Im Folgenden aus aktuellem Anlass mal zwei private Äußerungen von Kollegen, die von den Staatsanwaltschaften im Lande als „strafrechtlich“ relevant beurteilt wurden, aber dann doch nicht so ganz waren.
I.
Zuerst die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 4 Qs 25/16. Sie ist wegen eines Schreibens eines Kollegen an den bayerischen Staatsminister Herrmann ergangen, nachdem dieser Roberto B. im Fernsehen als „wunderbaren Neger“ betitelt hatte.
Die Eingabe des Kollegen an den Herrn Staatsminister lautete:
„Ihre rassistische Gesinnung
Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“
Den von der Staatsanwaltschaft begehrten Strafbefehl gab’s dann aber nicht. Auf deren Beschwerde ließ das Landgericht sie wissen:
„2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.“
II.
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht waren bei einer Äußerung eines Kollegen gegenüber einem Journalisten über eine Staatsanwältin weniger entgegenkommend. Das Bundesverfassungsgericht musste dann ran.
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) wurde die telefonische „verbal Injurie“ wie folgt zusammengefasst:
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Begründung des Landgerichtes Berlin für nicht haltbar. Da sich das Kammergericht im Rechtsmittelverfahren auch nicht veranlasst sah, seine negative Entscheidung zu begründen, beschloss das Bundesverfassungsgericht wie folgt:
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2015 – (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13) – und der Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2015 – (3) 121 Ss 71/15 (96/15) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Also zweite „Runde“ auf Kosten aller Berliner (4.). Man darf gespannt sein.
MIT BIS ZU 100% M A N D A N T E N – ZUFRIEDENHEIT!
Unsere Verteidigung wird durch drei wesentliche Verbesserungen geprägt:
Umfangreiche Optimierungen der Arbeitsabläufe verbessern das Nutzererlebnis und stellen Ihnen Informationen noch schneller zur Verfügung.
Die komplett neu entwickelte Honorarabrechnung ermöglicht es jetzt, alle relevanten Abrechnungsszenarien schneller und mit noch höherer Qualität durchzuführen.
Wir v e r s t e h e n Sie und haben Sie verstanden. Unsere Verteidigung steht im Einklang mit der Natur und sorgt für die Zukunft vor. Ihre Zukunft und die Ihrer Familie.
Darüber hinaus beinhaltet unsere Verteidigung zahlreiche weitere Neuerungen. Seien Sie gespannt!
Rechtsanwälten ist unsachliche Werbung verboten, § 6 Abs. 1 BORA. Tagtäglich werden Sie mit derart sinnfreien Werbesprüchen überflutet und vermissen sie bei Ihrem Anwalt?
Nein.
Wenn Sie einen Strafverteidiger suchten, müßte er seriös sein.
Wir fühlen uns einem sehr alten Berufsverständnis verpflichtet und nutzen die modernste Technik, es zu verwirklichen.
Wir kennen das Recht und die Rechtsanwender. Und wir kennen die sich daraus ergebenden Grenzen.[1]
Eine alte Brasilia-Siebträgermaschine sorgt für einen anständigen Caffè während wir Ihnen zuhören. Bei uns hören Ihnen Menschen zu.
Wir sind fest davon überzeugt, daß die Persönlichkeit eines Menschen nicht isoliert nach beruflichen oder privaten Aspekten beurteilt werden kann. Wenn Sie von einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei verteidigt werden, ist er nicht nur der Absolvent einer juristischen Fakultät, sondern der Mensch als einzigartiges Individuum, geprägt durch eine Unmenge von Erfahrungen.
Wir verteidigen Schuldige und Unschuldige = Wir verteidigen Menschen
[1]Na ja, das Krokodil ist schon Sinnbild unserer Berufsauffassung.↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-07-29 11:43:422016-07-29 11:43:42Strafverteidigerwochen bei Dr. Schmitz & Partner
Da hatten die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammern noch Anwaltskompetenzen. Sie wußten, wie es in einem Anwaltsbüro zuging. Früher gab es keine Fraktionen in den Vorständen der Rechtsanwaltskammern.
Und heute?
Heute hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin beispielsweise 6 Abteilungen, die für die Bearbeitung der Beschwerden gegen Rechtsanwälte im Kammergerichtsbezirk zuständig sind. Es gibt zwei Fraktionen: Die der Rechtsanwälte und die der Klammeranwälte[1]. Einige dieser Klammeranwälte haben keine Berufserfahrung als Rechtsanwalt [2].
