Klammeranwälte dürfen bald Robe mit Firmenbezeichnung tragen

Ich bin oft für mein Faible für das Robenrecht beschimpft worden. Aber es bleibt einfach skurril und spannend. Schauen Sie in der Kategorie: Robe was bisher geschah. Das ist Geschichte, nun ist Bewegung in das Thema gekommen.

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofes Hamm (Nordrhein-Westfalen) v. 29.05.2015 – 1 AGH 16/15 – war ja auch zu skurril [1].

Die Richter meinten doch tatsächlich:

Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert ist, kommt es für den Grundsatz der Werbefreiheit auf den von der Beklagten herangezogenen Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Der Gesetzgeber konnte diese eigenwillige Interpretation des Grundrechtes der Berufsfreiheit nicht stehen lassen und hat in Rekordzeit reagiert.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtes der Syndikusanwälte – BundestagsDrucksache 18/5201 – revidiert diese anachronistische Fehlentscheidung [2].

Das Ganze ist handwerklich nicht schlecht gemacht aber natürlich berufspolitisch völlig verfehlt.

Künftig dürfen Anwälte, die ihre Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 BRAO unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben, (kurz: Klammeranwälte) [3], auf ihrer Robe den Schriftzug „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ oder den Namen ihres Arbeitgebers führen.

Dümmer geht nümmer. Das Ganze wird noch von Ausführungvorschriften flankiert, die der Gesetzgeber in typischer Manier in b)- und c) -Normen des Gesetzes aufgenommen hat.

So darf der Schriftzug – wohl als Trost für den AGH Hamm gedacht – aus einer Entfernung von 8 Metern nicht mehr lesbar sein und es erfolgen völlig verfehlte Regelungen für das Führen von Namen derjenigen Arbeitgeber, die in der Öffentlichkeit unter Kurzbezeichnungen bekannt sind, jedoch aktienrechtlich „umständlicher“ firmieren, beispielsweise bekannte Mobilitätskonzerne.

  1. [1]Das Tragen einer mit dem eigenen Namenszug und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Anwaltsrobe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA.(Rn.32)
  2. [2]wie wir aus gewöhnlich gut unterrichteten Quellen hörten, soll der BUJ den Entwurf maßgeblich initiiert haben.
  3. [3]§ 46a BRAO

Kammerversamm­lung am 9. März 2016, 15:00 Uhr. Selbstverwaltung aktiv mitgestalten

Die Berliner Rechtsanwälte sind zur jährlichen Kammerversammlung geladen. Rechtsanwälte sind auch diejenigen Rechtsanwälte, die unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ ihren Beruf ausüben[1]. Immerhin haben diese regelmäßig dieselbe Ausbildung wie Rechtsanwälte ohne Zusatz „(Syndikus…)“.

Der Markt der Rechtsberatung wird für den Rechtsuchenden immer undurchsichtiger. Rechtsanwalt kann auch sein, wer keine juristischen Staatsexamina abgelegt hat. Wenn Rechtsanwalt draufsteht, ist nicht immer Rechtsanwalt drin

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen hat jedenfalls schon einmal seine Mitglieder auf die Berliner Kammerversammlung eingeschworen:

Teilnahme erforderlich – Kammerversammlung der RAK Berlin
Ein Jahr ist es nun her, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass wir uns auf der letzten Kammerversammlung getroffen und die Stimme für die Syndici und die Einheit der Anwaltschaft erhoben haben. Mit dem Erlass des Gesetzes hatten wir die Hoffnung verbunden, dass die Syndikusrechtsanwälte nun auch in der Kammer Berlin willkommen geheißen werden.

