beteiligung am organisierten illegalen Betäubungsmittelhandel einen entsprechenden Anfangsverdacht gegen die Nutzer solcher — für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneter — Geräte.
Über 32 tausend Nutzer in 121 Ländern sehen sich nun dem Anfangsverdacht ausgesetzt. Auch die Mitarbeiter besonders sicherheitsrelevanter Unternehmen, die hochpreisige Endgeräte für die unkonventionelle Kommunikation nutzen.
Tausende redliche Bürger unter Anfangsverdacht
Das Kammergericht weist darauf hin, daß nach Einschätzung der französischen Behörden 60 % der Teilnehmer das verschlüsselte Kommunikationssystem zu kriminellen Zwecken nutzten. Fast 13 tausend Teilnehmer nutzten das System dann wohl zu nicht kriminellen Zwecken – vom Kammergericht mit dem Makel des Anfangsverdachtes belegt und beispielsweise einen Durchsuchungsbeschluß rechtfertigend. Aber der ist ja heutzutage bei vielen Amtsgerichten leicht zu erlangen: Sie wollen eine Durchsuchung live erleben?
Wo mag der Senat wohl die Preisgrenze sehen, was ist der Schutzbereich einer konventionellen Kommunikation?
Sicherlich wird sich der BGH und voraussichtlich auch das BVerfG damit beschäftigen.
Mich jedenfalls, gruselt es gewaltig.