Watschn vom Anwaltsgerichtshof
ANWALTSGERICHTSHOF
Beschluss
II AGH 9/12
ln der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
des Rechtsanwalts Andreas Jede
…
gegen
die Rechtsanwaltskammer Berlin
…
hat der II. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin durch die Richterin XY als Berichterstatterin am 12. Oktober 2012 beschlossen:Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 25.000,– Euro festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Zwar hat die Beklagte ihren beanstandeten Beschluss vom 14.Juni 2012 aufgehoben und dadurch zu der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beigetragen. Es lässt sich jedoch bereits nicht ohne eingehende Prüfung entscheiden, ob die Klage überhaupt zulässig gewesen ist. ln einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Klage abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher abschließenden Entscheidung der Anwaltsgerichtshof in einem – wie vorliegend – rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage dem im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 2 VwGO zum Maßstab für die Kostenentscheidung erklärten billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO 13. Aufl., § 161 Rdn. 16; Kopp/Schenke, \;wGO 1 R. Aufl., § 161 Rdn. 17 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2VwGO, 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Richterin XY
- Es gehört sich für ein Vorstandsmitglied nicht, gegen seine Kammer zu klagen.
- Wenn er auch noch Recht hat und der Vorstand das erst aufgrund der Klage erkennt, tritt Regel Nr. 1 in Kraft.
- Wenn der Vorstand den angefochtenen Bescheid aufhebt, gilt Regel Nr. 4:
- Verstöße gegen Regel Nr. 1 werden mit einem Bußgeld in Höhe der halben Gerichtskosten bestraft.
- Damit der Delinquent Bescheid weiß, wird als Streitwert
derselbe Streitwertdie Hälfte[1] wie beim Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angesetzt.
Eine Erläuterung des Satzes
Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.
hätte mich ja doch interessiert. Auf den ersten, zweiten und dritten Blick erschließt sich die Behauptung nicht. Seit wann ist die Parteienstellung streitwertbegründend?