Dieses Taschenmesser darf in den Messerverbotszonen nicht geführt werden

Sicherheitspaket verabschiedet – Murks

Reaktion des Deutschen Jagdverbandes

Das handwerklich schlecht gemachte Sicherheitspaket wurde im Eilverfahren durch das Parlament gepeitscht, selbst Änderungsanträge der größten Oppositionsfraktion von CDU/CSU wurden nicht zugelassen. Zudem gab es im Vorfeld keine Verbände- oder Länderanhörung. (DJV-Mitteilung)

Daß Änderungsanträge der Oppositionsfraktion nicht zugelassen werden, scheint mir kaum erwähnenswert. Die Experten-Anhörung im Ausschuß zum Waffengesetzteil war vernichtend. Sie sollten den verlinkten Bericht lesen. Kostprobe?

Niels Heinrich, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (NWR), Hamburg, meinte, bezogen auf das Waffenrecht zeuge der Gesetzentwurf von Praxisferne, beinhalte fachliche Fehler und mache den derzeit ohnehin schon bestehenden Wust an unnötiger Bürokratie noch größer. Keine der vorgesehenen waffenrechtlichen Maßnahmen hätte nach Überzeugung des Kriminaloberrats die Taten von Mannheim und Solingen verhindert.

Handwerklich schlecht gemacht – Murks

Aber „handwerklich schlecht gemacht„?

Bilden Sie sich anläßlich eines willkürlich ausgesuchten Beispiels Ihre eigene Meinung:

Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:

9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen
und Kunden, (§ 42 Abs. 4a WaffG neu)

Ich kann mich also beruhigt zurücklehnen. Ich bin zwar keine Kundin aber ein Kunde gastronomischer Betriebe. Eine sinnvolle Gesetzesauslegung wird wohl ergeben, daß einmal in der Woche ein Besuch eines gastronomischen Betriebes ausreicht, um vom Verbot ausgenommen zu sein. Falls Sie grundsätzlich keine gastronomischen Betriebe aufsuchen, sollten Sie sich zumindest vom Inhaber beauftragen lassen. Neidisch bin ich natürlich auf die Beschäftigten. Diese sind grundsätzlich ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern. Obwohl, es sei ihnen von Herzen gegönnt.

Profiling

Gott sei Dank ist das Sicherheitspaket ideologiefrei. Zwar ist statistisch evident, daß der Anteil der Ausländer unter den Tatverdächtigen bei Messerattacken überrepräsentiert ist. Antwort auf Kleine Anfrage.

Künftig werden Polizisten bei den Kontrollen ein echtes Problem haben, wollen sie nicht gegen das Gesetz verstoßen:

(Die Polizei kann) Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig (§ 42c WaffG neu)

Springmesser – Murks

Die Lex Böker ist gefallen. Künftig ist grundsätzlich der Umgang mit Springmessern, egal welcher Art und Klingenlänge, verboten. Zigtausende rechtschaffener Bürger werden am Tag des Inkrafttretens zu Straftätern gemacht. Allerdings mit einer einjährigen Amnestiemöglichkeit, § 58 Abs 24 WaffG neu).

Ausnahmen:

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z. B. Jäger) erfolgt oder dem Sport (z. B. Segeln oder Bergsteigern) dient. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Ein berechtigtes Interesse liegt darüber hinaus vor bei Personen, die zweihändig zu öffnende Messer nicht nutzen können, etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand. (Gesetzesbegründung BtDrS 20/12805 S. 40)

Nach der Begründung wären ja nur Berufsjäger privilegiert. Was ist mit den Tausenden, die einer Passion nachgehen, die sie nicht zum Beruf gemacht haben?

Der Gesetzestext (neu) ist allerdings enger formuliert (Anlage 2 WaffG) als die Gesetzesbegründung erwarten läßt, der Gesetzgeber ist nicht einmal in der Lage, seine Vorstellungen in Gesetzestext zu gießen. Murks:

soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 WaffG neu)

Dem Sport „dienen“ ist sicherlich auch noch etwas anderes, als „erforderlich macht“ (für einen bestimmten Zweck notwendig; unerlässlich).

Ich könnte noch stundenlang so weitermachen. Die Mitarbeiter der Waffenbehörden stimmen mir sicherlich zu.

Fazit: Murks!

 

Im Sand liegende Sanduhr

Gericht ohne Richter

Mit der Richterin wurde ein Termin für die Hauptverhandlung abgesprochen, Hotel und Hin- und Rückflug gebucht.

Heute erreicht mich die Mitteilung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jede,

in der Strafsache

gegen Rudi Ratlos

wird mitgeteilt, dass der Termin am 12.08.2024 nicht stattfinden kann, da die Strafabteilung
des Amtsgerichts Entenhausen derzeit ohne Richter ist.