Sie haben aber über Beschwerden gegen Rechtsanwälte zu entscheiden. Ihnen ist noch nie ein Mandant begegnet, der einen Beratungshilfeschein zum Gespräch vorlegt, sie haben aber über die Bescherden dieses Mandanten zu entscheiden. Rechtsanwälte haben in der Regel noch nie den Entscheidungsprozeß eines Großunternehmens in einer Rechtsfrage erlebt. Sie haben aber auch nicht über die Beschwerde eines Vorstandes der XY-AG über ihren Abteilungsleiter Recht zu entscheiden.
Spätestens seitdem es die Klammeranwälte gibt, ist deren Sachverstand in den Vorständen der Kammern erforderlich. So wie auch der Sachverstand der Großkanzleien in den Vorständen gefragt war und ist.
Machen Sie bitte mit der Meinungsbildung gleich weiter:
Uns beauftragt ein Rechtsanwalt. Es war eines der ganz schwierigen Gespräche. So wie der Arzt keine Patienten mit Approbation herbeisehnt, ist der Anwalt als Mandant nicht die Traumbesetzung. Was hat der Kollege über seinen Auftraggeber geschimpft. Er war zutiefst über den Vorwurf in der Beschwerde betroffen. Ich war bei seinen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer nicht dabei. Ich kann es nicht beurteilen.
Auf die Beschwerde antwortet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Mandanten des Kollegen wie folgt:
nach eingehender Prüfung Ihrer Beschwerde vom 00.00.0000 haben wir das Verfahren eingestellt.
Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt XY lassen sich diejenigen Vorwürfe, die berufsrechtliche Relevanz entfalteten, nicht beweisen. Da die Verhängung einer berufsrechtlichen Maßnahme jedoch den Nachweis einer Verfehlung erfordert, hatten wir das Verfahren einzustellen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir Ihnen aufgrund der uns obliegenden Verschwiegenheitspflicht keine weiteren Informationen geben können. Außerdem weisen wir vorsorglich noch einmal darauf hin, dass zivilrechtliche Fragen nicht in unseren Zuständigkeitsbereich gehören. Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine Anwältin Ihres Vertrauens.
Mit freundlichen Grüßen
Ob dieses Bescheides patzt dem Kollegen der Kragen.
Ich meine: Zu recht!
Im Klartext steht doch da:
Wir haben keine Lust, Ihre Beschwerde individuell zu beantworten und schicken Ihnen daher diesen Textbaustein:
Ihr ehemaliger Anwalt hat uns auf Ihre Beschwerde geantwortet. Was er uns geantwortet hat, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
Sie haben uns viele Vorwürfe geschildert, von denen nur ein Teil in unsere Zuständigkeit fällt. Welche, behalten wir für uns.
Die in unsere Zuständigkeit fallenden Vorwürfe können Sie nicht beweisen. Bätsch!
Suchen Sie sich einen Anwalt, zur Not auch eine Anwältin.
Zunächst einmal unterliegt die Stellungnahme des Kollegen nicht der Verschwiegenheit. Ganz im Gegenteil! Die Kammer hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zumindest im Umfang ihrer Tatsachenbehauptungen bekanntzugeben. Wie soll er sonst die Möglichkeit bekommen, auf wahrheitswidrige Behauptungen ggf. Beweise vorzubringen?
Das ist halt die Crux derartiger Textbausteine. Derjenige, der ihn entworfen hat, hat mehr Verstand als der Verwender. Der Baustein mit der Verschwiegenheit bezieht sich nämlich auf den Fall, daß nach Auffassung des Vorstandes ein Berufsrechtsverstoß gegeben ist. Wie die Sanktion aussieht unterliegt der Verschwiegenheit, nicht die Stellungnahme des Beschwerdegegners.
Der von der Kammer verwandte Text mag unter Anwälten noch angehen, gegenüber einem Rechtsuchenden, vielleicht auch nicht besonders gebildetem Beschwerdeführer, ist er unangebracht. Der „normale“ Beschwerdeführer gehört sicherlich nicht zum Klientel der Klammeranwälte. Gleichwohl muß ihm in verständlicher Art und Weise, so, daß es auch der Fachmann versteht, mitgeteilt werden, was Sache ist.
Sie haben Herrn Rechtsawalt XY vorgeworfen, daß er den Prozeß verloren hat. Außerdem habe er vor Gericht keine weiße Krawatte getragen und er habe Sie nicht darüber informiert, daß Sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben.