Leider zeichnet sich – im Gegensatz zu den vielen anderen Kammern – ab, dass sich in der RAK Berlin eine ausgesprochen „zurückhaltende“ Zulassungspraxis etabliert. So wird z.B. die fachliche Unabhängigkeit der Kollegen infrage gestellt, weil ihre Vertretungsbefugnis das Vieraugenprinzip vorsieht, verkennend, dass das Vieraugenprinzip zur Missbrauchs- und Fehlerkontrolle insbesondere aus Compliance-Gründen dient. Weiterhin wird ihre fachliche Unabhängigkeit in Frage gestellt, weil übliche variable Vergütungsbestandteile in den Augen der Zulassungsstelle ein verbotenes Erfolgshonorar darstellen könnten. Dort, wo die Kammer bei niedergelassenen Rechtsanwälten und angestellten Rechtsanwälten nur anlassbezogen prüft, wird von der Kammer Berlin bei Syndikusrechtsanwälten eine gesetzlich nicht vorgesehene Zulassungsvoraussetzung eingeführt. Wir fordern hier Transparenz von der RAK Berlin und ein faires Zulassungsverfahren, das sich nach dem Willen des Gesetzgebers richtet und nicht nach den Emotionen einer Rechtsanwaltskammer. Dazu brauchen wir Ihre Stimme.

Weiterhin wird es eine Abstimmung zur Änderung der Gebührenordnung und zur Beitragsordnung geben. Dort wo zusätzlicher Aufwand und Kosten entstehen, ist es eine Selbstverständlichkeit, dass diese getragen werden. Wir brauchen jedoch Ihre Unterstützung, um zu verhindern, dass die Rechtsanwälte mit Doppelzulassung als Syndikusrechtsanwalt und als Rechtsanwalt ungerechtfertigt höhere jährliche Beiträge zahlen – und hier kommt es nicht auf die Höhe an, sondern darauf, dass es nicht gerechtfertigt ist und eine Ungleichbehandlung darstellt, wenn Rechtsanwälte mit Doppelzulassung mehr Beitrag zahlen sollen als z.B. die Fachanwälte, die auch zusätzliche Dienste der RAK in Anspruch nehmen und durch ihren Fachanwaltstitel mehr Erwerbschancen als ein einfacher Anwalt haben.

Ein natürliches Mitglied, eine Stimme, ein Beitrag

Dies muss für alle Rechtsanwälte eine Selbstverständlichkeit sein – insbesondere auch junge Rechtsanwälte sind davon betroffen, wenn sie aus der freien Anwaltschaft den Weg ins Unternehmen oder in den Verband gehen und noch Unsicherheit über den weiteren Karriereweg besteht und sie daher nicht ihre Rechtsanwaltszulassung aufgeben wollen. Auch ist es eine Diskriminierung für diejenigen, die nur Teilzeit im Unternehmen oder Verband arbeiten und nebenbei freiberuflich arbeiten möchten oder müssen.

Es ist auch damit zu rechnen, dass weitergehende Anträge in der Kammerversammlung gestellt werden. Wir müssen hier wieder Einigkeit, Präsenz und Engagement zeigen. Daher rufen wir Sie dazu auf, an der Kammerversammlung teilzunehmen und mit Ihrer Stimme wieder ein deutliches Zeichen für die Gleichbehandlung und die Einheit der Anwaltschaft zu setzen.

Nehmen Sie Ihre Möglichkeit wahr, über die vorstehenden Anträge zu diskutieren und darüber abzustimmen.

Am 9. März 2016, 15:00 Uhr
Im Haus der Kulturen der Welt John-Foster-Dulles-Allee 10
10557 Berlin

Mit besten Grüßen

Ihre BUJ-Geschäftsstelle

Ich habe noch nie was gegen Syndici gehabt. Das waren früher Rechtsanwälte, die neben ihrer Rechtsanwaltstätigkeit noch einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen sind. Mit der Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung haben wir nun zweierlei Rechtsanwälte. Mit zweierlei Rechten und Pflichten.

Ich hoffe, die Syndici bleiben an der Kammerarbeit interessiert und kommen zahlreich zur Kammerversammlung. An der Teilnehmerzahl wird sich ablesen lassen, wie stark das Interesse ist.

Das mit der Einheit der Anwaltschaft hat ja leider nicht geklappt. Es gibt ja nun leider so’ne und solche. Vielleicht hören wir ja auf der Kammerversammlung Vorschläge zur Wiederherstellung der Einheit?