Finde nur ich das skandalös? Im WWW habe ich dazu nichts gefunden. Da ist die Justizverwaltung nicht in der Lage, den Gerichtsbetrieb in Strafsachen eines ganzen Gerichtsbezirkes aufrecht zu erhalten.

Wir berichteten bereits über die unsäglichen Wartezeiten bei den Verwaltungsgerichten (Statistik Verwaltungsgerichte), dort sind wenigstens, wenn auch nicht in ausreichender Anzahl, Richter vorhanden.

Hier ruht die Strafrechtsprechung vollständig. In dieser Sache ist vor einem Jahr Anklage erhoben worden und ein Verhandlungstermin ist nicht absehbar. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt, daß über eine Anklage in angemessener Frist verhandelt werden muß, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.

Natürlich gibbet die Verzögerungsrüge. Von der gerichtlichen Feststellung, daß die Verfahrensdauer unangemessen war, kann sich der Angeklagte auch nichts kaufen und was die Geldentschädigung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) angeht, sind die Gerichte ziemlich knauserig.

In der Regel will der Mandant einen möglichst schnellen Termin, mancher allerdings profitiert von einer langen Verfahrensdauer.

So oder so, wir erläutern Ihnen die Sachverhalte und beraten Sie im Detail.

So erreichen Sie uns

 

Krieger schläft

Das wird spannend

Geschäftsverteilungsplan verblüfft

Ab und zu hat der Anwalt es auch mit Gerichten zu tun, die er nicht kennt. Tunlichst sieht er sich dann den Geschäftsverteilungsplan an, um sich „schlau zu machen“.

So in einer neuen Sache, für die ein Senat des Kammergerichtes zuständig ist, und hinter jedem Namen der Richterinnen steht eine Zahl, die in der Fußnote erläutert wird:

Dies bedarf einer weiteren Erläuterung:

Jede der fünf Richterinnen ist im Wesentlichen mit Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Zu 90%! Präsidiumsarbeit frißt viel Zeit.

Der Begriff Gericht bezeichnet einerseits eine Behörde. Es ist essentiell für die Gewaltenteilung, daß die Verwaltungsaufgaben der Behörde von unabhängigen Richtern erledigt werden. Alle Richterinnen dieses Senates sind zu 90% mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt.

Darüber hinaus bezeichnet Gericht aber auch den Spruchkörper, also den Einzelrichter, das Schöffengericht, etc., also die typische von Richtern erwartete Tätigkeit. In diesem Senat des Kammergerichtes soll 10% der Arbeitszeit, die nicht erfaßt wird, für die richterliche Tätigkeit aufgewandt werden. Vermutlich darüber hinaus ein wesentlicher Teil der „Überstunden“. Sicherlich läßt sich ein Senat eines Oberlandesgerichtes nicht mit ein paar Wochenstunden Arbeit führen.

Böse formuliert: Ein Spruchkörper bestehend aus Teilzeitrichterinnen. Da hilft auch nicht, daß ihm mehr als die notwendigen drei Richter, § 122 GVG, angehören und so die Arbeit auf mehr Köpfe verteilt wird.

Verwaltungssenat?

Ist ein solcher Senat, dem alle Richterinnen nur einen geringen Bruchteil ihrer Arbeitszeit widmen können, noch gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes? Gibt die Vorsitzende eines solchen Verwaltungssenates dem Spruchkörper noch das eigene Gepräge?

Aber wie kann man das besser machen? Der mit Verwaltungsaufgaben befaßte Richter muß Bodenkontakt behalten, die richterliche Tätigkeit aus eigener ständiger Erfahrung kennen. Der Recht sprechende Richter soll nach Möglichkeit von Verwaltungstätigkeit freigehalten werden. Irgendeiner meckert immer ;-)

Ich bin jedenfalls neugierig und freue mich, die Richterinnen kennen zu lernen. Wenn Sie einen von uns kennen lernen wollen, ist es ganz einfach, mit uns einen Termin auszumachen. Anders als beim Gericht haben wir für Sie einen Termin in kürzester Zeit, meistens bereits am nächsten Tag. Kontakt

 

 

Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Statistik Verwaltungsgerichte

Landunter bei den Brandenburger Verwaltungsgerichten

Das Sparen an der Justiz macht sich sofort in der Statistik bemerkbar und die Bürgerin merkt es an der Gerichtspost in ihrem Briefkasten:

teile ich Ihnen mit, dass Sie zeitnah nicht mit einem Termin in der Sache rechnen können, da diesem Verfahren noch eine Vielzahl anderer Verfahren vorgehen.

Und der Rechtsanwalt soll es dann seiner Mandantin erklären. Also versuche ich es zunächst mit nackten Zahlen.