Es ist uns nicht erlaubt, die Tätigkeit des Rechtsanwaltes fachlich zu überprüfen. Eine solche Überprüfung findet letztlich durch die Gerichte statt. Nähere Einzelheiten würde Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl erläutern.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer darf nur Verstöße gegen das Berufsrecht verfolgen. Das Berufsrecht kennt keine Verpflichtung, vor den Gerichten mit einer weißen Krawatte zu verhandeln. Der Verstoß gegen diese Tradition darf daher nicht von uns beanstandet werden.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Der Rechtsanwalt muß jedoch nicht jeden Mandanten auf diese Möglichkeiten hinweisen, sondern nur dann, wenn er einen Anhaltspunkt dafür hat, daß sein Auftraggeber einen solchen Anspruch haben könnte.
Sie haben berichtet, Sie hätten Herrn Rechtsanwalt XY auf Ihre finanzielle Situation hingewiesen, die eine Bezahlung der Gebühren nicht erlauben würde. Herr XY hat auf Ihre Beschwerde mitgeteilt, daß er bereits im ersten Beratungsgespräch offen die Kosten angesprochen habe und Sie geantwortet hätten, er solle sich keine Sorgen machen, Sie hätten da was zurückgelegt, was allemal reichen würde.
Wir waren bei dem Gespräch nicht dabei. Beide Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, daß Herr Rechtsanwalt XY oder Sie lügen. Wir haben keine Möglichkeit zu entscheiden, was der Wahrheit entspricht und sehen auch keine Möglichkeiten dafür, die Wahrheit zu ermitteln. Wir hatten daher das Verfahren einzustellen.
Gegebenenfalls bestehende zivilrechtliche Ansprüche werden hierdurch nicht berührt. Uns ist eine Rechtsberatung nicht gestattet. Falls Sie eine Beratung wünschen, fragen Sie bite eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
am Mittwoch, 8. März 2017, um 15:00 Uhr, im Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin,
stattfinden.
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus [3]. Ca. 14 tausend Anwälte in Berlin sind wahlberechtigt, von denen bestenfalls ca. eintausend an der Wahl teilnehmen. Sie entscheiden, welche Rechtsanwälte die Anwaltschaft in Berlin repräsentieren.
Wir brauchen im Berliner Vorstand Anwälte für Anwälte. Auch diejenigen Anwälte, die keine Klammeranwälte oder Anwälte aus Großkanzleien sind, brauchen eine angemessene Vertretung im Vorstand.
Sie ärgern sich über Entscheidungen des Berliner Vorstandes oder der Kammerversammlung?
Haben
Sie
gewählt?
[1]§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO: Abweichend von § 12 Absatz 4 BRAO haben Syndikusanwälte ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben, (kurz: Klammeranwälte)↩
[2]Warum sie dann entgegen § 65 Nr. 2 BRAO im Vorstand sitzen, wird der AGH zu entscheiden haben.↩
Nach unserem Beitrag Strafverteidiger und Empfangsbekenntnisse haben sich scheinbar die Gerichte gegen uns verschworen und eine konzertierte Aktion zum Bulk-Versand derartiger Empfangsbekenntnisse vereinbart. Wir werden künftig derartige Empfangsbekenntnisse mit diesem Mustertext und Hinweis auf diesen Blogbeitrag zurücksenden:
To Whom It May Concern
Das beigefügte Formschreiben reichen wir zu unserer Entlastung zurück. Es erweckt den äußeren Anschein eines Empfangsbekenntnisses im Zustellungsverfahren gem. § 174 ZPO.
Darüber hinaus enthält es Erklärungen, die über das Bekenntnis des Empfangs und dessen Datum hinausgehen. Insbesondere enthält es die Erklärung, daß ich zum Empfang des Schreibens berechtigt sei. Derartige Erklärungen sieht das Recht der Zustellungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen nicht vor. Die Abgabe derartiger Erklärungen könnte für unsere Mandanten mit rechtlichen Nachteilen verbunden sein.
Nach allgemeiner Ansicht ist eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis u.a. nur dann ordnungsgemäß, wenn das Empfangsbekenntnis soweit vorbereitet ist, daß nur noch das Datum und die Unterschrift hinzugefügt werden müssen.
§ 14 der Berufsordnung verpflichtet uns, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen; dieses Schreiben erfüllt unsere Verpflichtung aus § 14 S. 2 BORA.
Sollte Ihre rechtliche Prüfung zum Ergebnis kommen, daß es der Zustellung des Dokumentes bedarf, regen wir im Kosteninteresse die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes gem. § 174 III ZPO an.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-18 09:14:142016-04-18 09:14:14To Whom It May Concern
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