  1. [1]§ 46a BRAO

Strafverteidiger und Empfangbekenntnisse

Eine Unsitte greift immer mehr um sich:

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Fällt Ihnen etwas auf? Ich habe bestimmt mehrere unterzeichnet, aus Gewohnheit.

§ 174 Abs. 4 ZPO[1] verlangt nur das Bekenntnis des Empfangs. Eine Bestätigung, daß ich zum Empfang berechtigt bin, sieht die Vorschrift nicht vor.

Der Jede wieder! Kleinlich bis zum …

Kann man auf den ersten Blick nachvollziehen. Nicht jedoch, wenn man die Problematik der Vollmachtsvorlage berücksichtigt.

Der Anwalt, der dieses Empfangsbekenntnis unterzeichnet, erklärt sich für empfangsbevollächtigt. Mit der Folge, daß Zustellungen, beispielsweise für Ladungen des Mandanten, an ihn erfolgen können.

Abwegig? Keineswegs, wie beispielsweise das OLG Karlsruhe am 08.10.2015 und das Bayerische Oberste Landesgericht am 14.01.2004 und das Kammergericht am 04.09.2013 entschieden haben.

Falle, böse Falle.

Das ist Spezialwissen, das den Strafverteidiger vom Rechtsanwalt unterscheidet, der das bischen Strafrecht auch noch macht.

Zum Thema Zustellugen bitte auch hier schauen: Unsitte Zustellungen

  1. [1]Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.

Schmeißt sie doch endlich aus den Vorständen

Die Anwälte Zweiter Klasse [1] haben es uns doch vorgemacht:

Wer will, kann in kürzester Zeit die Gesetzeslage zu seinen Gunsten umdrehen und die Vorstände der Rechtsanwaltskammern übernehmen.

Ziele
Ich setze mich dafür ein, dass Syndikusanwälte zukünftig wieder im Anwaltsversorgungswerk versichert sein können und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Mit diesen Zielen wird man Mitglied des Vorstandes einer der großen deutschen Rechtsanwaltskammern. Warum das alles?

Da hat doch das Bundessozialgericht gewagt zu urteilen, daß Rechtsanwälte, die in Unternehmen angestellt sind – wie jeder andere Angestellte eines Unternehmens auch – in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Nicht aus den Honoraren als Rechtsanwalt, sondern aus dem Gehalt als Angestellter, beispielsweise einer Bank oder Versicherung.

Nun, das ist Geschichte.

Diese Geschichte hat zur Folge, daß die Vorstände der Rechtsanwaltskammern nun auch mit Syndici besetzt sind und über Rechtsanwälte 1. Klasse „urteilen“.

Holen Sie sich Chips, was zu trinken und lehnen sich genußvoll zurück, es folgt eine Beschimpfung über das Kammerunwesen. Es wird länger dauern:

Was bekommt denn nun der richtige Anwalt für Post aus diesen Kammern? Von den Anwälten Zweiter Klasse? [2]

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Weiterlesen

  1. [1]Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung ist am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 01.01.2016 in den wesentlichen Teilen in Kraft getreten. BGBl 2015, 2517
  2. [2]Ich will fair bleiben: Dieser Müll kam schon bevor die Industrie den BUJ in die Kammern trieb.

BVerfG kippt Sozietätsverbot zw. Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern

Das Bundesverfassungsgericht läßt vom Berufsrecht der Rechtsanwälte nicht mehr viel übrig. Soeben wurde die Entscheidung

Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvL 6/13 bekannt.

Die alten Sünden rächen sich. Das BVerfG begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Argument

Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom 2. Februar 2016

Ein weiterer Schritt zur völligen Freigabe des Berufes ist getan.

Wir müssen einen neuen Beruf erfinden. Den des Anwalts. Mit ganz altmodischen Regeln. Am besten so, wie wir von Dr. Schmitz & Partner es seit Jahrzehnten machen. Komme was da wolle.