Das statistische Bundesamt veröffentlichte zuletzt im Februar 2024 die Zahlen der Republik des Jahres 2022 als umfangreiche Excel-Tabelle: Statistischer Bericht – Verwaltungsgerichte – 2022

Die Verwaltungsgerichte erledigten im Jahr 2022 insgesamt 167.600 Verfahren. Davon entfielen auf die speziell eingerichteten Asylkammern 81.695 Verfahren. Im Durchschnitt dauerten die Verfahren 18,4 Monate. Die Asylkammern benötigten im Schnitt 22,9 Monate bis zur Erledigung, die allgemeinen Kammern 14,1 Monate. Soweit die bundesweiten Zahlen.

Dauer der Verfahren in Brandenburg im Vergleich zum Bund

Während also im bundesdeutschen Durchschnitt der Bürger vor den allgemeinen Kammern ca. 1 Jahr und 2 Monate wartete, dauerten die Verfahren in Brandenburg durchschnittlich 28,5 Monate – dort vergehen bis zu einer Erledigung 2 Jahre, 4 Monate und 2 Wochen im Schnitt. Das ist der Spitzenplatz unter den deutschen Ländern. In Rheinland-Pfalz 6,0 Monate, in Berlin 12,9 und in Bayern 12,1 Monate.

Das sind die Zahlen aller erledigten Fälle. Darunter Eilverfahren (2,3 Monate) und auch die Erledigungen durch Klagerücknahme, etc.

Wie lange muß man im Schnitt in Deutschland auf ein Urteil der Verwaltungsgerichte warten?

Im Schnitt wartet die Bürgerin auf ein Urteil der allgemeinen Kammern 22,1 Monate; 6,7 % warten länger als 36 Monate auf die Entscheidung.

Brandenburg Schlusslicht

Wer in Brandenburg vor den Verwaltungsgerichten sein gutes Recht einfordert, wartet durchschnittlich 40,2 Monate (3,5 Jahre) auf das Urteil, ein Viertel der Verfahren dauert länger als 3 Jahre. Berlinerinnen warten nur halb so lang – 20,2 Monate und am schnellsten geht es in Rheinland-Pfalz mit 7,2 Monaten bis zum Urteil.

Mehr als 895 Milliarden € Steuern sind 2022 geflossen. Niemals waren es zuvor mehr. Offensichtlich sind unsere Politiker der Ansicht, daß nicht mehr Geld in die Justiz, insbesondere die Rechtsprechung fließen sollte. Justiz ist im Wesentlichen Ländersache.

Ihren Abgeordneten im Land finden Sie hier. Fragen Sie ihn nach seinen Prioritäten und warum die Justiz deutlich unterfinanziert ist. Meines Erachtens stimmt die Priorisierung der zu finanzierenden Aufgaben nicht mehr. Bei vielen Berichten kann ich nur noch verzweifelt mit den Zähnen knirschen, wofür alles Geld da ist.

Wir jedenfalls sind für unsere Mandanten da und stehen auch die ggfls. lange Verfahrensdauer mit ihnen durch. Kontakt

 

Honi soit qui mal y pense

Die Schlagzeile der Pressemeldung des BVerfG:

Erfolgreicher Eilantrag eines deutschen Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung nach Ungarn

Die Pressemeldung des Bundeverfassungsgerichtes hat mir schier die Schuhe von den Füßen gerissen:

  • Einem deutschen Staatsbürger werden von den ungarischen Behörden Straftaten vorgeworfen.
  • Ungarn beantragt die Auslieferung des Deutschen nach Ungarn.
  • Das Kammergericht hat die Auslieferung des Antragstellers mit Beschluss vom 27. Juni 2024 für zulässig erklärt. Dieser Beschluss ging dem Bevollmächtigten des Antragstellers eigenen Angaben zufolge am selben Tag um 17.26 Uhr zu.
  • Bereits n der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2024 wird mit der Auslieferung begonnen.
  • Am Morgen des 28. Juni 2024 wird der Delinquent um 06:50 Uhr den österreichischen Behörden zwecks Durchlieferung an die ungarischen Behörden übergeben.
  • Am 28. Juni um 07:38 Uhr geht der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ein.
  • Um 10:00 Uhr wird der Deutsche den ungarischen Behörden übergeben.
  • Gegen 10:50 Uhr untersagt das BVerfG einstweilen die Übergabe an die ungarischen Behörden und unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft Berlin telephonisch gegen 11:00 Uhr über den Beschluß,
  • die per eMail um 11:47 Uhr mitteilt, daß die Übergabe bereits um 10:00 Uhr erfolgt sei.

Wohlmeinende behaupten, in Berlin sei die Verwaltung dysfunktional. Mir drängt sich der Verdacht auf, die Verwaltung hat dem Betroffenen den Rechtsschutz effektiv entzogen.

BVerfG Beschluss vom 28.06.2024 – 2 BvQ 49/24

Nachtrag:

Die Legal Tribune Online berichtet, daß den Behörden der Antrag beim BVerfG bekannt war: Eilantrag beim BVerfG erfolgreich: Auslieferung von Maja T. nach Ungarn rechtswidrig . In: Legal Tribune Online, 28.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54882/ (abgerufen am: 28.06.2024 )